BGH: Abbiegen, Umschaupflicht und Fahrlässige Tötung – Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 203/53
- Datum
- 19.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Anzeigen einer Richtungsänderung entbindet nicht von der gebotenen Sorgfalt; der Fahrer bleibt nach § 1 StVO zur Rücksichtnahme verpflichtet.
Das Ausmaß der beim Abbiegen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; bei unübersichtlicher oder schnell fließender Verkehrslage ist ein ergänzendes umsichtiges Beobachten erforderlich.
Ein Fahrzeugführer darf nicht abbiegen, wenn dadurch das Überholen durch schneller fahrende Hintermänner aus Anlass seines Manövers zu erwarten ist; in diesem Fall hat er den Vorbeifahrwunsch zu berücksichtigen und gegebenenfalls nicht abzubiegen.
Zur zuverlässigen Beurteilung von Fahrlässigkeit sind konkrete Feststellungen zu Unfallort, relativen Fahrzeugpositionen, Entfernungen, Geschwindigkeiten und den Wahrnehmungsmöglichkeiten der Beteiligten erforderlich; fehlen diese, ist die Sache zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 6. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Jürgen █████████ aus ███, geboren am ███████████ 1933 in ███, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 12. Juni 1953, in der Sitzung vom 19. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ███ ████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 6. Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Verkehrsübertretung an Stelle seiner an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu 200 DM Geldstrafe verurteilt. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der Angeklagte fuhr am 25. Oktober 1952 einen Dreirad-Lieferwagen in Oldenburg. Er hatte gehalten und fuhr wieder an, um in eine nach links abbiegende Straße zu fahren. Er fuhr mit etwa 15 km Geschwindigkeit, zeigte rund 100 m vor der Einmündung der Straße seinen linken Winker und ordnete seinen Wagen nach links zur Fahrbahnmitte ein. Der von hinten kommende Motorradfahrer █████████ wollte ihn links überholen und fuhr an den Lieferwagen, als dieser begann, in die Straße nach links einzubiegen. Der Motorradfahrer ist an den Folgen des Zusammenstoßes gestorben. Die Strafkammer meint, der Angeklagte hätte ständig auf den nachfolgenden Verkehr achten und sich kurz vor dem Einbiegen durch umsichtiges Beobachten vergewissern müssen, ob ein überholender Verkehr vorhanden war.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Bestimmungen. Die Sachrüge greift durch:
Der Angeklagte wollte nach links in eine andere Straße einbiegen. Das ist besonders gefährlich, weil er damit den fließenden Verkehr kreuzte. Der Angeklagte hatte sich nach § 8 Abs. 3 StVO vorher möglichst weit links einzuordnen. Nach § 11 Abs. 1 StVO hatte er ferner die Richtungsänderung vorher deutlich anzuzeigen. Das alles hat der Angeklagte beachtet. § 11 Abs. 1 Satz 2 StVO bestimmt aber weiter, dass das Anzeigen der Richtungsänderung nicht von der gebotenen Sorgfalt (§ 1 StVO) befreit. Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass das Anzeigen der Richtungsänderung allein zur Erfüllung der Verkehrspflichten nicht ausreicht. In Schrifttum und Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass es von den Umständen des Einzelfalles abhängt, welche Maßnahmen sonst noch nötig sind (vgl. die Übersicht bei Fliegel-Hartung § 11 StVO Anm. 9). Diese Anforderungen sind größer, wenn ein Kraftfahrer von einer Fernverkehrsstraße in einen Nebenweg abbiegt, als wenn ein Kraftfahrer in einer Großstadt von einer Straße in eine gleichberechtigte andere Straße einbiegt. Andererseits darf sich der Fahrer nicht darauf verlassen, dass das Anzeigen seiner Richtungsänderung sogleich von allen hinter ihm kommenden Fahrzeugen gesehen und beachtet wird. Das Reichsgericht hat zu diesen Fragen (HRR 1940 Nr. 1212) ausgeführt: Eine allgemeine Verpflichtung, beim Abbiegen außer dem Abwinken und dem Blick in den Rückspiegel unter allen Umständen noch weitere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, besteht auch auf einer Hauptverkehrsstraße nicht. Das Ausmaß richtet sich nach der jeweiligen Verkehrslage. Bei starkem Verkehr muss der Fahrer zunächst auf den Gegenverkehr achten. Ein aufmerksames Umschauen nach hinten muss verlangt werden, wenn die Straße hinter ihm unübersichtlich ist oder der Rückspiegel keinen genügenden Überblick gibt oder wenn der Fahrer bemerkt hat, dass hinter ihm andere Verkehrsteilnehmer in schneller Fahrt herankommen; dann muss er sich vor dem Abbiegen vergewissern, wie weit diese herangekommen sind. Gerade wenn er langsam fährt, kann das noch zum Überholen durch schneller fahrende Hintermänner anreizen; der Blick in den Rückspiegel längere Zeit vor dem Abbiegen ist dagegen wertlos.
Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Dann reichen aber die bisherigen Feststellungen zur Verurteilung des Angeklagten nicht aus, da nicht in jedem Falle, wie die Strafkammer meint, vor dem Überfahren der Fahrbahnmitte ein Umschauen nötig war. Der Angeklagte durfte nicht abbiegen, wenn ein Überholen durch den schneller fahrenden Kradfahrer bevorstand. Wenn auch der Kradfahrer kein Vorfahrtrecht hatte, so musste doch der Angeklagte auf den fließenden Verkehr Rücksicht nehmen. Dafür wird der Unfallort genauer festzustellen sein und ebenso der Standort beider Fahrzeuge in dem Augenblick, als der Angeklagte die Fahrbahnmitte verließ, und vorher, als er mit dem Einordnen nach links begann. Dabei ist zu klären, wann der Angeklagte den Kradfahrer gesehen hatte oder wann er ihn hätte bemerken können. Wenn der Angeklagte beim Beginn des Einordnens nach links den Motorradfahrer in nicht zu weiter Entfernung hinter sich in schneller Fahrt herankommen sah oder sehen konnte, musste er ihn vorbeilassen. Er musste sich dann beim Überfahren der Fahrbahnmitte nochmals vergewissern, wie weit der Kradfahrer jetzt gekommen war. Dasselbe gilt, wenn die Straße unübersichtlich war. Dagegen brauchte er nicht ständig nach links oder hinten zu schauen, weil er auch auf den Gegenverkehr zu achten hatte. Wenn der Kradfahrer so schnell fuhr, dass er beim Beginn des Einordnens des Angeklagten nach links trotz übersichtlicher Straße vom Angeklagten noch nicht bemerkt werden konnte oder noch in weiter Entfernung war und dann überraschend neben dem Angeklagten auftauchte, brauchte der Angeklagte damit nicht zu rechnen, zumal er andere Maßnahmen getroffen hatte, die sein Abbiegen nach links anzeigten. Für die Schuld des Angeklagten ist ferner von Bedeutung, wie sich der übrige Verkehr auf die Fahrweise des Angeklagten eingestellt hatte; darüber fehlen Feststellungen. Wenn nach dem Zeigen des Winkers und dem langsamen Einordnen nach links bereits andere Fahrzeuge rechts neben dem Angeklagten vorbeigefahren waren, konnte er damit rechnen, dass auch alle übrigen Fahrzeuge sich auf die Verkehrslage eingestellt hatten, und er brauchte sich dann im letzten Augenblick (beim Überfahren der Fahrbahnmitte) nicht nochmals umzuschauen. Das unterbliebene Umschauen wäre ferner nicht ursächlich für den Erfolg, wenn der Motorradfahrer in dem Augenblick, als der Angeklagte die Fahrbahnmitte überfuhr, noch so weit zurück war, dass der Angeklagte sich darauf verlassen konnte, der Motorradfahrer werde rechts an ihm vorbeifahren.
Die bisherigen Feststellungen reichen jedenfalls für die Annahme einer Fahrlässigkeit des Angeklagten nicht aus, so dass das Urteil aufgehoben werden musste. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es dann nicht; sie sind unbegründet.
| Dr. Ludwig | Dr. Moericke | Dr. Ortlieb | |||
| Dr. Sauer | Dr. Arndt |