Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter Notzucht; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 203/65
Datum
04.06.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilungen wegen versuchter Notzucht, Körperverletzung und schweren Raubes. Der BGH hebt die Verurteilung wegen versuchter Notzucht auf: Ein erster Versuchsteil endete durch freiwilligen Rücktritt, ob eine spätere Gewaltunzucht vollendet oder beim Versuch geblieben ist, bleibt unklar. Da die aufgehobene Einzelstrafe das Gesamtstrafmaß beeinflusst haben kann, wird der gesamte Strafausspruch insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die übrige Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch nach § 46 Nr. 1 StGB führt zur Straffreiheit des Versuchs; bereits vollendete andere Straftaten bleiben hiervon unberührt.

2

Zeitlich auseinanderfallende Unzuchtshandlungen können auf einem neuen Entschluss beruhen und dadurch ein selbständiges Tatbild begründen.

3

Zur Vollendung des Tatbestands der Gewaltunzucht genügt, dass der Täter das Opfer durch Gewalt zu unzüchtigen Handlungen anregt (z. B. Berührung des Geschlechtsteils mit Hand oder Mund); vaginaler Geschlechtsverkehr ist nicht erforderlich.

4

Beeinflusst die Aufhebung einer Einzelverurteilung das Gesamtstrafmaß, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Strafzumessung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 11. Januar 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ███ aus BCD, dort geboren, den Kraftfahrer Karl █████████, 1936, wegen versuchter Notzucht usw.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juni 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Dr. ███ bei der Verhandlung, Bundesanwalt Oberstaatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 11. Januar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilt worden ist, im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen schweren Raubes zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.

I. Die Verurteilung wegen versuchter Notzucht kann nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen der Strafkammer zerfallen die Unzuchtshandlungen des Angeklagten zeitlich in zwei Abschnitte.

1. Zunächst hat der Angeklagte versucht, durch Anwendung von Gewalt zur Ausübung des außerehelichen Geschlechtsverkehrs mit Renate ██ zu gelangen. Eine Verurteilung wegen versuchter Notzucht scheidet aber aus, da der Angeklagte nach den Feststellungen freiwillig vom Versuch zurückgetreten ist (§ 46 Nr. 1 StGB). Auch wenn er von seinem Vorhaben wegen der von den Mädchen behaupteten Menstruationsblutungen abgestanden ist, war er doch Herr seiner Entschlüsse geblieben. Die Strafbarkeit des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung wird durch den Rücktritt nicht berührt (BGHSt 7, 296, 300; 17, 1, 3).

2. Die Bemühungen des Angeklagten, Renate ███████ mit Gewalt zum Mundverkehr zu bringen, bilden eine weitere, selbständige Handlung; denn sie beruhen nach Aufgabe der Absicht, den Geschlechtsverkehr zu erzwingen, ersichtlich

auf dem neuen Entschluß, nunmehr durch unzüchtige Handlungen an dem Mädchen zur geschlechtlichen Befriedigung zu gelangen. Die Feststellungen der Strafkammer lassen jedoch nicht erkennen, ob diese ein Verbrechen der Gewaltunzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB bildende Tat vollendet oder ob es beim Versuch geblieben ist. Für die Vollendung ist es nicht erforderlich, daß es zur Durchführung des Mundverkehrs gekommen ist; es genügte vielmehr, wenn er das Mädchen mit Gewalt dazu angeregt hat, seinen Geschlechtsteil mit Hand und Mund zu berühren, wovon auch die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluß ausgegangen sind.

II. Die Verurteilung wegen schweren Raubes läßt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. hierzu BGHSt 20, 32, 33). Der gesamte Strafausspruch mußte jedoch aufgehoben werden, da nicht auszuschließen ist, daß die für die versuchte Notzucht erkannte Einzelstrafe auch die Höhe der Strafe wegen schweren Raubes beeinflußt hat, zumal da der Angeklagte nach den Feststellungen bisher nicht wegen eines Vermögensdelikts bestraft worden ist.

ScharpenseelBaldusMeyer
DotterweichHenning
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