Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen wissentlich falscher eidesstattlicher Versicherung und uneidlicher Falschaussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 203/54
Datum
09.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt (§156 StGB) und uneidlicher Falschaussage (§153 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision rügte u. a. fehlende Kenntnis von der Einreichung der Versicherung bei Gericht; der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Das Gericht stellt klar, dass die Einreichung einer eidesstattlichen Versicherung in die Gerichtsakten deren rechtliche Wirkung und damit die Strafbarkeit begründen kann; mildernde Umstände nach §157 StGB liegen nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage (§153 StGB) genügt, dass der Zeuge vor Gericht vorsätzlich inhaltlich falsche Angaben macht.

2

Eine eidesstattliche Versicherung erfüllt den Tatbestand des §156 StGB auch dann, wenn sie in einem Zivilverfahren in die Gerichtsakten eingeht und dadurch die Möglichkeit prozessualer Wirksamkeit besteht; diese besondere Zuständigkeit des Gerichts begründet die Straftat.

3

Die rechtliche Bedeutung einer vorgelegten eidesstattlichen Versicherung kann sich aus der Möglichkeit ergeben, dass sie im Zivilverfahren Verfahrenswirkungen entfaltet (z. B. durch Einreichung zu den Akten), sodass §156 StGB anwendbar ist.

4

Eine Strafmilderung nach §157 StGB kommt nur in Betracht, wenn der Täter in der Absicht gehandelt hat, die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden; fehlt dieses Bewusstsein, ist eine Milderung ausgeschlossen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 25. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ███████, geboren am ████████ 1914 in █████████, den Anstreicher Heinrich ██████████, wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. November 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberregierungsrat ████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 25. Januar 1954 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt und wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde. Sie ist unbegründet.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im ersten Rechtszug eines Ehescheidungsstreits als Zeuge vor dem Einzelrichter wissentlich falsch ausgesagt. Der Schuldspruch wegen uneidlicher Falschaussage (§ 153 StGB) ist hiernach zur äußeren und inneren Tatseite unbedenklich.

2. Auch die Verurteilung wegen wissentlich falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) ist nicht zu beanstanden. Zu Unrecht macht die Revision geltend, der Angeklagte habe die eidesstattliche Versicherung nur für den Privatgebrauch ausgestellt und nicht wissen können, dass sie bei Gericht eingereicht werden würde. Diese Behauptung steht mit den für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in Widerspruch. Hiernach hat der Angeklagte dem früheren Mitangeklagten ███████ eine inhaltlich unwahre eidesstattliche Versicherung übergeben. Dieser hat sie dann im zweiten Rechtszug seines Ehescheidungsstreits beim Oberlandesgericht Hamm eingereicht (§ 3 UA).

Das Oberlandesgericht war eine zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständige Behörde. An der hierfür erforderlichen allgemeinen Zuständigkeit (BGHSt 1, 13 ff., 167) können keine Zweifel bestehen. Die eidesstattliche Versicherung durfte aber auch über den Gegenstand, auf den sie sich bezog, und in dem Verfahren, zu dem sie eingereicht wurde, abgegeben werden und war nicht rechtlich völlig wirkungslos (BGHSt 2, 218/222). Zwar dürfen die Gerichte im Zivilrechtsstreit eidesstattliche Versicherungen nur in besonderen Ausnahmefällen entgegennehmen (§§ 272b Abs. 2 Nr. 4, 377 Abs. 3 und 4 ZPO). Ein solcher Fall lag hier nicht vor. Dennoch war die eidesstattliche Versicherung des Angeklagten in dem Ehescheidungsstreit des ███ keinesfalls rechtlich völlig wirkungslos. Es kann dahinstehen, ob es hierfür schon ausreicht, wenn das Oberlandesgericht sie dem Versichernden oder anderen Zeugen vorhalten oder wenn sie für die Entschließung des Gerichts über Zeugenladungen von Bedeutung sein konnte (RGSt. 75, 399; dagegen BGHSt 5, 69). Entscheidend ist vielmehr, dass im Streitverfahren des ordentlichen Zivilprozesses unter bestimmten Voraussetzungen die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht mehr zulässig ist (§ 295 ZPO). Auf diesem Wege ist es immer möglich, dass eine vor dem Prozessgericht abgegebene eidesstattliche Versicherung Wirkung erlangt. Diese rechtliche Möglichkeit reicht aus, die „besondere Zuständigkeit“ des Gerichts im bürgerlichen Rechtsstreit zur Entgegennahme eidesstattlicher Versicherungen im Sinne des § 156 StGB zu begründen. Mit dem Einreichen der eidesstattlichen Versicherung zu den Gerichtsakten war die Straftat des Angeklagten daher bereits vollendet.

Die Entscheidung BGHSt 5, 69 steht nicht entgegen. Sie betraf ein Verwaltungsstreitverfahren, für welches der Gesichtspunkt des § 295 ZPO nicht maßgebend war.

3. Die Strafzumessung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Revision nimmt zu Unrecht eine Strafmilderung gemäß § 157 StGB für sich in Anspruch. Nach den Feststellungen des Landgerichts wusste der Angeklagte bei seiner falschen Aussage, dass ████████ von der eidesstattlichen Versicherung noch keinen Gebrauch gemacht hatte. Er kann daher nicht die Absicht gehabt haben, die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden.

Dr. DotterweichDr. MoerickeDr. Arndt
WernerMenges
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