Treffer
BGH Urteil

Revision: S verworfen; P aufgehoben und zurückverwiesen wegen unklarer Alkoholfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 202/57
Datum
15.05.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten S. gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung wird verworfen; seine Sachrüge ist unbegründet. Die Revision des Angeklagten P. wird hingegen aufgehoben und die Sache an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen. Grund ist, dass das Urteil unklare und unvollständige Feststellungen zur massiv erhöhenden Alkoholisierung und zur Zurechnungsfähigkeit des damals 19‑jährigen Angeklagten enthält. Eine Verfahrensrüge war zudem unzulässig erhoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei festgestelltem erheblichen Alkoholkonsum hat das Gericht konkrete Feststellungen zur Einsichts‑ und Steuerungsfähigkeit des Täters vorzunehmen; aus dem äußeren Verhalten oder einem scharfen Erinnerungsvermögen darf nicht ohne Weiteres auf fehlende erhebliche Beeinträchtigung geschlossen werden.

2

Unklare oder unvollständige Sachverhaltsfeststellungen, die eine Überprüfung der richtigen Anwendung des materiellen Rechts durch das Revisionsgericht verhindern, begründen die Aufhebung des Urteils.

3

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise substantiiert und näher ausgeführt wird.

4

Die Tatbestände der räuberischen Erpressung setzen voraus, dass durch Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben der Willen des Opfers gebrochen wird; Mittäter, die solche Drohungen in der Absicht billigen, sich zu bereichern, sind als Teilnehmer strafbar.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 20. August 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen

1.) den Elektroschweißer Hermann Siegfried ███, geboren am ██ in █, 2.) den Verputzer Ferdinand Peter ██████████, geboren am █████████ 1936, beide zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Menges als beisitzende Richter,

Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

I. Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 20. August 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 21. August 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

II. Auf die Revision des Angeklagten P. wird das bezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Köln zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in einem erschwerten Fall, der Angeklagte S. zu 5 Jahren Zuchthaus und der Angeklagte P. gemäß § █ JGG zu 5 Jahren Gefängnis verurteilt worden.

Der Angeklagte S. rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts und macht geltend, die Feststellungen seien unzureichend und nicht geeignet, seine Verurteilung zu tragen.

Die Revision ist unbegründet.

Der Angeklagte hatte zusammen mit zwei weiteren Mitverurteilten – einer von ihnen war der Angeklagte P. – den Plan gefasst, gemeinsam einen Taxifahrer in eine einsame Gegend zu locken und sich unter Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben in den Besitz seines Geldes zu setzen. Demgemäß führten sie auch ihr Vorhaben aus. Auf der Straße, die zum Hafengelände von Godorf führt und als öffentliche Zufahrt von Fahrzeugen benutzt wird, hielt der Taxifahrer mit seinem Auto an und forderte von den drei mitfahrenden Tätern den Fahrpreis. Da drückte ihm einer von diesen „einen Gegenstand ins Genick“, den der Fahrer als „kalt und stumpf“ empfand. Gleichzeitig forderte man von ihm „Wagen und Geld“; wenn er dies herausgebe, geschehe ihm nichts, wenn er aber „Krach schlage“, schieße man ihn kaputt. Die beiden anderen, bereit, den gemeinsamen Plan zu verwirklichen, hießen in der Absicht, sich zu bereichern, diese Drohungen ihres Komplizen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben gut. Die Täter erreichten so, dass der Taxifahrer sein Geld herausgab und sein Auto ihnen zur Benutzung überließ.

Dieser Sachverhalt rechtfertigt die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung der drei Täter wegen erschwerter räuberischer Erpressung gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 3, 253 Abs. 1 und 2, 255, 47 StGB, so dass der Angeklagte mit dem Vorbringen seiner Revision keinen Erfolg haben kann. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat zwar ergeben, dass die Strafkammer offenbar versehentlich die Prüfung unterlassen hat, ob nicht auch § 316a StGB gegen die Täter zur Anwendung kommen hatte. Dadurch ist der Angeklagte aber nicht beschwert. Da sich kein ihm nachteiliger Rechtsfehler ergeben hat, ist seine Revision zu verwerfen.

II. Der Angeklagte P. rügt mit seiner Revision die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge geht dahin, „das Gericht habe den zusätzlichen Beweisantrag der Verteidigung im Termin nicht berücksichtigt“. Damit ist die Rüge nicht in der gesetzlich gebotenen Weise erhoben und näher ausgeführt, so dass sie als unzulässig erfolglos bleiben muss (vgl. BGHSt 3, 213).

Hinsichtlich des Einflusses des von dem Angeklagten am Tage der Tat verzehrten Alkohols hat indessen die Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils ergeben.

Die Strafkammer hat mit ihrer Wahrunterstellung bejaht, dass der zur Zeit der Tat erst 19 Jahre alte Angeklagte am Morgen des Tattages ca. 12 Glas Bier und 6 Schnäpse getrunken hat sowie am Mittag dieses Tages nochmals etwa dieselbe Menge. Weiter stellt sie fest, dass der Angeklagte auch noch am Abend, als er bereits mit seinen Mittätern zusammen war, in zwei Lokalen weiter Bier getrunken hat; in welchem Umfang, gibt das Urteil nicht eindeutig an. Obwohl so von einer ganz außergewöhnlich großen Menge alkoholischer Getränke auszugehen ist, die der Angeklagte am Tage der Tat zu sich genommen hatte, sah das Gericht nach dem Urteil keine Veranlassung, noch nähere Erhebungen über die geistige Verfassung des Angeklagten im Zeitpunkt seines strafbaren Tuns anzustellen.

Nach Auffassung der Strafkammer verbietet „schon allein der Umstand, dass der Angeklagte am Abend in der Lage war, mit der Rheinuferbahn nach Köln zu fahren, hier verschiedene Lokale aufzusuchen, sich dort frei und sicher zu bewegen und nach erneuter Aufnahme von Alkohol die räuberische Erpressung konsequent und zielbewusst auszuführen“, eine Feststellung in dem von der Verteidigung gewünschten Sinne, dass sich der Angeklagte zur Zeit der Tat in einem die Verantwortlichkeit ausschließenden, zumindest aber in einem seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindernden Zustand befunden habe.

Soweit sich die Strafkammer für ihre Auffassung hierbei des Weiteren auf das Gutachten des Sachverständigen bezieht, ist nicht erkennbar, dass dieser die überreichliche Menge der von dem Angeklagten am Tattage genossenen alkoholischen Getränke auch tatsächlich berücksichtigt hat, zumal sich diese Menge erst mit der im Urteil ausgesprochenen Wahrunterstellung ergeben hat.

Ferner beruft sich die Strafkammer auf das „sichere, umfassende, auch Details wiedergebende und sich nicht widersprechende Erinnerungsvermögen“ des Angeklagten, um eine erhebliche Beeinträchtigung seines Geisteszustandes zur Zeit der Tat zu verneinen. Nach der Rechtsprechung ist es aber fehlerhaft, allein aus der Art des Handelns des Angeklagten, bei dem ein größerer Alkoholgenuss feststeht, oder aus der Schärfe seiner Erinnerung unmittelbar zu folgern, dass sein Einsichts- und vor allem sein Hemmungsvermögen nicht erheblich vermindert gewesen sei (vgl. BGHSt 1, 384; BGH in MDR 1953, 596 und GA 1955, 269). Eine Feststellung über den Alkoholgehalt der von dem Angeklagten am Tattage verzehrten Getränke fehlt außerdem.

Die Feststellungen der Strafkammer sind somit zumindest unklar. Dass bei dem zur Tatzeit 19 Jahre alten Angeklagten, körperlich ein „großer, schlanker, etwas mädchenhaft aussehender junger Mann“, nach dem Genuss von so viel alkoholischen Getränken der bezeichneten Art am Tattage keine seine Zurechnungsfähigkeit erheblich beeinträchtigende Wirkung vorhanden gewesen ist, widerspricht im Allgemeinen der Lebenserfahrung und ist daher nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen. Besondere Umstände, die dessen ungeachtet die Folgerung der Strafkammer als möglich erscheinen lassen, ergibt das Urteil nicht. Der hiernach unzureichende und deshalb unklare Sachverhalt stellt mit diesen Mangeln einen sachlich-rechtlichen Fehler dar, weil demzufolge dem Revisionsgericht nicht die Prüfung möglich ist, ob das Gesetz richtig angewandt wurde (vgl. OGHSt 1, 477, 463; BGHSt 3, 213). Das Urteil ist deshalb aufzuheben, und zwar in vollem Umfang, da die zur Klarstellung der Sachlage erforderlichen Feststellungen die Schuldfähigkeit des Angeklagten betreffen können.

Da das Verfahren nunmehr allein noch gegen den Angeklagten anhängig ist, führt die Aufhebung des Urteils gemäß § 40 JGG zur Zurückverweisung der Sache an das Jugendschöffengericht.

BaldusScharpenseelMenges
BuschDr. Schalscha
Revision: S verworfen; P aufgehoben und zurückverwiesen wegen unklarer Alkoholfeststellungen — Themis