Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§20a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 203/63
Datum
25.02.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem Kinde verurteilt; seine Revision richtete sich gegen Strafmaß und Sicherungsanordnung. Der BGH bestätigte den Schuldspruch, hob jedoch den Strafausspruch auf, weil die Voraussetzungen des § 20a StGB (Gefährlicher Gewohnheitsverbrecher) nicht ausreichend festgestellt waren. Insbesondere fehlte ein konkreter Zusammenhang zwischen früheren Taten und der hier verhandelten Tat; Vermutungen genügten nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme der Eigenschaft als »gefährlicher Gewohnheitsverbrecher« gemäß § 20a StGB setzt konkrete Feststellungen voraus, die einen kausalen Zusammenhang zwischen einer tief verwurzelten Neigung und der konkret verfolgten Tat belegen.

2

Für die Annahme eines sexualperversen, sadistischen Hanges reichen frühere Verurteilungen allein nicht aus; das Gericht muss darlegen, dass dieselbe Neigung die gegenwärtige Tat ausgelöst hat.

3

Vermutungen und Indizien, die nicht substantiiert sind, dürfen zum Nachteil des Angeklagten nicht an die Stelle von Feststellungen treten.

4

Das bloße Mitführen von Gegenständen (z. B. Gaspistole, Dolchstock) rechtfertigt nur dann die Annahme, sie seien als Gewaltmittel bestimmt, wenn feststellbar ist, dass der Beschuldigte beabsichtigte, sie bei der Tatausführung zu verwenden.

5

Bei Zweifel an der Eignung der mitgeführten Gegenstände für die behauptete Gewaltanwendung kann daraus nicht ohne weitere Feststellungen auf eine sadistische Tatbegründung geschlossen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 25. Februar 1965

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schleifer Heinrich Karl-August ████ aus ████, geboren am █████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ ███ der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 25. Februar 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die gleiche Dauer aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Sachbeschwerde erhebt.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1.) Zum Schuldspruch begegnet das Urteil keinen Bedenken. Die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite von den Feststellungen getragen. Diese rechtfertigen auch die Bejahung der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten.

2.) Hingegen muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden, weil die Voraussetzungen der strafschärfenden Vorschrift des § 20a StGB nicht dargetan sind. Unter Berücksichtigung der Handlungsweise des Angeklagten bei der Verübung mehrerer, von ihm in den Jahren 1950 bis 1952 begangener Sittlichkeitsdelikte, wegen derer er im Jahre 1955 – unter Einbeziehung einer Verurteilung wegen versuchter Nötigung – mit insgesamt fünf Jahren Zuchthaus bestraft worden ist, hält die Strafkammer einen tief verwurzelten, sexuell perversen Hang für gegeben, der sich darin äußere, dass der Angeklagte eine sadistische Lust am brutalen Zusammenschlagen von Frauen habe, wobei ihm das Zusammenbrechen der Opfer geschlechtliche Befriedigung verschaffe. Dafür, dass dieser so beschriebene, auf die gewaltsame Vornahme von Sittlichkeitsverbrechen gerichtete Hang auch die Tat ausgelöst habe, die den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet, ist indessen den Urteilsgründen nichts zu entnehmen.

In der Sachverhaltsschilderung ist weder von Gewaltanwendung noch auch nur von dem Vorhaben, Gewalt anzuwenden, die Rede. Wohl wird erwähnt, dass der Angeklagte, als er sich dem Kinde näherte, eine Gaspistole mit fünf Schuss Munition und einen Dolchstock bei sich gehabt habe. Dass er diese Gegenstände aber als Mittel der Gewalt bei der Tatausführung benutzt habe oder zumindest habe benutzen wollen, ist nirgendwo gesagt.

In den die Erörterungen zu § 20a StGB abschließenden Satz wird allein als Vermutung geäußert, es liege nahe, dass er damit ähnliche Zwecke wie in den früheren Fällen verfolgt habe. Abgesehen davon, dass eine Vermutung keine Feststellung bildet, die zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden darf, steht ihr auch die Art der hier vom Angeklagten mitgeführten Gegenstände entgegen; denn diese dürften zu einem brutalen Zusammenschlagen, bei dem sich der Angeklagte vor seiner Verurteilung im Jahre 1953 jeweils eines Knüppels bedient hatte, ungeeignet sein. Zudem hat die Strafkammer bei der Erörterung, ob eine Einziehung der Gaspistole nebst Munition auf Grund des § 40 StGB in Betracht komme, zum Ausdruck gebracht, dem Angeklagten könne nicht nachgewiesen werden, dass er Waffe und Munition mit sich führte, „weil er sie zur Begehung eines Delikts gebrauchen wollte oder sie nach seiner Absicht dazu bestimmt waren“.

Somit fehlt es an jedem Anhalt dafür, dass der Angeklagte in ähnlicher Weise wie bei den im Jahre 1953 abgeurteilten Taten gegen das Kind gewaltsam hat vorgehen wollen. Infolgedessen sind die Darlegungen des Urteils zu § 20a StGB nicht geeignet, die Annahme der Strafkammer zu tragen, das unsittliche Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Kinde sei Ausfluss eines Hanges, der auf sexuell perverser Veranlagung in Verbindung mit der Neigung zum Sadismus beruhe.

Aus diesem Grunde kann die Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht aufrechterhalten werden. Daher ist das Urteil im Strafausspruch aufzuheben, während die weitergehende Revision als unbegründet verworfen werden muss.

Mayr Scharpenseel Baldus Henning Meyer

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