Revision: Tateinheit von Diebstahl und Fahren ohne Fahrerlaubnis festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 203/72
- Datum
- 11.07.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Haupttat unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs begangen und liegt zugleich das Fahren ohne Fahrerlaubnis vor, können diese Taten in Tateinheit zueinander stehen; nicht jede zeitliche Nebeneinanderstellung begründet Tatmehrheit.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch dahingehend ändern, dass Tateinheit statt Tatmehrheit festgestellt wird, ohne zwingend bereits festgesetzte Einzelstrafen zu verändern.
Bleiben die betroffenen Einzelstrafen unverändert, lässt eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs die Bildung oder Höhe einer bereits einbezogenen Gesamtfreiheitsstrafe unberührt.
Ist nur in Teilbereichen ein Rechtsfehler gegeben, wird die Revision insoweit stattgegeben; weitergehende Angriffe sind zu verwerfen, wenn keine weiteren revisionsrechtfertigenden Fehler ersichtlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 14. September 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 203/72
in der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Dieter D. aus ██, geboren am ███ 1940 in ██, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1972 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 14. September 1971, soweit es ihn betrifft, unter teilweiser Änderung im Schuldspruch und Strafausspruch neugefasst wie folgt:
Der Angeklagte ███ ist schuldig des gemeinschaftlich ██████████ Diebstahls in zwei schweren Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, der Unterschlagung, des Betrugs in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie der Untreue (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, 243 Nr. 1 n. F., 2 StGB, § 21 StVG).
Er wird unter Einbeziehung der durch Urteil des Landgerichts in Aachen vom 17. März 1970 – 2 Ns 5/70 StA Aachen – gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe von drei Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten sowie zu einer weiteren Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
III. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für die Revisionsinstanz um ein Zehntel ermäßigt.
Gründe
1.) Die Revision hat Erfolg, soweit die Strafkammer den Angeklagten in den Fällen 4 (Einbruchdiebstahl in das Juweliergeschäft ████████) und 9 (fortgesetztes Fahren ohne Fahrerlaubnis) wegen jeweils rechtlich selbständiger Taten verurteilt hat. Der unter Benutzung des Kraftfahrzeugs begangene Diebstahl und das Fahren ohne Fahrerlaubnis stehen zueinander nicht im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit. Der Senat hat den Schuldspruch insoweit geändert.
Die Einzelstrafe im Fall 4 (jetzt Diebstahl in einem schweren Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis) bleibt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts unverändert (§ 354 Abs. 1 StPO). Aus diesem Grunde ist die Änderung des Schuldspruchs ohne Einfluss auch auf die unter Einbeziehung der am 17. März 1970 verhängten Einzelstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten.
Soweit die Strafkammer – von ihrem Rechtsstandpunkt aus zutreffend – aus den Einzelstrafen in den Fällen 8 und 9 der Urteilsgründe eine weitere Gesamtstrafe gebildet hat, fällt diese weg. Es verbleibt nach der Einbeziehung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in den Fall 4 der Urteilsgründe bei der für den Fall 8 ausgesprochenen (weiteren) Einzelstrafe von vier Monaten (UA S. 21).
2.) Im Übrigen lässt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen der Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
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