Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung Einzel- und Gesamtstrafen, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 203/71
Datum
14.05.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt ein. Der BGH gab der Revision teilweise statt und hob den Strafausspruch im Fall II 12 (versuchter Diebstahl in einem schweren Fall) sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe auf. Entscheidungsgründe sind die Änderung des Strafrahmens durch das 1. Strafrechtsreformgesetz und fehlende Feststellungen zum Rückfall (§ 17 StGB n.F.). Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über Einziehung und Sperrfrist, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafausspruch, der nach dem alten Recht (a.F.) bemessen wurde, kann nicht bestehen bleiben, wenn durch eine Gesetzesänderung (hier: 1. Strafrechtsreformgesetz) der einschlägige Strafrahmen geändert ist und der frühere Ansatz unvereinbar wird.

2

Die Voraussetzungen des Rückfalls sind vom Gericht im Urteil darzulegen; fehlt es an den für § 17 StGB n.F. maßgeblichen Feststellungen, macht dies den Strafausspruch angreifbar.

3

Die Aufhebung einer Einzelstrafe kann die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich ziehen; die neue Gesamtstrafenbildung hat unter Beachtung der einschlägigen (neuen) Vorschriften, insbesondere § 74 Abs. 2 StGB n.F., zu erfolgen.

4

Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfallen auch hiervon abhängige Anordnungen (z.B. Einziehung, Sperrfrist) und sind bei der erneuten Entscheidung gesondert neu zu treffen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 22. September 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 203/71

in der Strafsache gegen den verknüpfenden Gerhard Paul ██ aus ██, ████████ geboren am ██████ ██ 1933 in ██████████████, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1971 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 22. September 1969, soweit es ihn betrifft,

a) im Strafausspruch des Falles II 12 der Urteilsgründe (versuchter Diebstahl in einem schweren Fall zum Nachteil der Firma ███████)

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Gesamtstrafenbildung hinsichtlich der Geldstrafen und über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1.) Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs im Falle II 12 der Urteilsgründe (versuchter Diebstahl in einem schweren Fall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis). In diesem Fall kann mit Rücksicht auf den durch das 1. Strafrechtsreformgesetz geänderten Strafrahmen die dem § 244 Abs. 2 StGB a.F. entnommene Strafe nicht bestehen bleiben. Das angefochtene Urteil lässt zudem nicht erkennen, dass auch die Rückfallvoraussetzungen des § 17 StGB n.F. erfüllt sind (Art. 87 des 1. StrRG). Auf BGHSt 23, 237 wird verwiesen.

Die Aufhebung der Einzelstrafe im Falle II 12 führt zur Aufhebung auch des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Bei der neuen Gesamtstrafenbildung ist § 74 Abs. 2 StGB n.F. zu berücksichtigen.

Mit der Aufhebung der Gesamtstrafe entfallen zugleich die Anordnungen über Einziehung und Sperrfrist. Hierüber ist neu zu entscheiden.

2. Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

MüllerWillmsMeyer
KirchhofMeise
Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung Einzel- und Gesamtstrafen, Zurückverweisung — Themis