Treffer
BGH Urteil

BGH: Revision verworfen – Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 203/55
Datum
04.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betrugs, Falschbeurkundung im Amt und Wiederverwendung von Versicherungskarten verurteilt. Er rügte insbesondere, dass das Landgericht keinen Beschluss über einen Beweisantrag erlassen und einen benannten Zeugen nicht vernommen habe. Der BGH erkennt den Verfahrensfehler (fehlender Beschluss nach § 244 Abs. 6 StPO) an, hält ihn jedoch für unbeachtlich, weil das Urteil auf anderweitig tragfähigen Feststellungen beruht und die Vernehmung des Zeugen kein anderes Ergebnis hätte herbeiführen können. Die Feststellungen zum Betrug und die Strafzumessung (verminderte Zurechnungsfähigkeit) sind rechtlich einwandfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichterledigung eines Beweisantrags durch ausdrücklichen Gerichtsbeschluss ist nach § 244 Abs. 6 StPO erforderlich; das Unterlassen dieses Beschlusses begründet einen Verfahrensfehler.

2

Ein bei der Revision gerügter Verfahrensfehler bleibt unbeachtlich, wenn das Urteil die streitige Tatsache als festgestellt annimmt oder andere tragfähige Feststellungen den Schuldspruch unabhängig vom übergangenen Beweisantrag tragen.

3

Betrug setzt voraus, dass der Täter bei Vornahme der täuschenden Handlung keine redliche Absicht hat und sich Vermögensvorteile verschaffen will; das Vorliegen rechtmäßig behandelter anderer Fälle schließt eine Betrugsabsicht in den verurteilten Fällen nicht aus.

4

Eine gesonderte, numerische Schadensfeststellung ist nicht erforderlich, sofern das Urteil bei jeder strafbaren Einzelhandlung den zugefügten Schaden erläutert und darlegt.

5

Bei der Strafzumessung kann das Gericht eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit als mildernden Umstand berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 26. November 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kreisinspektor Hermann ███████ aus ████████, geboren am █████████ 1910 in ██████████████, Kreis ███████████████, wegen fortgesetzten Betruges u. a. m.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████ als ███ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 26. November 1954 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt und mit Wiederverwendung bereits verwendeter Angestelltenversicherungskarten verurteilt worden.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

1.) Verfahrensrechtlich bezeichnet er die Behandlung eines Beweisantrags als fehlerhaft. Sein Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung die Vernehmung des ehemaligen Rechtsanwalts ████████ als Zeugen zum Beweis dafür beantragt, dass der Angeklagte diesem zu Beginn der Untersuchungshaft gesagt habe, das Geld, die Versicherungskarten und die Versicherungsmarken befänden sich in seinem Besitz. Es handle sich um einen Geldbetrag von ca. 2.500,-- DM.

Das Gericht hat diesen Beweisantrag nicht beschieden und auch den benannten Zeugen nicht vernommen. Mit Recht sieht die Revision darin einen Verfahrensfehler. Denn die Ablehnung eines Beweisantrags bedarf eines Gerichtsbeschlusses (§ 244 Abs. 6 StPO). Dieser fehlt. Andererseits ist dem Beweisantrag nicht entsprochen. Somit ist die Behandlung des Beweisantrags fehlerhaft.

Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil der Strafkammer jedoch nicht beruhen. Denn in diesem spricht das Gericht aus, dass auch dann, wenn das später gefundene Geld schon zur Zeit der Verhaftung des Angeklagten vorhanden gewesen sein sollte, das Verschweigen des Geldes dem Kriminalkommissar ███████ gegenüber umso mehr die richterliche Überzeugung rechtfertigt, dass der Angeklagte sich tatsächlich an dem Geld bereichern wollte und bereichert hatte. Damit hat die Strafkammer die Beweistatsache des fehlerhaft übergangenen Beweisantrags, die übrigens der gleichzeitig vom Verteidiger benannte andere Zeuge, Polizeihauptwachtmeister ██████████, dem Inhalt des Beweisantrags entsprechend bestätigt hatte, in ihrem Urteil als wahr unterstellt. Dies bestimmte sie aber erst recht zu der Folgerung, dass der Angeklagte sich in Höhe des ihm übergebenen und von ihm nicht abredegemäß verwendeten Geldes rechtswidrig Vermögensvorteile verschafft hat. Entgegen der Meinung der Revision ist dieser Schluss des Gerichts nicht widerspruchsvoll. Unter diesen Umständen ist es ausgeschlossen, dass die Vernehmung des Zeugen ███████████ dem gestellten Beweisantrag zu einem anderen Ergebnis des Urteils geführt hätte. Die Verfahrensrüge kann daher nicht durchdringen.

2.) Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs sind in den Fällen, die zur Verurteilung des Angeklagten geführt haben, von der Strafkammer rechtlich einwandfrei nachgewiesen. Nach der Überzeugung des Gerichts hatte der Angeklagte schon bei der Empfangnahme der Gelder von den Versicherungsinteressenten keine redliche Absicht. Aus der Art und Weise, wie er dann im Einzelfalle die Versicherungsangelegenheit weiter behandelte, schließt das Gericht, dass er jeweils den ihm ausgehändigten Geldbetrag ganz oder zum Teil zu seinem Vorteil verwenden wollte und verwendet hat. Dass er mehrfach in der geschehenen Weise eine Aufrechnungsbescheinigung erteilte, geschah nach der Feststellung des Urteils nur in Täuschungsabsicht.

Die strafbaren Handlungen des Angeklagten, die Gegenstand seiner Verurteilung sind, schließen nicht aus, dass er in vielen anderen Fällen die Versicherungsangelegenheiten einwandfrei erledigt hat. Die Auffassung der Revision, dass dann dem Angeklagten in den zur Aburteilung stehenden Fällen nicht vorgeworfen werden könne, von vornherein eine Betrugsabsicht gehabt zu haben, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist daher in dem Verfahren vor dem Revisionsgericht unbeachtlich.

Zu Unrecht vermisst die Revision eine Feststellung über den zugefügten Schaden. Dieser ist im Urteil bei jeder strafbaren Einzelhandlung des Angeklagten erörtert und näher dargelegt.

Auch im Übrigen lässt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

3.) Die Einwendungen der Revision gegen den Strafaussprach des angefochtenen Urteils sind gleichfalls unbegründet. Die Strafkammer hat neben anderen Strafmilderungsgründen auch die Tatsache der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nach ihrem Urteil bei der Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt.

Der Revision bleibt mithin der Erfolg versagt.

MengesDr. DotterweichWerner
HoepnerDr. Arndt
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