Treffer
BGH Urteil

Strafzumessung bei Unzucht mit Kind: Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 203/60
Datum
18.05.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Strafzumessung seiner Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem etwa 12jährigen Kind. Streitpunkt ist, ob ihm mangelnde Einsicht und damit die Versagung mildernder Umstände zu Recht angelastet wurden. Der BGH hebt die Strafaussprech auf, weil die Notwendigkeit weiterer Vernehmungen und das Geständnis nicht als besondere Uneinsichtigkeit festgestellt wurden. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erfordert die Strafkammer wegen eigener Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines verletzten Zeugen dessen erneute Vernehmung, ist diese Notwendigkeit dem Angeklagten nicht als mangelnde Einsicht anzulasten.

2

Ein Geständnis, das darauf abzielt, das Verhalten in milderem Licht darzustellen oder eine mildere Sanktion zu erreichen, schließt die Berücksichtigung mildernder Umstände nicht von vornherein aus.

3

Fehlt es an Feststellungen, die entlastende Behauptungen des Angeklagten als unrichtig oder leichtfertig erhoben qualifizieren, rechtfertigt dies keine besonders scharfe Strafzumessung.

4

Führt die Sachrüge die Revision insoweit zum Erfolg, ist die Strafaussprech aufzuheben und die Sache, soweit betroffen, zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. § 354 Abs. 2 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 8. Januar 1960

Rubrum

in der Strafsache gegen ED aus ████, den Techniker Fritz RY geboren █████ in ██, ███, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Schelscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 8. Januar 1960 im Strafaussprach mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit der jetzt etwa 12 Jahre alten Brigitte ███████ zu einem Jahr drei Monaten Zuchthaus verurteilt.

Die Revision des Angeklagten erhebt Aufklärungsrügen und macht unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend. Das auf den Strafaussprach beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.

Da die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils in dem vom Angeklagten erstrebten Umfang führt, bedarf es keiner Entscheidung über die Aufklärungsrügen; der Angeklagte wird Gelegenheit haben, in der neuen Hauptverhandlung neue Beweisanträge zu stellen.

Die Strafkammer hat dem jetzt 56-jährigen, unbestraften Angeklagten mildernde Umstände versagt und bei der Strafzumessung hervorgehoben, dass er infolge seiner Uneinsichtigkeit die Vernehmung des verletzten Kindes in der Hauptverhandlung erforderlich gemacht habe. Die Urteilsgründe ergeben indessen, dass das Gericht ursprünglich Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Brigitte ██████ gehegt und deshalb einen Sachverständigen für Psychologie zugezogen hat, obwohl der Angeklagte die Tat zugegeben und nur Behauptungen aufgestellt hatte, die für die Strafzumessung von Bedeutung sein konnten. Die Notwendigkeit der erneuten Vernehmung bestand also in jedem Fall und kann dem Angeklagten nicht angelastet werden (BGHSt 1, 342). Dass die Behauptungen des Angeklagten über die ungünstige Atmosphäre im Elternhaus der Brigitte, die mindestens eine erhöhte Anfälligkeit gegenüber einer Verführung begründen konnte, unrichtig oder leichtfertig erhoben waren, hat das Landgericht nicht festgestellt. Uneinsichtigkeit in einem Maße, das besonders scharfe Beurteilung rechtfertigen würde, ist nach den bisherigen Feststellungen dem Urteil nicht zu entnehmen, da der Angeklagte die ihm gemachten Vorwürfe in ihrem ernsten Kern zugegeben hat.

Dass ein bisher unbestrafter Mann die Tat zugegeben hat, um sein Verhalten in milderem Lichte erscheinen zu lassen, um wenigstens dem Zuchthaus zu entgehen, ist menschlich beverständlich. Hiernach kann der Strafaussprach nicht bestehen bleiben.

Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht.

SchelschaDr. DotterweichDr. Menges
ScharpenseelKirchhof
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