Revision aufgehoben: Rücktrittsrecht (§24 StGB 1975) beim versuchten Totschlag ungeklärt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 203/75
- Datum
- 11.06.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 StGB 1975 setzt voraus, dass der Täter die Vollendung der Tat freiwillig verhindert oder sich freiwillig und ernsthaft bemüht hat, sie zu verhindern; auf die bloße Entdeckung der Tat durch Dritte kommt es nicht an.
Bei anzuwendender Neuregelung des StGB ist nach § 2 Abs. 3 StGB 1975 die neue Vorschrift über den Rücktritt heranzuziehen, soweit sie für die Entscheidung relevant ist.
Reichen die tatrichterlichen Feststellungen nicht aus, um abschließend zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts vorliegen, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzten Feststellung und neuer Entscheidung zurückzuverweisen.
Ist der Versuch wegen strafbefreienden Rücktritts nicht zu bestrafen, kann bei den bisherigen Feststellungen eine Verurteilung wegen eines geringeren Delikts (z. B. Körperverletzung) in Betracht kommen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Trier, 19. August 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 203/75 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Rentner Johann ██ aus ███, geboren am █████ in KC, wegen versuchten Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Trier vom 19. August 1974 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
Das Schwurgericht lehnt strafbefreienden Rücktritt vom beendeten Versuch des Totschlags nach § 46 Nr. 2 StGB aF mit der Begründung ab, dass die Tat von der verletzten Ehefrau des Angeklagten bereits entdeckt gewesen sei, als dieser den Zeugen Reh bat, einen Arzt herbeizuholen (UA S. 16). An dieser Begründung kann nicht festgehalten werden. Nach dem jetzt geltenden und gemäß § 2 Abs. 3 StGB 1975 anzuwendenden § 24 Abs. 1 StGB 1975 kommt es nicht mehr auf die Entdeckung der Tat, sondern allein darauf an, ob der Angeklagte die Vollendung der Tat freiwillig verhindert oder sich doch freiwillig und ernsthaft bemüht hat, sie zu verhindern. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ermöglichen keine abschließende Entscheidung dieser Frage. Dies zwingt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Schwurgericht.
Ist der Angeklagte mit Rücksicht auf § 24 Abs. 1 StGB 1975 nicht wegen versuchten Totschlags zu bestrafen, so kommt – jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen – Verurteilung nach den Vorschriften über Körperverletzung in Betracht.
| Miller | Buddenberg | ||
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