Unterlassene Entscheidung über Beweisantrag (Obergutachten) im Sicherungsverfahren – Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 203/52
- Datum
- 27.05.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein forensischer Antrag auf Erholung eines Obergutachtens, der eine bestimmte Beweisbehauptung und ein konkretes Beweismittel bezeichnet, ist als Beweisantrag zu qualifizieren.
Die Ablehnung eines nicht als Hilfsantrag gestellten Beweisantrags erfordert einen gesonderten Gerichtsbeschluss; die Urteilsbegründung kann diesen Beschluss nicht ersetzen (§ 244 Abs. 6 StPO).
Die unterlassene Entscheidung über einen Beweisantrag ist ein verfahrensrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führen kann, wenn das Unterbleiben der Entscheidung das Urteil beeinflusst haben kann.
Bei unbestimmten oder unergiebigen Sachverständigengutachten kann die Einholung eines weiteren, speziell qualifizierten Sachverständigengutachtens die Beurteilung des Gefährdungs- und Hemmungsvermögens des Beschuldigten zu dessen Gunsten beeinflussen und ist daher nicht von vornherein entbehrlich.
Vorinstanzen
Landgericht Landau/Pfalz, 14. Dezember 1951
Rubrum
2 StR 203/52
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den Invaliden Hermann R. aus R[REDACTED], geboren am 1909 in Th[REDACTED], zurzeit in der Heil- und Pflegeanstalt vorläufig untergebracht,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als ███████████ ████████ Erster █████████████ als Vertreter ███ ███████████████████ Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Landau/Pfalz vom 14. Dezember 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Beschuldigten ist begründet.
Zu Recht rügt er, dass die Strafkammer über einen von ihm gestellten Beweisantrag nicht entschieden hat.
Nach der Sitzungsniederschrift stellte der Verteidiger den Antrag „auf Erholung eines Obergutachtens darüber, ob das Hemmungsvermögen des Angeklagten derart vermindert ist, dass mit großer Wahrscheinlichkeit eine Wiederholung der Straftaten zu erwarten und damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit vorauszusehen ist“.
Der Beschuldigte stellte somit das Verlangen an das Gericht, durch Vernehmung eines Sachverständigen mit besonderen Fachkenntnissen auf dem Gebiete der Psychiatrie Beweis zu erheben über seine Behauptung, dass er trotz seiner Krankheit genügend Hemmungen aufzubringen vermöge und deshalb die bestimmte Wahrscheinlichkeit der Wiederholung von strafbaren Handlungen nicht bestehe. Der Antrag enthält demnach die Angabe einer bestimmten Beweisbehauptung und eines bestimmten Beweismittels. Er war ein Beweisantrag, nicht nur ein Beweisermittlungsantrag. Das Gericht hat eine Entscheidung über den Antrag unterlassen und nur in den Urteilsgründen hierzu Stellung genommen. Dies war rechtlich fehlerhaft.
Der Antrag war nicht als Hilfsantrag gestellt. Seine Ablehnung bedurfte daher eines Gerichtsbeschlusses (§ 244 Abs. 6 StPO).
Die Ausführungen im Urteil über die Gründe, die das Gericht bestimmten, ihm nicht stattzugeben, können den fehlenden Beschluss nicht ersetzen. Der Beschluss soll dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die für die Entscheidung des Gerichts maßgebenden rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zur Kenntnis bringen, damit sie ihr weiteres Verhalten danach einstellen. Auch dem Revisionsgericht wird nur dadurch die Möglichkeit gegeben, zu prüfen, ob die Ablehnung des Beweisantrages rechtlich einwandfrei gewesen ist (RGSt 58, 80; 74, 147, 150).
Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen.
Nach den Feststellungen hat der vernommene Sachverständige Dr. Simon sich dahin geäußert, dass die Verhaftung, Untersuchungshaft und vorläufige Unterbringung eine gewisse Schockwirkung auf den Beschuldigten ausgeübt hätten, und es offenbar nicht für ausgeschlossen erachtet, dass der Beschuldigte in der Lage sei, sich vor weiteren Straftaten zurückzuhalten. Bei der Unbestimmtheit dieses Gutachtens hätte die gutachtliche Äußerung eines anderen, mit besonderen Fachkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen die Beurteilung, ob der Beschuldigte trotz seiner geistigen Störung ein ausreichendes Hemmungsvermögen besitze, zu seinen Gunsten beeinflussen können.
Das Urteil muss daher aufgehoben werden, ohne dass auf das weitere Vorbringen der Revision noch einzugehen ist.
| Dr. Dotterweich | Dr. Moericke | Sauer | |||
| Werner | Dr. Ludwig |