Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Beweiswürdigung bei Verdacht auf Kalender‑Manipulation

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 201/88
Datum
22.06.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein, das maßgeblich auf Zeugenaussagen gestützt war. Das LG hatte ein vorgelegtes Kalendarium als mögliche Präparation gewertet und das Alibi zurückgewiesen. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil das Landgericht bloßen Verdacht und unzureichend geprüfte Anhaltspunkte zur Verwerfung der Zeugenaussage herangezogen hatte. Eine vertiefte Würdigung der Beweismittel ist erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht darf eine Zeugenaussage nicht allein wegen eines bloßen Verdachts auf Manipulation eines vorgelegten Dokuments als falsch wertend verwerfen; bloßer Verdacht begründet kein eigenständiges Indiz für Unwahrheit.

2

Zur Beweiswürdigung gehören die vollständige und sachgerechte Prüfung der vorgelegten Beweismittel; Anhaltspunkte für eine Manipulation müssen durch weitere Umstände hinreichende Aussagekraft gewinnen, bevor sie die Glaubwürdigkeit der Aussage beeinträchtigen.

3

Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Tatgericht die relevanten tatsächlichen Umstände substantiiert geprüft hat; pauschale oder nicht näher begründete Wertungen sind revisionsrechtlich zu beanstanden.

4

Erhebt der Beschwerdeführer mit einer Aufklärungsrüge, dass das Gericht Beweismittel nicht hinreichend gewürdigt hat, kann dies zur Aufhebung und Rückverweisung führen, wenn die Beweiswürdigung auf nicht tragfähigen Verdachtsmomenten beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 12. Januar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 201/88 in der Strafsache gegen █, geboren am Said Reza ██ 1947 in ███ (Iran), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 22. Juni 1988 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. Januar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht stützt die Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Heroin auf die Aussage des Zeugen ████, der unter anderem ausgesagt hat, er sei am 26. September 1986 abends nach Mainz gekommen und habe dort vom Angeklagten 50 Gramm Heroin gekauft.

Der Zeuge █████ hat hingegen ein Alibi des Angeklagten bestätigt und ausgesagt, er habe zu der angeblichen Tatzeit mit dem Angeklagten und dem Zeugen ██████ bei ███████, dessen Geschäft er übernommen habe, zu Abend gegessen. Auf die Frage, warum er sich noch genau an das Datum des Essens erinnere, legte der Zeuge einen Taschenkalender vor, der unter dem 26. September 1986 die mit Bleistift vorgenommene Eintragung enthielt: "20.00 ████████ + █████████ Essen".

Das Landgericht hält die Aussage des Zeugen █████ für falsch. Zur Begründung führt es unter anderem aus, die Kammer habe den Kalender in Augenschein genommen und auszugsweise verlesen. Weitere "Essen" seien abweichend von der genannten (Bleistift-)Eintragung jedoch jeweils mit Kugelschreiber und ohne Uhrzeitangabe eingetragen. Auffällig seien die "Ausschnitte" aus dem Kalender: die Notizen zu vier Tagen seien aus dem Kalender herausgeschnitten und eine große Ecke eines Kalenderblattes sei abgerissen. Es bestehe der Verdacht, dass der Kalender für die Vernehmung des Zeugen präpariert und der Vermerk über das Essen am 26. September nachträglich eingetragen worden sei.

Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Sie macht mit der Aufklärungsrüge zu Recht geltend, dass eine genauere Durchsicht des Kalenders ergeben hätte, dass der Zeuge █████ auch an anderen Tagen immer wieder Eintragungen mit Bleistift vorgenommen und dass er die unterschiedlichsten Schreibwerkzeuge benutzt habe.

Darüber hinaus hält die Bewertung der Aussage des Zeugen █████ durch das Landgericht sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der bloße "Verdacht", der Zeuge könne den Kalender zu Gunsten des Angeklagten präpariert, insbesondere den Vermerk über das Essen nachträglich eingetragen haben, war kein eigenständiges Indiz für die Beurteilung der Frage, ob der Zeuge die Wahrheit gesagt hat. Es kann offen bleiben, ob die Strafkammer, die "nach allem" die Bekundungen des Zeugen █████ für falsch hält (UA S. 17), das bedacht hat. Selbst wenn man die Urteilsgründe so versteht, dass der nach Einsicht in das Tagebuch entstandene Verdacht der Manipulation für das Gericht durch die Aussage des Zeugen ██████████ erhärtet und dadurch zur Gewissheit geworden sei, ist die Beweiswürdigung zu beanstanden, weil das Landgericht den Verdacht auf Umstände ohne hinreichende Aussagekraft gestützt hat.

Das gilt sowohl für den Umstand, dass die Vormerkung über die Verabredung zum Essen mit Bleistift eingetragen wurde, als auch für das Ausschneiden bestimmter Notizen aus dem Kalender. In der Revisionsbegründung sind dazu zutreffende Ausführungen gemacht worden.

███████████ RiBGH Maier kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

████████████ RiBGH Niemöller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.

Gollwitzer
Herdegen
Revision: Aufhebung wegen mangelhafter Beweiswürdigung bei Verdacht auf Kalender‑Manipulation — Themis