Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch wegen unzulässiger Strafzumessung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 201/72
Datum
28.06.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Totschlagsurteil ein; Verfahrensrügen waren unbegründet. Der BGH hält die Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes für vertretbar, hebt aber den Strafausspruch auf. Strafzumessende Gesichtspunkte, die auf einer früheren Tat beruhen, die als möglicherweise notwehrlich nicht festgestellt ist, sind nicht zulässig. Die Sache wird zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterschiedliche Formulierungen in verschiedenen Urteilsstellen begründen keinen Widerspruch, wenn sie sich auf verschiedene Tatzeitpunkte oder Verhaltensphasen beziehen.

2

Die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes ist gerechtfertigt, wenn die Tatausführung objektiv den Tod des Opfers als mögliche Folge in Kauf nimmt.

3

Frühere Taten dürfen bei der Strafzumessung nur herangezogen werden, wenn deren schuldhafte Rechtswidrigkeit und deren Relevanz für die persönlichen Verhältnisse des Täters festgestellt sind.

4

Beruht die Strafzumessung auf nicht tragfähigen Annahmen über frühere Taten, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen strafrechtlichen Entscheidung an das Tatgericht zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Köln, 11. November 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 201/72

in der Strafsache gegen ██ den Spediteur Gerhard G[REDACTED], geboren am [REDACTED] 1931 in K[REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juni 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender, Dr. Willms, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Müller, Dr. ███, Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Dr. ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██ ███ bei der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███ aus ██, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Justizobersekretär ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Köln vom 11. November 1971 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde ist offensichtlich unbegründet. Auch die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben. Dass es auf Bl. 11 UA heißt, der Angeklagte habe █████████ der Pistole „abschrecken“ wollen, steht nicht in Widerspruch zu der Feststellung auf Bl. 12 UA, er habe ihn für seine Handlungsweise bestrafen wollen. Die beiden Urteilsstellen beziehen sich auf zwei verschiedene Zeitpunkte. Die erste betrifft den Zeitpunkt, als der Angeklagte die Pistole holte und sich Fischer noch nicht genähert hatte. Demgegenüber gibt die zweite erwähnte Urteilsstelle die Absicht des Angeklagten bei der Abgabe des Schusses wieder. Daraus, dass das Wort „abschrecken“ in Anführungszeichen gesetzt ist und dieser Beweggrund der Einlassung des Angeklagten entspricht, ergibt sich, dass das Schwurgericht insoweit von der Darstellung des Angeklagten ausgegangen ist. Demgegenüber hat es bei der Feststellung seiner Absicht im Zeitpunkt der späteren Tat diese Einlassung für widerlegt erachtet. Unter diesen Umständen sowie unter Berücksichtigung der Art der Tatausführung (Abgabe eines Pistolenschusses aus bis zu 3 m Entfernung in den Magenbereich) erscheint auch die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes rechtsbedenkenfrei.

Jedoch muss der Strafausspruch aufgehoben werden.

Vom Schwurgericht ist unter anderem als strafschärfend angesehen worden, dass der Angeklagte, obwohl er nicht dazu befugt gewesen sei, dauernd eine scharf geladene Pistole bei sich geführt und damit leichtfertig die Gefahr heraufbeschworen habe, die Waffe auch bei nichtigem Anlass zu benutzen; dieser Gefahr habe er sich in besonderem Maße bewusst sein müssen, weil er schon einmal einen Menschen bei einer Auseinandersetzung erschossen und deshalb von seiner Versuchung gewusst habe, einen Streit kurzerhand mit einem Schuss zu beenden (Bl. 34 UA). Nach den auf Bl. 11 UA getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte die Waffe zu seinem Schutz gekauft. Da ihm zudem in dem früheren Verfahren nicht hatte widerlegt werden können, dass er damals in Notwehr gehandelt hatte, sind jene Strafzumessungserwägungen nicht gerechtfertigt.

SchumacherKirchhofMeyer
WillmsMüller
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