Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Nachholung der Einbeziehung früherer Urteile bei Einheitsjugendstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 201/97
Datum
13.08.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision eines wegen versuchten Mordes Verurteilten als unbegründet. Streitpunkt war die Bildung einer Einheitsjugendstrafe und die formelle Einbeziehung bereits in andere Entscheidungen einbezogener früherer Urteile in den Urteilstenor. Das Landgericht hatte diese erneute Nennung übersehen; der Senat holte die Einbeziehungen nach und auferlegte dem Nebenkläger nötige Auslagen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe sind, wenn die einzubeziehende Entscheidung bereits frühere Entscheidungen einbezieht, sämtliche diese Entscheidungen erneut formell in den Urteilstenor aufzunehmen.

2

Unterbleibt die erforderliche formelle Einbeziehung früherer Entscheidungen, kann das Revisionsgericht die gebotenen Einbeziehungen nachholen.

3

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

4

Das Revisionsgericht kann dem Beschwerdeführer die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers auferlegen und zugleich von der Auferlegung gerichtlicher Kosten des Revisionsverfahrens absehen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 201/97 vom 13. August 1997 in der Strafsache gegen ████, geboren am ███, Kemal ██████ 1973 in ███ (Türkei), wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. August 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom [REDACTED] November 1996 wird als unbegründet verworfen.

Jedoch wird der Strafausspruch gegen ihn dahin ergänzt, dass auch die Urteile des Amtsgerichts Offenbach vom 27. November 1991 – 37 Js 74.487/91, vom 16. März 1992 – 37 Js 78.173/91 und vom 14. März 1994 – 37 Js 71.311/92 in die Verurteilung einbezogen sind.

Der Beschwerdeführer hat die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von der Auferlegung gerichtlicher Kosten und Auslagen für das Revisionsverfahren wird abgesehen.

Gründe

Das Landgericht hat lediglich übersehen, dass bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits frühere Entscheidungen einbezogen waren, sämtliche Entscheidungen erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind (BGHR JGG § 31 Abs. 3 Einbeziehung 7).

Der Senat hat die gebotenen Einbeziehungen nachgeholt.

Die Revision war zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

TheuneNiemöllerOtten
JahnkeBode
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