Revisionen wegen gemeinschaftlichen Betrugs und Urkundenfälschung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 202/78
- Datum
- 02.08.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge gegen die Nichtvernehmung eines ausländischen oder entfernten Zeugen mittels Rechtshilfe ist unbegründet, wenn das Urteil nicht auf der Unterlassung der Beweisaufnahme beruht oder die Annahme der Tatsachenlage hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Für die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betrugs genügt ein übereinstimmender Tatvorsatz, also die gemeinsame Absicht, sich durch das Einsatz der Täuschungsmittel den Besitz der erworbenen Sachen zu verschaffen; nicht erforderlich ist die gleichzeitige unmittelbare Mitwirkung bei jedem einzelnen Geschäftsabschluss.
Die bloße Verwendung desselben Täuschungsmittels oder eine zeitliche Überschneidung mehrerer Betrugshandlungen begründen keinen Fortsetzungszusammenhang; maßgeblich ist das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes.
Die nachträgliche Veränderung eines Zahlungsbelegs, mit dem gegenüber Behörden oder Vollstreckungsorganen eine Zahlung vorgetäuscht wird, erfüllt den Tatbestand der Urkundenfälschung, wenn sie der Täuschung über die tatsächlich erfolgte Zahlung dient.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 11. Oktober 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
die Hausfrau Karin H. ███, geborene ██, aus K[O], geboren am █ 1938 in H[O],
den █████████ Wilhelm H. aus H[C], geboren am ████████ 1942 in W[O],
wegen Betrugs.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ████
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 11. Oktober 1977 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die angeklagten Eheleute betrieben unter dem Namen der Frau eine Trinkhalle und einen Gemisceladen, ohne über ausreichende eigene Betriebsmittel zu verfügen. Nachdem sie von ihrem Geldinstitut keinen weiteren Kredit erhalten hatten, eröffnete die Angeklagte Anfang Mai 1975 mit Einzahlung von 3.500,-- DM ein Postscheckkonto, von dem sie alsbald wieder 250,-- DM abhob. In der Folge bedienten sich die Angeklagten laufend ungedeckter Postschecks dieses Kontos beim Eingehen neuer Verbindlichkeiten. Dies geschah auch dann noch, als das Konto am 3. Juli 1975 von Amts wegen aufgelöst worden war.
Das Landgericht hat die Angeklagten insoweit des gemeinschaftlichen Betruges in elf Fällen für schuldig befunden. Zwei weitere Betrugstaten der Angeklagten Karin H. hat die Strafkammer darin gesehen, dass diese ohne Mitwirkung ihres Mannes am 4. August 1975 einen größeren Posten Eiscreme gegen Erteilung einer Einzugsermächtigung für das gar nicht mehr bestehende Postscheckkonto erwarb und am 16. August 1975 ein Fernsehgerät mittels eines weiteren Postschecks kaufte. Eine Urkundenfälschung der Angeklagten Karin █ ███ bestand schließlich darin, dass sie zur Vortäuschung der Zahlung einer Geldstrafe von 2.000,-- DM eine Postquittung über die Einzahlung von 2,-- DM durch Einfügung von drei Nullen ergänzte und diese Quittung den wegen Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe erschienenen Polizeibeamten vorlegte.
Die Revisionen der Angeklagten greifen das Urteil mit einer Verfahrensbeschwerde und der Sachrüge an. Ihre Rechtsmittel bleiben erfolglos.
I. Verfahrensbeschwerde
Im Verhandlungstermin vom 4. Oktober 1977 beantragte der Verteidiger, den in Salzuflen wohnhaften Vater der Angeklagten Karin H. als Zeugen darüber zu vernehmen, dass er seiner Tochter zu Weihnachten die Schenkung und Überweisung eines Betrages in Höhe von 7.000,-- DM für Ende Juni/Anfang Juli 1975 versprochen, die Überweisung jedoch entgegen seiner Zusage nicht ausgeführt habe. Als der daraufhin geladene Zeuge nicht erschien, weil er wegen seines hohen Alters die Reise nicht unternehmen konnte, beantragte der Verteidiger seine Vernehmung im Wege der Rechtshilfe. Das Landgericht hat diesem Antrag nicht entsprochen. Es geht bei der Beweiswürdigung von der Wahrheit der behaupteten Zusage des Vaters aus, ist jedoch davon überzeugt, dass beide Angeklagten mit der Überweisung des Geldes nicht sicher rechneten, weil sie nach ihrer eigenen Angabe in der Zwischenzeit nichts mehr davon gehört hatten. In einem in Durchschrift vorgelegten Brief vom 16. Juli 1975 mahnte die Angeklagte Karin H. unter Hinweis auf ein angeblich schon vorher unter dem 25. Juni 1975 an den Vater gerichtetes Schreiben gleicher Art die Zahlung an. Die Strafkammer, der die Durchschrift vorgelegt wurde, maß ihr kein Gewicht bei. Nach ihrer Überzeugung war der Brief „nachträglich angefertigt“.
Die Revision sieht darin einen Verstoß gegen Grundsätze der Beweiswürdigung und die Aufklärungspflicht; sie meint, die Strafkammer habe den Zeugen auf jeden Fall erst kommissarisch vernehmen lassen müssen, wenn sie zu solchen Folgerungen gelangen wollte.
Die Rüge geht auf jeden Fall deshalb fehl, weil ein Beruhen des Urteils auf dem angeblichen Mangel zu verneinen ist. Die Überzeugung der Strafkammer, dass die Angeklagten nicht sicher mit dem Eingang des versprochenen Geldbetrags rechneten, hing ersichtlich nicht von der Annahme ab, dass die Mahnbriefe den Vater der Angeklagten Karin H. nicht erreicht hatten. Im Gegenteil hätte gerade das Schweigen des Vaters auf zwei wirklich an ihn gerichtete Mahnschreiben ebenfalls nur die Überzeugung des Landgerichts stützen können, dass die Angeklagten die Zuwendung nicht mit Bestimmtheit erwarten konnten und erwartet haben. Im Übrigen würde der in Aussicht gestellte Betrag nicht entfernt zur Abdeckung der eingegangenen Verbindlichkeiten ausgereicht haben.
II. Zur Sachrüge
Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist mit ausreichender Sicherheit die Überzeugung des Landgerichts davon zu entnehmen, dass die Angeklagten Einkäufe für das von ihnen gemeinsam betriebene Geschäft mit ungedeckten und auf Vorrat blanko unterschriebenen Postschecks tätigen wollten. Das rechtfertigt die Annahme gemeinschaftlichen Betruges auch in den Fällen, in denen ein Teil nicht unmittelbar bei dem einzelnen Geschäftsabschluss im Ganzen mitwirkte. Nach den ausdrücklichen Feststellungen auf Seite 10 UA hatten die Angeklagten in den Fällen 2 bis 6 und 8 bis 10 den übereinstimmenden Willen, sich durch die Hingabe der ungedeckten Schecks in den Besitz der erworbenen Sachen zu bringen. Auch in den Fällen 11 und 12 der Urteilsgründe ist der von Karin H. jeweils allein begangene Betrug durch ausreichende Feststellungen belegt. Dasselbe gilt für die unter 16 der Urteilsgründe behandelte Urkundenfälschung.
Dass die Strafkammer zwischen den einzelnen Betrugstaten nicht in weiterem Umfang Fortsetzungszusammenhang angenommen hat, ist unbedenklich. Die Benutzung des gleichen Täuschungsmittels kann, wie der Senat in BGHSt 26, 284 betont hat, eine solche Verbindung nicht herstellen. Auch die bloße zeitliche Überschneidung zweier Betrugstaten, welche dadurch zustande kommt, dass die zweite Tat ins Werk gesetzt wird, ehe die erste beendet war, begründet keinen Fortsetzungszusammenhang. Entscheidend ist stets das Bestehen eines Gesamtvorsatzes, der hier nicht festgestellt ist.
Da auch die Nachprüfung der Strafaussprüche keinen sachlichen Mangel ergeben hat, sind beide Revisionen zu verwerfen.
| Schumacher | Kirchhof | Meyer | |||
| Willms | Baumgarten |