Revision gegen Verurteilung wegen Rückfallstraftaten und Sicherungsverwahrung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 202/53
- Datum
- 20.08.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewahrsam ist ein tatsächliches Gewaltverhältnis, das auch bei zivilrechtlich beschränkt handlungsfähigen Personen (z.B. Kindern oder Geisteskranken) bestehen kann, sofern sie naturhaft die Herrschaftswillensrichtung äussern können.
Die Wegnahme einer Sache von einem Kind kann Diebstahl darstellen, wenn durch die Aushändigung der Mitgewahrsam der Eltern gebrochen wird; die Abgrenzung zu Betrug richtet sich nach dem konkreten Sachverhalt und der Rolle des Kindes.
Eine fortgesetzte Handlung setzt eine einheitliche, auf alle Taten bezogene Vorsatz- und Willenseinheit voraus; wiederholte gleichartige Einzeltaten mit jeweils neu gefasstem Vorsatz begründen keine fortgesetzte Handlung.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist zulässig, wenn die Tatsachen und ein gutachterlich gestützter Prognosebefund die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten und damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit begründen.
Eine Revisionsrüge, die sich nicht gegen rechtliche Fehler richtet, sondern neue tatsächliche Ausführungen ohne Stütze in den Feststellungen macht, ist unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 12. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Friseurgehilfen Hermann K., geboren am █████ ██ ████████ in █, in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i. R., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. August 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Henneka als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Baldus, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ ███ ████████████████,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 12. Februar 1953 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit 13. Februar 1953 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist in dem angefochtenen Urteil wegen Rückfalldiebstahls in sechs Fällen und wegen Rückfallbetrugs in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 14 Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und ersatzweise zu 14 Geldstrafen von je 20 DM sowie zu den Kosten des Verfahrens verurteilt worden. Auch ist gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Die erlittene Untersuchungshaft wurde angerechnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
1.) Zunächst wird geltend gemacht, dass der Angeklagte in den Fällen 5, 6, 8, 10 und 11 zu Unrecht wegen Diebstahls verurteilt worden sei. In diesen Fällen solle der Unterschied zu anderen abgeurteilten Fällen darin liegen, dass durch Empfangnahme der Sachen aus den Händen minderjähriger Kinder der Gewahrsam der Eltern gebrochen worden sei. Es könne aber keinen Unterschied machen, ob die strafbare Handlung an volljährigen Leuten begangen sei oder an Kindern.
Das Urteil der Strafkammer stellt für die bezeichneten Fälle 5 ff. fest, dass der Angeklagte hier durch Vorspiegelung falscher Tatsachen die Fahrräder von den Kindern an sich gebracht hat. Diese Kinder hatten, wie die Strafkammer sagt, soweit sie überhaupt selbst Gewahrsam hatten, jedenfalls keinen Alleingewahrsam. Durch die Aushändigung der Räder an den Angeklagten wurde in jedem Falle auch der Mitgewahrsam der Eltern der Kinder oder der sonstigen Erziehungsberechtigten an den Rädern gebrochen, stellt die Strafkammer fest. Sie kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte in diesen Fällen fremde bewegliche Sachen weggenommen habe in der Absicht, sie sich rechtswidrig zuzueignen.
Damit sind von der Strafkammer die Voraussetzungen für die Verurteilung wegen Diebstahls bejaht.
Gewahrsam als ein tatsächliches Gewaltverhältnis kann auch eine zivilrechtlich nicht handlungsfähige Person, also auch ein Kind oder ein Geisteskranker, haben. Das ist schon durch die Entscheidung in RGSt Bd. 6, 332 anerkannt, die zu der Frage ergangen ist, ob die rechtswidrige Zueignung einer von einem Geisteskranken erhaltenen Sache Diebstahl oder Unterschlagung ist. Der Gewahrsam erfordert also bei entsprechender äußerer Sachlage nur eine natürliche Fähigkeit, mit der die Ausübung des Gewahrsams gewährleistet ist, eine Fähigkeit, die in dem natürlichen Willen der Person begründet ist und sich auf Grund dieses Willens zu äußern vermag. Es ist dies ein Wille, der dahin geht, die Sache besitzen und die Herrschaft über sie ausüben zu wollen. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfalle für die in Betracht kommende Person bejaht werden können, ist jedesmal besonders zu prüfen und zu entscheiden. Mithin kann es rechtlich nicht beanstandet werden, wenn die Strafkammer vorliegend bei den 10-, 12-, 13- und 14-jährigen Kindern zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein Alleingewahrsam an den Fahrrädern ihnen nicht zugestanden hat, dass die Räder vielmehr im Mitgewahrsam der Eltern und Erziehungsberechtigten gestanden haben. Dann ist aber auch die Verurteilung wegen Diebstahls in diesen Fällen ohne Verletzung des sachlichen Rechts ausgesprochen worden.
Wenn die Revision dazu noch vorbringt, in den Fällen 12, 13 und 20 handle es sich ebenfalls um Kinder, und es sei nicht ersichtlich, warum in diesen Fällen Betrug angenommen, in den anderen Fällen aber Diebstahl, lässt sie den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt unberücksichtigt.
Im Falle 12 handelt es sich um einen 17-jährigen Maurerlehrling, der auf diese Weise sein Rad einbüßte. Bei der Notwendigkeit, die Voraussetzungen des Alleingewahrsams für jeden Einzelfall besonders zu prüfen und festzustellen, konnte hier die Strafkammer auf Grund des von ihr ermittelten Sachverhalts rechtlich durchaus zutreffend zur Bejahung des Alleingewahrsams des 17-jährigen Maurerlehrlings kommen. Im Falle 13 war es so, dass der Angeklagte sich eines 10-jährigen Jungen bediente, um durch diesen in dem Fahrradgeschäft die Vorspiegelung falscher Tatsachen zu bewirken, die zur Herausgabe eines Fahrrades führten. Der Angeklagte bediente sich also des Kindes als Werkzeug für seine Täuschungshandlung, wobei es keinen Unterschied begründet, wenn das Kind in dem Geschäft zunächst das Fahrrad für sich erbat, weil der durch den Angeklagten zur Geltung gekommene Wille auch des Kindes dahin ging, für den Angeklagten das Fahrrad zu beschaffen. Mithin ist der Angeklagte in diesem Falle zu Recht wegen Betrugs verurteilt. Noch deutlicher ergibt sich diese Straftat im Falle 20, wo der in dem Geschäft bekannte 12-jährige Junge für den Angeklagten gutsprach, und dieser daraufhin ein Fahrrad mietweise erhielt, das er dann an einen Unbekannten veräußerte. Auch hier ist also Verurteilung wegen Betrugs rechtlich nicht zu beanstanden.
2.) Nach den Feststellungen der Strafkammer handelt es sich bei den 20 Straftaten des Angeklagten um selbständige Handlungen. Der Angeklagte hat zwar, wie die Strafkammer in ihrem Urteil bemerkt, von vornherein sich auf diese Weise seinen Lebensunterhalt verdienen wollen. Er hat sich aber diese Taten nicht von vornherein in ihrer Gesamtheit vorgestellt, sondern jeweils nach der sich bietenden Gelegenheit sich erneut entschlossen, also neu den bestimmten Vorsatz gefasst, die Einzeltat auszuführen. Bei dem so ermittelten Sachverhalt fehlte es bei dem Angeklagten an der Einheitlichkeit des Vorsatzes, der die fortgesetzte Handlung begründet. Denn ein allgemeiner und unbestimmter Entschluss, bei künftiger Gelegenheit gleichartige oder entsprechende strafbare Handlungen zu begehen, die sich der Angeklagte in ihrer tatsächlichen Gestaltung noch gar nicht vorgestellt hat, vielleicht gar nicht vorstellen konnte, ergibt nicht die notwendige innere Tatseite einer fortgesetzten Handlung. Deshalb ist auch in dieser Hinsicht das angefochtene Urteil rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 1, 313, 315).
3.) Die Revision macht weiter geltend, dass das Landgericht zu Unrecht die Sicherungsverwahrung angeordnet habe. Wenn in dem Urteil von dem jetzt 43 Jahre alten Angeklagten gesagt ist, er habe sich mit 25 Jahren dem Trunk ergeben in einem Maße, dass seine Ehe deswegen aus seinem alleinigen Verschulden geschieden wurde, so kann daraus nicht gefolgert werden, dass diese Annahme ganz offensichtlich das Landgericht bewogen habe, die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Denn die Strafkammer knüpft diese tatsächliche Bemerkung an die Mitteilung ihrer auf Grund des Gutachtens des medizinischen Sachverständigen gewonnenen Überzeugung, die dahin geht, dass der Angeklagte ein völlig entwurzelter, psychopathisch minderwertiger, triebhafter und labiler Mensch ist. In diesem Zusammenhang kommt auch zum Ausdruck, dass der Angeklagte nur unregelmäßig arbeitete und ein ungeordnetes sowie unstetes Leben führte. Die in dem angefochtenen Urteil sich anschließenden Darlegungen über die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte auch in Zukunft weitere Straftaten begehen und den Rechtsfrieden stören wird, begründen die Feststellung der Strafkammer, dass die öffentliche Sicherheit die Sicherungsverwahrung erfordert, weil nur durch diese der für die öffentliche Sicherheit drohenden Gefahr begegnet werden kann. Wenn in der Revision hiergegen bemerkt wird, der Angeklagte sei nicht hoffnungslos dem Laster verfallen, und weitere tatsächliche Ausführungen gemacht werden, die in den Feststellungen des Urteils keine Stütze finden, so ist dies keine Rechtsrüge, und die Revision insoweit unzulässig.
| Dr. Peetz | Dr. Arndt | ||
| Baldus | Menges |