Treffer
BGH Beschluss

Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben wegen Begründungsmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 201/87
Datum
08.05.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen sexuellen Missbrauchs zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; seine Revision ist teilweise erfolgreich. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf, als die Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde, und verweist zur erneuten Entscheidung zurück. Die Versagung beruhte auf rechtsfehlerhaften Erwägungen und unzureichender Erörterung mildernder Umstände (u.a. hohes Alter).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB setzt eine nachvollziehbar begründete Feststellung besonderer Umstände voraus; diese sind vom Tatrichter ausdrücklich zu erörtern.

2

Bei der Prüfung besonderer Umstände sind individuelle mildernde Merkmale (z. B. fortgeschrittenes Alter des Verurteilten) zu berücksichtigen.

3

Die bloße Unterlassung, eine dem Angeklagten entlastende Aussage zu verhindern, darf ohne konkrete Feststellungen über Einflussnahme oder Verantwortlichkeit nicht zu seinen Lasten für die Versagung der Bewährung berücksichtigt werden.

4

Ist die Begründung für die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung unzureichend, ist das Urteil in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg/Lahn, 16. Januar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 201/87 in der Strafsache gegen ██ aus ██████████████, geboren am [REDACTED], Karl-Heinz CF 10921 in ████ wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg/Lahn vom 16. Januar 1987 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der an seinen Stiefsöhnen Stefan und Martin begangenen Sexualdelikte (§§ 174, 175, 176, 178 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Sachbeschwerden erhebt.

Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es dem Schuldspruch, der Bemessung der Einzelstrafen und der Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe gilt.

Dagegen kann das Urteil insoweit nicht bestehenbleiben, als das Landgericht dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat. Die ohnehin knappe Begründung, mit der das Vorliegen besonderer Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB in der Neufassung des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 13. April 1986, BGBl. I S. 393) verneint worden ist, leidet an Rechtsfehlern.

Zum einen hat die Strafkammer den hier einer ausdrücklichen Erörterung bedürftigen Umstand außer Betracht gelassen, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Zum anderen hat sie bereits 65 Jahre alten Mann handelt.

das Vorliegen besonderer Umstände auch deshalb verneint, weil – wie sie ausführt – „der Angeklagte bei seinem Stiefsohn Martin selbst in Kauf nahm, [REDACTED] (UA S. 30). Diese Erwägung dass dieser vor Gericht eine Falschaussage machen würde“ ist rechtsfehlerhaft. Sie bezieht sich darauf, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung jede sexuelle Belästigung durch den Angeklagten der Wahrheit zuwider bestritten hatte. Wieso aber der Angeklagte für diese Falschaussage mitverantwortlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Dass er auf den Zeugen in diesem Sinn eingewirkt hatte, ergeben die Feststellungen nicht. Die Wendung, der Angeklagte habe die Falschaussage des Zeugen „in Kauf genommen“, kann dann nur bedeuten, es spreche gegen ihn, dass er es unterlassen habe, sie zu verhindern. Dies aber durfte nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden; da er die Tat leugnete, hatte er, wäre er der ihn entlastenden Aussage des Zeugen entgegengetreten, damit zugleich seine eigene Verteidigung gegen den Schuldvorwurf zwangsläufig entwertet. Dass er hiervon Abstand ge-

nommen hat, ist kein Grund, der es – wenn auch nur zusammen mit anderen Gründen – rechtfertigen könnte, ihm die Strafaussetzung zur Bewährung vorzuenthalten.

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