Gleichartige Tateinheit bei Unzucht mit Kindern; Aufhebung des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 202/55
- Datum
- 15.03.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erfolgen mehrere Verletzungen desselben Strafgesetzes aus einer einheitlichen Handlung, die in mehrere Teilakte gegliedert ist, begründet dies gleichartige Tateinheit und ist entsprechend bei der Schuldbewertung zu berücksichtigen.
Die Bewertung, ob mehrere Teilakte eine einheitliche Tat darstellen, richtet sich nach der natürlichen Betrachtungsweise des Tatablaufs; gleichartige Tateinheit liegt vor, wenn eine einheitliche Handlung mehrere gleichartige Straftatbestände gegenüber verschiedenen Opfern verwirklicht.
Für strafbare Handlungen, deren Verfolgung vom Strafantrag abhängt, ist die Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit des Strafantrags anhand des Zeitpunkts der Kenntniserlangung des Antragsberechtigten zu prüfen.
Die Versagung der nach §51 Abs.2 StGB möglichen Strafmilderung darf nicht allein mit dem Umstand begründet werden, dass die verminderte Zurechnungsfähigkeit durch eigenen Alkoholkonsum verursacht ist; das Gericht hat den Einzelfall (Erkennbarkeit der Anfälligkeit, akuter vs. chronischer Alkoholeinfluss, etwaiger altersbedingter Abbau der Hemmungsfähigkeit) zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 15. März 1955
Rubrum
2 StR 202/55
Im Namen des Volkes.
In der Strafsache gegen █ ███ Peter, geboren am ███ 1890 in █████████, wegen Unzucht mit Kindern hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juli 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. Dro als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 15. März 1955,
1) soweit er wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt ist, dahin abgeändert, dass er in vier Fällen, davon je zwei begangen in gleichartiger Tateinheit, verurteilt wird,
2) mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit er im Falle der Beleidigung verurteilt ist, b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat an zwei Tagen den, wie er wusste, unter 14 Jahre alten Kindern Christa ███████ und Annemarie ██████████ deren Bitten seinen entblößten Geschlechtsteil gezeigt und beide danach unzüchtig berührt. Am zweiten Tage hat er sich wieder vor den Kindern entblößt und sodann einen Teil der unzüchtigen Berührungen, nämlich am entblößten Geschlechtsteil der Kinder, erst vorgenommen, nachdem er die Kinder wechselseitig hinausgeschickt hatte. Das Landgericht hat diesen Sachverhalt als Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in vier Fällen beurteilt. Ferner ist der Angeklagte wegen Beleidigung der Annemarie ██████████████ und wegen fortgesetzter Beleidigung der Hubertine ███████████████ verurteilt worden, weil er diese Mädchen von 15 und 16 Jahren in unzweideutiger Weise aufgefordert hatte, ihn allein zu besuchen. Erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit wurde festgestellt, Strafminderung aber versagt. Unter Zubilligung mildernder Umstände für die Sittlichkeitsverbrechen ist er zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt worden.
Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision führt nur teilweise zum Erfolg.
1. Das Landgericht beurteilt das Verhalten des Angeklagten gegenüber den Kindern Christa ███████ und Annemarie ███ an jedem Tage als jeweils zwei selbständige Handlungen. Dem kann nicht gefolgt werden. Natürlicher Betrachtungsweise, die durch den beinahe gleichen Tatablauf an beiden Tagen gestützt wird, entspricht es, davon auszugehen, dass der Angeklagte, als er den beiden Kindern seinen Geschlechtsteil zeigte und durch das Bewusstsein, dass die Kinder ihn betrachteten, erregt wurde, bereits entschlossen war, beide Kinder auch unsittlich zu betasten.
Dann ist aber die Preisgabe seines entblößten Geschlechtsteils und die daran sich anschließende Berührung der Kinder als eine einzige, in mehrere Teilakte sich gliedernde Handlung anzusehen. Der erste Teilakt ist beiden Kindern gegenüber gleichzeitig vorgenommen, er verbindet, obwohl ein höchstpersönliches Rechtsgut der Kinder verletzt worden ist, die gegen beide Kinder begangenen Verbrechen zu gleichartiger Tateinheit, nämlich mehrfacher Verletzung desselben Strafgesetzes durch eine einheitliche Handlung (BGHSt 1, 20). Hiernach war der Angeklagte wegen vier Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, davon je zwei in gleichartiger Tateinheit begangen, zu verurteilen. Die sich hieraus ergebende Änderung des Schuldspruchs hat der Senat vorgenommen.
2. Soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Beleidigung der Hubertine ██████ verurteilt ist, bestehen Zweifel an der vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzung des rechtzeitig gestellten Strafantrags. Der Angeklagte richtete seine erste beleidigende Aufforderung an das Mädchen am 3. November 1953. Wenn das Urteil den 3. November 1954 nennt, so handelt es sich um einen offenen Schreibfehler, wie der Vergleich mit dem Eröffnungsbeschluss und der Anklage ergibt. Der Angeklagte wiederholte seine Zumutungen gegenüber dem Mädchen an den beiden folgenden Tagen, also am 4. und 5. November 1953. Nach dem letzten Vorfall, also am 5. November 1953, berichtete Hubertine die Vorfälle ihrer Mutter. Diese und der Vormund stellten erst am 10. Dezember 1954 auf Aufforderung der Staatsanwaltschaft Strafantrag. Der Antrag der Mutter ist nach § 61 StGB verspätet; ob der Vormund den Antrag rechtzeitig gestellt hat, hängt davon ab, wann er Kenntnis von den Vorgängen erlangt hat. Dies bedarf noch der Feststellung.
3. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung der Annemarie ████████████ lässt hinsichtlich des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler erkennen. Fehlerhaft ist aber die gesamte Strafzumessung.
Das Landgericht verweigert dem erheblich vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten die nach § 51 Abs. 2 StGB zulässige Strafminderung, weil er durch übermäßigen Alkoholkonsum die verminderte Zurechnungsfähigkeit verschuldet habe. Das legt den Gedanken nahe, die Strafkammer sei der Ansicht, stets die nach § 51 Abs. 2 StGB zulässige Strafminderung dann verweigern zu sollen, wenn die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit auf Verschulden oder übermäßigen Alkoholkonsum zurückzuführen ist. Das wäre fehlerhaft (BGH NJW 1953, 1760). Zwar unterliegt die Gewährung der Strafmilderung dem Ermessen des Tatrichters; es ist in Schrifttum und Rechtsprechung auch anerkannt, dass bei haltlosen unter § 51 Abs. 2 StGB fallenden Personen gerade eine strenge Strafe angebracht sein kann, um sie zu verstärkter Willensanspannung anzuhalten. Das setzt aber voraus, dass sie überhaupt noch fähig sind, verstärkte Hemmungen einzuschalten und ihnen zu folgen, ferner dass sie die Ursache ihrer Anfälligkeit für Straftaten erkannt haben. Jeder Einzelfall ist nach dieser Richtung zu prüfen. Hieran hat es das Landgericht fehlen lassen; dem Urteil ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass der nicht vorbestrafte Angeklagte gewusst habe, er werde durch den Alkoholeinfluss der Verführung durch die Kinder besonders zugänglich werden (vgl. BGH VRS 1953, 283). Das Urteil lässt auch nicht erkennen, ob der Angeklagte zur Tatzeit jeweils unter akutem Alkoholeinfluss stand, oder ob die Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit durch chronische Alkoholeinwirkung verursacht wurde. Schließlich wird das Landgericht auch prüfen müssen, ob die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten etwa durch Altersabbau erheblich vermindert worden ist.
Hiernach ist das angefochtene Urteil im gesamten Strafausspruch aufzuheben.
| Dr. Moericke | Dr. Arndt | Dr. Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha |