Revision verworfen; Nachholung der Einbeziehung früherer Urteile bei Einheitsjugendstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 201/97
- Datum
- 13.08.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe sind, wenn die einzubeziehende Entscheidung bereits frühere Entscheidungen einbezieht, sämtliche diese Entscheidungen erneut formell in den Urteilstenor aufzunehmen.
Unterbleibt die erforderliche formelle Einbeziehung früherer Entscheidungen, kann das Revisionsgericht die gebotenen Einbeziehungen nachholen.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Revisionsgericht kann dem Beschwerdeführer die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegen und zugleich von der Auferlegung gerichtlicher Kosten des Revisionsverfahrens absehen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 201/97 vom 13. August 1997 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███, Kemal ██████ 1973 in ███ (Türkei), wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom [REDACTED] November 1996 wird als unbegründet verworfen.
Jedoch wird der Strafausspruch gegen ihn dahin ergänzt, dass auch die Urteile des Amtsgerichts Offenbach vom 27. November 1991 – 37 Js 74.487/91, vom 16. März 1992 – 37 Js 78.173/91 und vom 14. März 1994 – 37 Js 71.311/92 in die Verurteilung einbezogen sind.
Der Beschwerdeführer hat die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von der Auferlegung gerichtlicher Kosten und Auslagen für das Revisionsverfahren wird abgesehen.
Gründe
Das Landgericht hat lediglich übersehen, dass bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits frühere Entscheidungen einbezogen waren, sämtliche Entscheidungen erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind (BGHR JGG § 31 Abs. 3 Einbeziehung 7).
Der Senat hat die gebotenen Einbeziehungen nachgeholt.
Die Revision war zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
| Theune | Niemöller | Otten | |||
| Jahnke | Bode |