Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unterlassener Prüfung einer Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 202/65
Datum
11.06.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt sein Verurteilungsurteil wegen gemeinschaftlichen Raubes. Der BGH verwirft die Revision im Übrigen, verweist die Sache jedoch zurück, damit das Landgericht prüfen kann, ob mit einer früheren Wildererstrafe (zwei Monate) eine Gesamtstrafe nach §§ 74, 79 StGB zu bilden ist. Verfahrensrügen gegen die Beweiswürdigung und Verletzung der Aufklärungspflicht werden zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht konkret die Beweismittel benennt, die das Gericht hätte erheben müssen.

2

Die Nichtvernehmung eines Opfers begründet keinen Verfahrensfehler, wenn die Prozessbeteiligten auf dessen Vernehmung verzichtet haben und Geständnisse sowie sonstiger Vortrag der Strafkammer keine ergänzende Beweiserhebung geboten haben.

3

Die Revision dient nicht der eigenständigen Neuerwürdigung des Tatbestandes; bloße Gegenvorstellungen gegen die Beweiswürdigung sind unzulässig und unbeachtlich.

4

Kommt in Betracht, dass gegen den Angeklagten eine frühere Strafe ergangen ist, hat das Gericht vor Schluss der Hauptverhandlung zu prüfen, ob nach §§ 74, 79 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist; unterlässt es diese Prüfung, ist insoweit zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 15. Januar 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 202/65 in der Strafsache gegen ██ aus ███, Kreis KC OKC, den Putzer Hermann Co, geboren █████████████ in ████, wegen gemeinschaftlichen Raubes.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 15. Januar 1965 wird die Sache zur Prüfung, ob mit der Gefängnisstrafe von zwei Monaten, die gegen den Angeklagten im Jahre 1964 wegen Wilderns ausgesprochen wurde, eine Gesamtstrafe zu bilden ist, ferner zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und eine ihm gehörige Pistole nebst Munition eingezogen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.

Der Vorwurf, das Landgericht sei der ihm gemäß § 244 Abs. 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, greift nicht durch. Soweit die Revision es hierzu an der Angabe der Beweismittel fehlen lässt, deren sich nach ihrer Ansicht die Strafkammer hätte bedienen müssen, ist die Rüge unzulässig. Sonst ist sie unbegründet. Im Hinblick auf die der Urteilsfindung zugrunde gelegte Einlassung des Beschwerdeführers und seines Mittäters, insbesondere im Hinblick auf die Geständnisse, die sie in den richterlichen Vernehmungen vom 26. Januar 1964 abgelegt hatten, bestand für die Strafkammer kein Anlass, das Opfer der Tat als Zeugin zu hören, zumal da alle Prozessbeteiligten auf dessen Vernehmung verzichtet haben.

Die Rüge, § 244 Abs. 1 StPO sei verletzt, ist offensichtlich unbegründet.

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler

zuungunsten des Angeklagten ergeben. Was die Revision hierzu vorbringt, erschöpft sich in dem unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch, die Beweiswürdigung der Strafkammer durch eine eigene zu ersetzen.

Auch im Strafausspruch ist das Urteil an sich nicht zu beanstanden. Hier begegnet es nur insofern Bedenken, als es zur Bildung einer Gesamtstrafe mit der gegen den Angeklagten im Jahre 1964 wegen Wilderns erkannten Gefängnisstrafe von zwei Monaten keine Stellung nimmt. Dies wäre erforderlich gewesen, weil die Tat, die Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist, am 24. Januar 1964 begangen wurde, und weil es daher sein kann, dass das Urteil, das zur Bestrafung des Angeklagten wegen Wilderns geführt hat, erst nach diesem Zeitpunkt erlassen worden ist. Dann hätten, falls die darin ausgesprochene Strafe bei Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht verbüßt war, die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe gemäß §§ 74, 79 StGB vorgelegen. Demnach kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer die Notwendigkeit, eine Gesamtstrafe zu bilden, übersehen hat. Um ihr Gelegenheit zu geben, dies gegebenenfalls nachzuholen, muss die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Dass die frühere Strafe möglicherweise inzwischen verbüßt ist, steht dem nicht entgegen; denn maßgeblich für die Bildung der Gesamtstrafe ist der Zeitpunkt, zu dem das angefochtene Urteil als letzte tatrichterliche Entscheidung ergangen ist.

ScharpenseelKirchhofHenning
BaldusMeyer
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