Revision: Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Brandstiftung (Fall II 5)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 201/77
- Datum
- 22.06.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen einer gesetzlichen Qualifikationstatbestandsvariante muss das Gericht in seinen Feststellungen konkret ergeben lassen, dass die in Brand gesetzten oder beschädigten Gegenstände die gesetzlich vorausgesetzten Kategorien erfüllen.
Rechtliche Wertungen und Schuldsprüche wegen schwerer Brandstiftung können nicht auf unbestimmten oder allgemeinen Tatbeschreibungen gestützt werden, sondern bedürfen subsumierender Feststellungen zu den in der Strafnorm genannten Gütern.
Die Aufhebung einer Einzelverurteilung hat zur Folge, dass hiervon abhängige Entscheidungen über die Gesamtstrafe und über Maßregeln der Sicherung (z. B. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) mitaufgehoben werden müssen.
Bleiben für andere Tatabschnitte bzw. Einzelstrafen keine revisionsrechtlich erheblichen Fehler bestehen, so bleiben diese Teile des Urteils in der Regel unberührt; die Aufhebung eines Teils beeinflusst nicht automatisch die Bestandteile, die rechtsfehlerfrei sind.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 22. November 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Gipser Oskar Erwin S. ███ aus ███, geboren am ████ 1935 in St. [REDACTED], zur Zeit einstweilen untergebracht, wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 22. November 1976
1. im Fall II 5 (Schreinerei Jung) der Urteilsgründe, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus
mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Nach den Feststellungen zum Fall II 5 der Urteilsgründe „schichtete (der Angeklagte) vor einem im Freien stehenden Lkw Wolldecken aus einer Kiste und Matratzen auf und entzündete sie. Durch das entstehende Feuer wurde der Lkw erheblich beschädigt“.
Diese Feststellungen können den Schuldspruch nach § 308 Abs. 1 StGB nicht rechtfertigen, weil ihnen nicht entnommen werden kann, dass es sich bei den in Brand gesetzten und beschädigten Gegenständen um Güter handelt, wie sie im Einzelnen in der Strafvorschrift genannt sind.
Die aus diesem Grund gebotene Aufhebung der Verurteilung im Fall II 5 der Urteilsgründe hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Folge.
Im Übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II 5 hat keinen Einfluss auf die anderen gegen den Beschwerdeführer verhängten Einzelstrafen.
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