Revision gegen Verurteilung wegen Notzucht mit Todesfolge verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 203/56
- Datum
- 08.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Weist der Tatrichter den Angeklagten in der Hauptverhandlung auf eine mögliche Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) hin, bedarf es nicht eines zusätzlichen Hinweises auf § 56 StGB.
§ 56 StGB ist keine im Sinne des § 265 Abs. 1 StPO zu beachtende Strafgesetzesvorschrift, sondern beeinflusst nur die Strafzumessung, indem die besondere Folge nur bei einem auf das Verhalten des Täters zurückzuführenden Verschulden zu berücksichtigen ist.
Ein weiterer Gutachtenserlass oder zusätzliche Vernehmungen sind nicht geboten, wenn die in der Hauptverhandlung erstatteten sachverständigen Gutachten übereinstimmend die für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit erforderlichen Feststellungen tragen; vorläufige schriftliche Gutachten allein rechtfertigen dies nicht.
Bleibt Zweifel an der vollen Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit, kann das Gericht zugunsten des Angeklagten die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) annehmen; hiervon entsteht dem Angeklagten kein Nachteil.
Vorinstanzen
Schwurgericht Aachen, 6. Dezember 1955
Leitsatz
Wenn der Tatrichter den Angeklagten in der Hauptverhandlung darauf hinweist, dass er statt wegen Mordes wegen Körperverletzung mit Todesfolge nach § 226 StGB verurteilt werden könne, so braucht er hierbei nicht auch auf § 56 StGB hinzuweisen.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 6. Dezember 1955 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht mit Todesfolge in drei Fällen, wegen Körperverletzung mit einer Gesamtstrafe und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Strafe von zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt. Der Verteidiger hat hiergegen unbeschränkt Revision eingelegt. In der Rechtfertigungsschrift behauptet er Verfahrensmängel. Außerdem erhebt er sachliche Einwendungen gegen das Urteil in dem zweiten Fall ████████ wie in den Fällen ██████ und RoC. Die Sachbeschwerde ist deshalb im ersten Fall ███ und im Fall ████ nicht erhoben worden, insoweit eine sachliche Nachprüfung des Urteils ausgeschlossen.
I. Verfahrensrügen
1.) Die Revision rügt die Verletzung des § 265 StPO. Das Schwurgericht hat den Angeklagten nach der Sitzungsniederschrift darauf hingewiesen, dass er im Fall RoC statt wegen Mordes wegen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach § 226 StGB verurteilt werden könne. Die Revision meint, das Schwurgericht hätte ihn hierbei auch auf § 56 StGB hinweisen müssen. Das ist unrichtig. § 56 StGB ist kein Strafgesetz im Sinne des § 265 Abs. 1 StPO, sondern eine Bestimmung, die alle Straftatbestände, bei denen das Gesetz an eine besondere Folge der Tat eine höhere Strafe knüpft, inhaltlich zugunsten des Täters insoweit abgeändert hat, als die besondere Folge im Strafmaß nur Berücksichtigung finden darf, wenn sie auf ein Verschulden des Täters zurückzuführen ist.
2.) Die Revision behauptet, dass nach der Vernehmung der Zeugin ████ die Öffentlichkeit nicht wiederhergestellt worden sei. Das trifft nicht zu. Die Hauptverhandlung hat am 1. Dezember 1955 mit der Vernehmung der Zeugin RoC geendet. Am 2. Dezember 1955 ist ausweislich der Sitzungsniederschrift öffentlich weiterverhandelt worden.
3.) Die Revision bemängelt es, dass das Schwurgericht nicht durch eine Vernehmung des Arbeitgebers habe klären lassen, ob Gertrud RoC „sexuell hemmungslos“ sei und sich deshalb dem Angeklagten freiwillig hingegeben haben könne. Hierzu bestand kein Anlass nach dem Geständnis des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und seiner Einlassung in der Hauptverhandlung, nach der er seinen Trommelrevolver aus der Tasche gezogen hatte, als er vom Geschlechtsverkehr zu sprechen begann.
4.) Die Revision rügt die Verletzung des § 267 StPO im Zusammenhang mit den Feststellungen des Urteils zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten. Das Urteil enthält hierzu Feststellungen. Ob sie genügen, ist nach dem sachlichen Recht zu beurteilen.
5.) Die Revision behauptet die Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO. Der Verteidiger hat hilfsweise beantragt, ein Obergutachten darüber einzuholen, dass im Fall RoC „die Möglichkeit eines Vollrausches“ und in den Fällen ██████ und RoC „die Möglichkeit des § 51 Abs. II“ nicht auszuschließen seien. Im Urteil sind die Anträge abgelehnt, weil das Gegenteil der behaupteten Tatsachen durch die Sachverständigen ██████████ und Dr. BC bereits erwiesen sei. Die Revision meint, dieser Ablehnungsgrund treffe nicht zu, weil sich die Sachverständigen in ihren schriftlichen Gutachten über den Blutalkoholgehalt des Angeklagten nicht ausgesprochen hätten und sich in Einzelheiten auch widersprächen. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Die schriftlichen Gutachten enthalten nur eine vorläufige Stellungnahme. Entscheidend sind allein die in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten. Sie stimmen nach den Feststellungen in der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in jedem Fall überein. Der von der Revision behauptete Anlass, noch einen dritten Sachverständigen zu hören, bestand also nicht.
II. Sachbeschwerde
1.) Im zweiten Fall ███ glaubt die Revision, einen Verstoß gegen die Denkgesetze aufzeigen zu können. Der Angeklagte hat hier stets bestritten, das Opfer gewürgt und mit dem Tode bedroht zu haben. Das Urteil führt aus, es spreche nichts dafür, dass die vorher unberührte neunzehnjährige Frieda K____ bei dem ersten Notzuchtsverbrechen an dem geschlechtlichen Erlebnis Gefallen gefunden haben könne, zumal sie der Angeklagte hierbei erheblich misshandelt habe; nur unter dieser Voraussetzung wäre aber eine freiwillige Hingabe der Zeugin im zweiten Fall denkbar. Die Revision meint, es seien auch andere Motive denkbar; Frieda K____ könne nach dem ersten Notzuchtsverbrechen „in ein gewisses Horigkeitsverhältnis zum Angeklagten getreten“ sein. Diese Erwägung ist lebensfremd, während die Würdigung des Schwurgerichts der Erfahrung entspricht. Das Schwurgericht hat ersichtlich nicht sagen wollen, es sei denkgesetzlich unmöglich, dass das Opfer eines Notzuchtsverbrechens sich später dem Täter freiwillig hingebe. Es hat vielmehr nur die Überzeugung ausgesprochen, dieses vorher unberührte junge Mädchen habe an dem erzwungenen Beischlaf, bei dem sie misshandelt wurde, keinen Gefallen gefunden und sich deshalb dem Angeklagten im zweiten Fall auch nicht freiwillig hingegeben.
2.) Im Fall RoC vermisst die Revision die Feststellung, dass das Opfer des Angeklagten dem Geschlechtsverkehr widerstrebt habe. Das Urteil legt aber im Einzelnen dar, dass die Einlassung des Angeklagten, Gertrud RoC ███████ sich ihm freiwillig hingegeben habe, widerlegt sei. Es ██████ fest, dass er sie mit vorgehaltener Pistole zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe.
3.) Im Fall RoC hat der Angeklagte den Tod des Opfers fahrlässig durch vorsätzliches Würgen herbeigeführt. Die Ansicht der Revision, der Angeklagte könne Edith RoC unbewusst gewürgt haben, widerspricht dem Sachverhalt. Recht knapp sind allerdings, wie die Revision mit Recht hervorhebt, die Ausführungen zu § 51 StGB. Indessen konnte es, wie das Urteil erkennen lässt, nach der genossenen Alkoholmenge und dem Gesamtverhalten des körperlich und geistig gesunden Angeklagten überhaupt nur zweifelhaft sein, ob er im Fall RoC voll oder vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB zur Tatzeit war. Das Schwurgericht hat zugunsten des Angeklagten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB angenommen, weil sie sich nicht mit Sicherheit ausschließen lassen. Ein Nachteil kann dem Angeklagten deshalb nicht entstanden sein.
4.) Die Strafzumessungsgründe sind rechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision führt hierzu nichts aus. Die Revision ist deshalb zu verwerfen.
| Werner | Baldus | Dr. Schalscha | |||
| Dr. Dotterweich | Hoepner |