Aufhebung der Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge mangels kausalem Vorsatzzusammenhang
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 202/85
- Datum
- 03.07.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge setzt voraus, dass sich die der Körperverletzung eigentümliche Lebensgefahr durch den Eintritt des Todes gerade aus der der Körperverletzung zugrunde liegenden, vorsätzlichen Handlung verwirklicht.
Bei einem komplexen Tatgeschehen führt eine auf ein anderes Verhalten zurückgehende, nicht vom Vorsatz erfasste Todesursache nicht zu einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge.
Ein ungewollter, zum Tod führender Geschehensakt kann nur dann der vorsätzlichen Körperverletzung zugerechnet werden, wenn zwischen den vorsätzlichen Handlungen und dem ungewollten Ereignis eine derart enge zeitliche und sachliche Einheit (natürliche Einheit) besteht, dass sie als ein einheitlicher Tätigkeitsakt erscheint.
Fehlen die Feststellungen zur erforderlichen kausalen und einheitlichen Verbindung zwischen vorsätzlicher Körperverletzung und tödlichem Ereignis, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 5. November 1984
Rubrum
IM NAMEN ███ DES VOLKES
URTEIL 2 StR 202/85 in der Strafsache gegen den Tankwart Heinz Alfred BC, geboren am ███████████ 1956 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. Maier, B, Theune, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwältin ████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. November 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Sein mit der allgemeinen Sachrüge begründetes Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen misshandelte der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit seinen zweieinhalb Monate alten Sohn erheblich. Hierbei ließ er das Kind ungewollt fallen. Durch den Aufprall auf den Boden erlitt es eine tödliche Kopfverletzung. Der Tathergang im Einzelnen ließ sich nicht mehr feststellen (UA S. 26). Das Landgericht ist jedoch davon überzeugt, dass das Kind vor der ungewollten, zum Tode führenden Verletzung misshandelt wurde. Auch „geht die Kammer doch sicher davon aus, dass die tödliche Verletzung in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit den dann voraufgegangenen übrigen Verletzungen zu sehen ist“.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge nicht gerechtfertigt.
a) Die Bewertung einer Tat als Körperverletzung mit Todesfolge setzt voraus, dass sich die der Körperverletzung eigentümliche Gefahr für das Leben des Verletzten durch den Eintritt des Todes verwirklicht (vgl. BGHSt 31, 96). Das ist nach der Rechtsprechung nur dann der Fall, wenn die vorsätzliche Körperverletzungshandlung als solche den Tod unmittelbar verursacht hat. Wird bei einem komplexen, aus verschiedenen Betätigungen bestehenden Geschehensablauf der zum Tode führende Tätigkeitsakt nicht mit Körperverletzungsvorsatz ausgeführt, sondern ist die Verletzung Folge eines von diesem Vorsatz nicht erfassten Verhaltens, dann kommt eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.
Der Bundesgerichtshof hat allerdings § 226 StGB auch in einem Fall angewandt, in dem ein mit der vorsätzlichen Körperverletzungshandlung in „natürlicher Einheit“ verbundenes ungewolltes Geschehen zum Tode des Opfers geführt hatte. In jenem Falle war der Tod des Verletzten durch einen Schuss verursacht worden, der sich beim Zuschlagen mit einer Schusswaffe infolge einer unbeabsichtigten Betätigung des Abzugshebels gelöst hatte (BGHSt 14, 110 ff). Diese Entscheidung stellt jedoch den oben genannten Grundsatz, dass die vom Vorsatz umfasste Körperverletzungshandlung als solche zum Tode geführt haben muss, nicht generell in Frage, sondern wertet den vorsätzlichen Schlag mit der Waffe und die ungewollte Betätigung des Abzugshebels während des Schlages als einen einheitlichen Tätigkeitsakt.
Mit dieser Entscheidung muss sich der Senat hier nicht näher auseinandersetzen, denn in dem jetzt zu entscheidenden Fall hat das Landgericht einen derartigen engen Zusammenhang zwischen vorsätzlichen Verletzungshandlungen und dem Fallenlassen des Kindes nicht festgestellt. Der Tathergang konnte im Einzelnen nicht rekonstruiert werden. Die Strafkammer bejaht zwar einen „engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang“ zwischen den „übrigen Verletzungen“ und dem Fallenlassen des Kindes (UA S. 27), kann diesen Zusammenhang aber allenfalls dahin eingrenzen, dass die Verletzungshandlungen vor dem tödlichen Sturz des Kindes begangen wurden. Danach ist nicht auszuschließen, dass der angetrunkene Angeklagte das Kind zu einem Zeitpunkt versehentlich fallen ließ, zu dem er es nicht körperlich misshandelte.
Ein derartiges fahrlässiges Verhalten nach – oder auch zwischen – einzelnen Akten einer vorsätzlichen Körperverletzung vermag eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge nicht zu begründen.
Es kann offenbleiben, ob anders zu entscheiden wäre, wenn dem Angeklagten der Sturz des Kindes unter dem Gesichtspunkt der unwesentlichen Abweichung vom Kausalverlauf als vorsätzliche Handlung zugerechnet werden müsste (vgl. z. B. Schröder in JR 1971, 206 ff), denn auch dafür bieten die Feststellungen keine ausreichende Grundlage.
Der neu entscheidende Tatrichter wird auch zu beachten haben, dass strafmildernde Umstände bei der Strafzumessung im engeren Sinne nicht allein deswegen unberücksichtigt bleiben dürfen, weil sie bereits für die Bestimmung des Strafrahmens verwendet wurden (vgl. BGH in Strafverteidiger 1984, 151 ff).
| Herdegen | Maier | Gollwitzer | |||
| Müller | Theune |