Revision zum Vorwurf kupplerischer Zuhälterei: Freispruch mangels tragfähiger Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 202/74
- Datum
- 02.05.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen kupplerischer Zuhälterei (§181a StGB a.F.) bedarf es tragfähiger Feststellungen dafür, dass der Beschuldigte die Gewerbsunzucht der anderen Person gewohnheitsmäßig fördert.
Eine enge persönliche Beziehung zwischen Beschuldigtem und Betroffener schließt eine Verurteilung wegen Förderung der Gewerbsunzucht nicht ohne weitere belastende Feststellungen aus.
Kann nach der Sachlage ausgeschlossen werden, dass ergänzende Feststellungen eine Verwirklichung des Tatbestands ergeben, ist der Angeklagte freizusprechen.
Sind in einem Urteil keine der alternativen Tatbestandsvarianten hinreichend festgestellt, ist eine Verurteilung nicht tragfähig und aufzuheben; etwaige Ansprüche auf Entschädigung für Untersuchungshaft sind gesondert zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 10. August 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 202/74 in der Strafsache gegen aus ███████████████ den Kaufmann Ingo ███████, geboren am ██████ 1945 in SCY Thüringen, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 10. August 1973 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Der Senat vermag der Auffassung der Strafkammer, dass sich der Angeklagte der kupplerischen Zuhälterei nach § 181a Abs. 1 StGB aF schuldig gemacht habe, nicht zu folgen.
Nach den Feststellungen unterhielt der Angeklagte zu der Zeugin Cornelia ████████ ein echtes, auch die Möglichkeit einer Heirat einschließendes Liebesverhältnis, das schon vor der Gewerbsunzucht der Frau und dann unabhängig hiervon bestand (UA S. 5, 6). Die Ansicht, dass er ungeachtet dieser engen persönlichen Bindung die von ihm nicht gewollte und nur widerstrebend hingenommene Gewerbsunzucht gewohnheitsmäßig gefördert habe, findet im Urteil keine Stütze (vgl. RGSt 57, 385, 387).
Da nach Sachlage auszuschließen ist, dass weitere dem Angeklagten nachteilige Feststellungen in dieser Richtung noch getroffen werden können, und nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil auch keine der anderen Alternativen des § 181a StGB aF verwirklicht ist, war der Angeklagte freizusprechen. Die Strafkammer wird nunmehr noch über die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung des Angeklagten wegen der in diesem Verfahren erlittenen Untersuchungshaft zu befinden haben (§ 2 Abs. 1, § 8 Abs. 1 S. 2 StrEG).
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