Revision: Gesamtstrafenaufhebung wegen fehlender Einzelstrafe (Hehlerei)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 203/64
- Datum
- 29.07.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht hinreichend substantiiert ausgeführt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Nach § 74 StGB sind bei mehreren selbständigen Straftaten für jede Tat Einzelstrafen zu verhängen; aus diesen ist eine Gesamtstrafe zu bilden; das Unterlassen der Einzelstrafenverhängung macht den Strafausspruch fehlerhaft.
Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 StPO) hindert die Nachfestsetzung einer zuvor unterlassenen Einzelstrafe nicht; die Gesamtstrafe darf dadurch jedoch nicht zu Lasten des Verurteilten erhöht werden.
Werden im Strafausspruch formelle Fehler festgestellt, ist auf die Sachrüge hin die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache zur Nachfestsetzung bzw. Neubildung der Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt/Main, 25. November 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████ ██████ ████ ██████, Wohnsitz, 923 in ██, Polen, geboren am ████, zur Zeit in ██████████████████, wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ███ ███████████████████ als Vertreter ███, Justizangestellter als ██████████████ ███ █████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 25. November 1963, soweit es ihn betrifft, im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Die Sache wird zur Festsetzung einer Einzelstrafe im Falle der Hehlerei (II 13 a der Urteilsgründe) und zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in fünf Fällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Mit seiner Revision rügt er Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Die Nachprüfung des Strafausspruchs hat jedoch ergeben, dass die Strafkammer im Falle der Hehlerei (II 13 a der Urteilsgründe) keine Einzelstrafe ausgesprochen hat. Dies widerspricht § 74 StGB, der zwingend vorschreibt, dass für jede der mehreren selbständigen Straftaten eine entsprechende Einzelstrafe zu verhängen und aus ihnen allen eine Gesamtstrafe zu bilden ist.
Der Mangel nötigt auf die Sachrüge hin zur Aufhebung der Gesamtstrafe (vgl. BGHSt 4, 345).
Wie in der letzteren Entscheidung näher ausgeführt ist, hindert das Verbot der Schlechterstellung nach § 358 StPO die Strafkammer nicht, nunmehr eine Einzelstrafe wegen der Hehlerei zu verhängen; nur darf die Gesamtstrafe nicht erhöht werden.
| Dotterweich | Kirchhof | Henning | |||
| Scharpenseel | Meyer |