Revision: Zurückverweisung wegen fehlender Entscheidung über Anrechnung einer Unterbringung (§ 60 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 203/69
- Datum
- 30.05.1969
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anrechnung einer zuvor angeordneten Unterbringung auf eine verhängte Freiheits- oder Jugendstrafe ist vom verurteilenden Gericht zu prüfen und zu entscheiden; unterbleibt die Entscheidung, ist sie nachzuholen.
Eine Unterbringung, die in Zusammenhang mit den zur Aburteilung stehenden Taten vom Gericht angeordnet wurde, ist bei der Festsetzung oder Vollstreckung der Jugendstrafe nach § 60 StGB zu berücksichtigen.
Lässt das Urteil die Entscheidung über die Anrechnung vermissen, rechtfertigt dies die Zurückverweisung an die Vorinstanz zur Nachholung der Entscheidung.
Die Revision, die lediglich den Strafausspruch angreift, ist in diesem Umfang zulässig, bleibt aber unbegründet, soweit die Höhe der Jugendstrafe nicht zu beanstanden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg/Lahn, 10. Dezember 1968
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 203/69 30. Mai 1969
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Werner ███, geboren ██████████ 1948 in ███, zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen Brandstiftung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1969 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 10. Dezember 1968 wird die Sache zur Nachholung der Entscheidung über die Anrechnung der vom Amtsgericht in Gladenbach am 17. April 1968 angeordneten Unterbringung des Angeklagten auf die erkannte Jugendstrafe sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen menschengefährdender Brandstiftung in einem Fall und einfacher Brandstiftung in vier Fällen unter Hinbeziehung eines Urteils des Jugendrichters in Gladenbach vom 5. März 1968 zu vier Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die zulässig auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen die Höhe der verhängten Jugendstrafe richtet. Sie führt jedoch zur Zurückverweisung der Sache zum Zweck der Nachholung einer Entscheidung nach § 60 StGB: Nach den Feststellungen auf S. 5 UA hat das Amtsgericht in Gladenbach am 17. April 1968 gegen den Angeklagten „in Zusammenhang mit den zur Aburteilung stehenden Taten“ einen Unterbringungsbefehl erlassen. Die Jugendkammer hat nicht erörtert und entschieden, ob und in welchem Umfang die hierauf beruhende Unterbringung des Angeklagten auf die Jugendstrafe anzurechnen ist. Diese Entscheidung muss nachgeholt werden.
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