Revision verworfen — Verurteilung wegen schwerer Unzucht entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 202/63
- Datum
- 10.07.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewaltsame unzüchtige Handlungen, die darauf gerichtet sind, den Beischlaf vorzubereiten oder zu verwirklichen, stehen in Gesetzeseinheit mit dem Tatbestand der Notzucht; die Verurteilung ist auf den einschlägigen (versuchten) Tatbestand zu beschränken.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die Begründung erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingereicht wird; die bloße Zustellung des Urteils genügt nicht, wenn die Begründung verspätet vorgelegt wird.
§ 51 Abs. 2 StGB kann zur Milderung führen, wenn insbesondere das Hemmungsvermögen herabgesetzt ist; liegt hingegen Einsicht in die Strafbarkeit vor, begründet dies keinen Verbotsirrtum.
Der Revisionssenat ist befugt, den Schuldspruch selbst zu ändern, soweit dies zur rechtlichen Berichtigung des Urteils erforderlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg/Lahn, 8. Februar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Rentner Kurt █, geboren am ██, wegen versuchter Notzucht und Entführung hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1963, an der teilgenommen haben:
Dr. Baldus, Senatspräsident als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Hayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Amtsanwalt der Geschäftsstelle, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 8. Februar 1963 wird verworfen; jedoch entfällt die Verurteilung wegen schwerer Unzucht (Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit schwerer, gewaltsam vorgenommener Unzucht und Entführung nach den §§ 177, 43, 176 Abs. 1 Nr. 1 und 236, 73 StGB unter Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis auf zwei Jahre entzogen. Mit seiner Revision rügt er Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist verspätet begründet worden, da das Urteil dem Verteidiger zum ersten Mal am 6. März 1963 zugestellt wurde, die Begründungsschrift beim Landgericht aber erst am 1. April 1963 einging. Sie ist daher unzulässig.
Die – rechtzeitig erhobene – Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs; die Verurteilung wegen gewaltsam vorgenommener Unzucht muss wegfallen.
Die Strafkammer sieht dieses Verbrechen an sich zutreffend im gewaltsamen Versuch des Angeklagten, seinen Glied bei der Zeugin Ingrid ███ einzuführen. Andererseits würdigt sie ebenfalls zu Recht sein Verhalten zugleich als versuchte Notzucht, da er durch Gewalt das Mädchen zur Duldung des von Anfang an beabsichtigten Geschlechtsverkehrs zwingen wollte. Jede gewaltsame Unzuchtshandlung, die diesem Zweck dient, ist tatbestandsmäßig für das Verbrechen der Notzucht. Es besteht deshalb keine Tat-, sondern Gesetzeseinheit zwischen versuchter Notzucht und gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen in dem Sinne, dass die Verurteilung auf den Tatbestand der versuchten Notzucht zu beschränken ist, wenn die Unzuchtshandlung nur die Beischlafsvollziehung vorbereiten und verwirklichen soll (BGHSt 1, 152; 17, 1).
So lag es hier. Die unzüchtige Handlung bestand gerade im Versuch des Geschlechtsverkehrs.
Wie die Strafkammer zu Recht ausführt, ist der Angeklagte nicht freiwillig vom Versuch der Notzucht zurückgetreten.
Auch die Verurteilung wegen Entführung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zurechnungsunfähigkeit ist bedenkenfrei verneint.
Der Senat kann den Schuldspruch selbst ändern.
Auf den Strafausspruch ist die Annahme eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB ersichtlich ohne Einfluss geblieben. Zur Strafzumessung ist jedoch noch folgendes zu bemerken:
Die Strafkammer hat § 51 Abs. 2 StGB angewendet und die Strafe gemildert. Ihre Begründung dazu ist widersprüchlich: Einerseits stellt sie unter Berufung auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. Boergen, dem sie sich in vollem Umfang angeschlossen hat, fest, die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, sei zur Zeit der Tat erheblich vermindert gewesen. Danach waren bei ihm sowohl die Einsichtsfähigkeit als auch das Hemmungsvermögen herabgesetzt gewesen. Andererseits führt sie unmittelbar anschließend aus, dass nach diesem Gutachten „der Angeklagte ... in seiner Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert gewesen ist“. Daraus ergibt sich, dass nur eine dieser Fähigkeiten beeinträchtigt war, wobei unklar bleibt, welche.
Indes ist der Widerspruch im Ergebnis unschädlich. Wie den Hinweisen auf den Alkoholgenuss und die Alkoholintoleranz des Angeklagten zu entnehmen ist, wollte die Strafkammer offensichtlich nur das Hemmungsvermögen als gemindert ansehen. Nach dem Urteilszusammenhang ist er sich des Unrechts seines Tuns tatsächlich bewusst gewesen. Ob seine Einsichtsfähigkeit im Allgemeinen herabgesetzt war, spielt deshalb keine Rolle. § 51 Abs. 2 StGB regelt nämlich, soweit die Einsichtsfähigkeit in Betracht kommt, einen Fall des Verbotsirrtums (vgl. Dreher GA 1957, 99; Schwarz-Dreher, 24. Aufl., Anm. 2 zu § 51). Ein solcher war nicht gegeben, da der Angeklagte das Unrecht seines Tuns erkannt hatte.
| Mayr | Kirchhof | Henning | |||
| Baldus | Meyer |