Revision: Versäumte Prüfung der Schutzwirkung des § 258 Abs. 5 StGB bei Strafvereitelung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 202/83
- Datum
- 29.04.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Qualifikation als Strafvereitelung ist zu prüfen, ob die Handlung nicht darauf gerichtet war, den Täter selbst vor einer Strafverfolgung wegen Beteiligung an der zugrunde liegenden Tat zu schützen; in diesem Fall greift § 258 Abs. 5 StGB ein und schließt die Strafbarkeit aus.
§ 258 Abs. 5 StGB schließt die Strafbarkeit wegen Strafvereitelung aus, wenn der Täter durch seine Handlung vorrangig der Abwehr einer gegen ihn selbst gerichteten Strafverfolgung dient.
Unterbleibt die Würdigung entscheidungserheblicher Alternativerklärungen oder Motive, die die rechtliche Bewertung (z. B. Teilnahme vs. Strafvereitelung) beeinflussen können, ist das angefochtene Urteil im entsprechenden Umfang aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Eine teilweise Aufhebung und Rückverweisung ist geboten, wenn das Verfahren Mängel in der Feststellung oder rechtlichen Würdigung einzelner Tatbestandsmerkmale aufweist, ohne dass das gesamte Urteil als unbegründet erscheint.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 17. Dezember 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 202/83 LG Köln
in der Strafsache gegen den Arbeiter Mehmet ███ aus [REDACTED], geboren am ███ 1960 in ████████ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Dezember 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen versuchter Strafvereitelung in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist, b) im Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu 2. neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Ange- 3. klagten wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte hatte seinen gesondert verfolgten Landsleuten G.(___) und █████ ██████ beim Verkauf von 15 kg Haschisch geholfen. Als diese später mit ihm er-
neut zu der Wohnung fuhren, in der das Rauschgift versteckt war, um eine dort verbliebene Restmenge von 2,5 kg zu holen, wurden ███ und ███ festgenommen. Der Angeklagte schaffte dann das restliche Haschisch aus der Wohnung fort. Die Jugendkammer hat ihn deshalb auch wegen versuchter Strafvereitelung verurteilt. Dies begründet sie damit, der Angeklagte habe verhindern wollen, dass das Rauschgift gefunden und in dem zu erwartenden Strafverfahren seinen Freunden zur Last gelegt werde (UA S. 8); er habe seine Landsleute hinsichtlich des Besitzes dieser Betäubungsmittel der Bestrafung entziehen wollen (UA S. 10). Hierbei prüft sie aber die sich aufdrängende Frage nicht, ob der Angeklagte sich mit dieser Handlung nicht auch selbst vor einer Bestrafung wegen der Teilnahme an der seinen Landsleuten angelasteten Tat bewahren wollte. In diesem Falle hätte er sich gemäß § 258 Abs. 5 StGB nicht strafbar gemacht. Wegen dieses Versäumnisses ist das Urteil in dem genannten Umfang aufzuheben.
Die weitergehende Revision ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
| Misl | Theune | Gollwitzer | |||
| Meyer | Niemöller |