Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Einbeziehung nachträglicher Verurteilungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 202/75
- Datum
- 11.06.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung dürfen nur solche Umstände straferschwerend berücksichtigt werden, die zum Zeitpunkt der Tat bestanden oder rechtlich als Rückfall zu berücksichtigen sind.
Nachträgliche Verurteilungen, die erst nach der Tat ausgesprochen wurden, können nicht als strafschärfender Umstand herangezogen werden, weil sie zum Tatzeitpunkt keinen nachhaltigen Eindruck auf den Täter haben konnten.
Lediglich die Strafen, die die Rückfallvoraussetzung begründen, dürfen strafzumessend berücksichtigt werden; andere nachträgliche Strafen sind unzulässig herangezogen.
Erfolgt die Strafzumessung unter unzulässiger Berücksichtigung nachträglicher Verurteilungen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 21. Januar 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 202/75 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Hafenarbeiter Klaus █ aus ██, geboren am ███ 1939 in ████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache wegen gewerbsmäßiger Hehlerei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 21. Januar 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Überprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Auch die Ausführungen der Revision gegen den Strafausspruch greifen nicht durch. Dieser war jedoch aus einem anderen Grunde aufzuheben. Die Strafkammer führt bei der Strafzumessung aus: "Ebenso mussten sich die über die Rückfallvoraussetzung hinausgehenden einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten straferschwerend auswirken, die auf den Angeklagten offensichtlich ohne nachhaltigen Eindruck geblieben sind."
(UA Bl. 16). Außer den Strafen, die den Rückfall begründen, sind gegen den Angeklagten jedoch nur zwei Strafen – darunter die einbezogene Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts in Bremen vom 17. Juli 1972 – ausgesprochen worden, nachdem er die jetzt abgeurteilten Taten begangen hatte. Zur Zeit der Tatbegehung konnten diese späteren Strafen noch keinen nachhaltigen Eindruck auf den Angeklagten gemacht haben. Sie durften daher nicht mit dieser Begründung straferschwerend berücksichtigt werden.
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