Revision: Teilaufhebung von Verurteilungen wegen fortgesetzter Unzucht (§175 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 201/66
- Datum
- 29.06.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer sie nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausführlich darlegt.
Die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Delikts setzt tragfähige Feststellungen voraus, aus denen für jeden Einzelfall das Fortdauern der strafbaren Handlungen und eine Mindestanzahl von Fällen hervorgeht.
Bei Vorwürfen der Verführung Minderjähriger ist für jeden Einzelfall zu prüfen, ob das Opfer im Verlauf den Handlungen noch bewusst diente; anfänglicher Widerstand oder das spätere Wegbleiben kann die vollendete Verführung ausschließen.
Fehlen solche für die rechtliche Würdigung notwendigen Feststellungen, ist der Schuldspruch in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 7. Dezember 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 201/66 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den ███████████ Arzt Heinz Glinter ███ aus ████ Kreis ███, geboren am ███ 1918 in ███ wegen schwerer gleichgeschlechtlicher Unzucht u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 29. Juni 1966 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 7. Dezember 1965 insoweit aufgehoben, soweit er in den den Feststellungen ███████████████ Verbrechen nach §§ ██████ und § 175a Nr. 3 StGB verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachrüge hat im Fall Gerards (Vergehen nach § 175 StGB) keinen Fehler ergeben. Dagegen wird die Verurteilung wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175 StGB in den Fällen ███████ und ██████████ von den Feststellungen nicht getragen.
Dass die beiden Minderjährigen in allen Einzelfällen von dem Angeklagten zur Unzucht verführt worden seien, wie die Strafkammer in der rechtlichen Würdigung annimmt, ist der Sachverhaltsschilderung nicht zu entnehmen. Es liegt nahe, dass sie zu Anfang, nicht aber im weiteren Verlauf ihrer Beziehungen zu dem Angeklagten den Unzuchtshandlungen widerstrebt haben. Dies bedarf für jeden Einzelfall der Prüfung, auch zur Bestimmung des Schuldumfangs unter Angabe der Mindestzahl der Fälle.
Hinzu kommt, dass WO vom Angeklagten schließlich wegblieb, weil er „an den Manipulationen keinen Gefallen fand und es ihm klar geworden war, dass es sich um keine ärztlichen Untersuchungen mehr handelte.“ Daraus könnte geschlossen werden, dass er sich gar nicht bewusst war, geschlechtlichen Empfindungen des Angeklagten zu dienen. Dann schiede aus diesem Grunde jedenfalls eine vollendete Verführung aus (vgl. BGHSt 2, 40; 20, 193).
| Meyer | Dotterweich | Henning | |||
| Willms | Müller |