Treffer
BGH Beschluss

Revision: Fehlerhafte BAK-Berechnung führt zur Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 203/91
Datum
09.10.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Verurteilung wegen Diebstahls mit der Begründung einer fehlerhaften Schuldfähigkeitsbeurteilung. Streitpunkt war die Berechnung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration aus Trinkmengenangaben. Der BGH stellte parameterrechtliche Fehler bei Resorptionsdefizit und Alkoholabbau fest, hob die Verurteilung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Ermittlung der Tatzeit-Blutalkoholkonzentration aus festgestellten oder nicht zu widerlegenden Trinkmengen sind ein stündlicher Alkoholabbau von 0,1 ‰ und ein Resorptionsdefizit von 10 % zugrunde zu legen.

2

Eine Tatzeit-BAK von über 3 ‰ spricht in der Regel für die Annahme der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB); bei sehr hohen Werten (insbesondere über ca. 4 ‰) ist ein vollständiger Ausschluss des Hemmungsvermögens besonders naheliegend.

3

Liegen bei fehlerhafter toxikologischer Berechnung der BAK Zweifel an der Schuldfähigkeit, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung der Schuldfähigkeit zurückzuverweisen.

4

Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben, wenn der Rechtsfehler lediglich die Bewertung der Schuldfähigkeit betrifft und die Subsumtion überarbeitet werden muss.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 10. Dezember 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 203/91

in der Strafsache gegen ███████, geboren am 0. ██ 1967 in ███, Lothar ███, wegen Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 1991 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Dezember 1990 mit den Feststellungen, ausgenommen diejenigen zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Strafrichter – in Westerburg zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist begründet. Die Annahme des Landgerichts, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei zwar erheblich vermindert (§ 21 StGB), nicht aber ausgeschlossen (§ 20 StGB) gewesen, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten unter Zugrundelegung seiner Trinkmengenangaben eine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 2,59 ‰ angenommen. Diesen Wert hat sie unter Berücksichtigung eines Resorptionsdefizits von 20 % und eines stündlichen Alkoholabbaus von 0,15 ‰, der realistisch sei, angenommen.

Das ist rechtsfehlerhaft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Berechnung aufgrund festgestellter oder nicht zu widerlegender Trinkmengen die Tatzeit-Alkoholkonzentration vielmehr unter Zugrundelegung eines stündlichen Abbaues von 0,1 ‰ und eines Resorptionsdefizits von 10 % zu ermitteln (BGHR StGB § 20 BAK 2, 4, 10; § 21 BAK 7, 8, 12, 15, 17). Auf der Grundlage der Trinkmengenangaben des Angeklagten lag die Tatzeit-Blutalkoholkonzentration dann über 4 ‰. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei diesem Wert einen vollständigen Ausschluss des Hemmungsvermögens des Angeklagten angenommen hätte. Denn bei einer Blutalkoholkonzentration über 3 ‰ liegt die Annahme der Schuldunfähigkeit in der Regel nahe (BGHSt. 34, 29, 31; BGHR StGB § 20 BAK 2, 6, 8; § 21 BAK 7, 13).

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Die von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben. Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht – Strafrichter – in Westerburg zurück, da die noch in Frage kommende strafbare Handlung (Diebstahl oder Vollrausch) zu seiner Zuständigkeit gehört.

JahnkeNiemöllerWinkler
TheuneGollwitzer
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