Passive Bestechung: Abgrenzung „für“ Amtshandlung vs. bloßer Anlass/Gelegenheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 201/61
- Datum
- 19.07.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme einfacher passiver Bestechung genügt ein bloßer Zusammenhang von Zuwendung und Dienstgeschäft nicht; erforderlich ist ein erkennbarer Gegenleistungsbezug („für“ eine Amtshandlung).
Nicht jeder bei Gelegenheit oder aus Anlass einer Amtshandlung gewährte Vorteil ist als für die Amtshandlung gegeben anzusehen; entscheidend ist ein ausdrücklicher Bezug, der die Zuwendung als Gegenleistung erscheinen lässt.
Aus dem bloßen Wert oder der Nicht-Qualität als Reklamegeschenk lässt sich kein allgemeiner Erfahrungssatz ableiten, Firmengeschenke würden stets zur Veranlassung pflichtwidriger Amtshandlungen gewährt.
Die pflichtwidrige Handlung im Sinne der schweren passiven Bestechung ist nicht die Unrechtsvereinbarung als solche, sondern die Amtshandlung, die Gegenstand der Unrechtsvereinbarung ist; der Vorsatz muss sich auf deren Pflichtwidrigkeit erstrecken.
Die Aufklärungsrüge greift nicht durch, wenn sich weitere Beweiserhebungen nach den Umständen nicht aufdrängen und keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass sie zu entscheidungserheblich anderen Feststellungen führen können.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 1. Februar 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) ███ ██████████████████████ ████ ███████ █ ███ ██ ██ █████ █ geboren am ██ 2.) den Prokuristen Bruno ████ ███████ ██ ███████ aus Mio- ██ geboren am ██████ 3.) ███ ███████ Paul Hugo ███ ██ ███ in ███ geboren am ██
wegen schwerer passiver Bestechung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
1.) Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 1. Februar 1961 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last, die auch die den Angeklagten █████ und Streich im Revisionsrechtszuge erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat.
Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil 2.) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen einfacher passiver Bestechung verurteilt worden ist, außerdem im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
A ███
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung und Einstellung des Verfahrens im übrigen wegen schwerer passiver Bestechung in zehn Fällen, wegen einfacher passiver Bestechung in sieben Fällen und wegen Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt, auf die sie die Untersuchungshaft angerechnet hat. Ferner hat sie in den 17 Fällen der Verurteilung wegen Bestechung das jeweils Empfangene oder dessen Wert zugunsten des Landes Hessen für verfallen erklärt.
██████ hat sie in drei Fällen von dem Vorwurf der aktiven Bestechung, außerdem von dem Vorwurf der Unterschlagung und der Untreue, sowie den Angeklagten Streich ███ Dr. ██████ in drei Fällen von der Beschuldigung der passiven Bestechung freigesprochen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten █████. Während sich dieser gegen seine Verurteilung schlechthin wendet, greift die Staatsanwaltschaft das Urteil insoweit an, als die Strafkammer
1.) in den unter Nr. 8, 9, 10 und 12 des Urteils wiedergegebenen Fällen (Zuwendungen seitens der Firma Dr. D. ███ K.G. an den Angeklagten ███████ nur einfache und nicht schwere passive Bestechung angenommen hat,
2.) die Angeklagten ███ und Streich in den unter Nr. 15, 16 und 17 des Urteils geschilderten Fällen (Zuwendungen ███████ an ███ freigesprochen hat,
3.) gegen den Angeklagten █████ auf Freispruch im Falle Nr. 3 erkannt hat, in dem er sich zwei Fotoobjektive durch den Geschäftsführer Dr. ███ der Firma ██████████████ AG in ███ hat besorgen lassen.
Beide Revisionen erheben die Sachbeschwerde; die Staatsanwaltschaft rügt zudem die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO, soweit sie die Freisprechung der Angeklagten Arnold und Streich beanstandet.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist nicht begründet; die Revision des Angeklagten █████ hat teilweise Erfolg.
I. Zur Revision der Staatsanwaltschaft:
1.) Annahme einfacher passiver Bestechung in den Fällen Nr. 8, 9, 10 und 12 des Urteils (Bl. 13 und 14 UA).
Entgegen der Ansicht der Revision sind keine rechtlichen Bedenken dagegen zu erheben, dass die Strafkammer die Entgegennahme der insgesamt vier Zuwendungen der Firma Dr. D. ███ K.G. durch den Angeklagten ███ nicht jeweils als schwere passive Bestechung beurteilt hat. Nach den Feststellungen hat ███ von dieser Firma in drei Fällen Weihnachtsgeschenke im Werte von 23,—, 54,— und 48,— DM erhalten, während ihm im vierten Falle die Firma Dr. D. ███ Vorteile in der Weise hat zukommen lassen, dass sie ihn während einer dreitägigen Preisfeststellung mit einem Firmenauto von ███ nach ██████████ und zurück befördert sowie für seine Verpflegung in diesen Tagen mindestens 80,— DM aufgewendet hat. Das sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenshaltungskosten keine so „aufwendigen“ Geschenke, dass, wie die Revision meint, schon der Wert der Zuwendungen habe zu dem Schluss führen müssen, der Angeklagte ███ habe zu pflichtwidrigen Amtshandlungen bestimmt werden sollen. Den von der Revision behaupteten Erfahrungssatz, Firmengeschenke würden stets für ein pflichtwidriges Tun gegeben, wenn ihr Wert über den eines Reklamegeschenkes hinausgehe, gibt es nicht. Daher kann es nicht als rechtlich fehlerhaft beanstandet werden, dass die Strafkammer es für möglich und für nicht widerlegt erachtet hat, die Firma Dr. D. ███ habe die Zuwendungen dem Angeklagten ███ aus Höflichkeit zukommen lassen, und nicht in der Absicht, ihn zu pflichtwidrigem Tun zu veranlassen. Eine Verurteilung wegen vollendeter schwerer passiver Bestechung kam somit nicht in Betracht.
Ob ███ sich durch die Annahme der Vorteile der versuchten schweren passiven Bestechung schuldig gemacht haben könnte, hat das Landgericht nicht ausdrücklich erörtert; indessen enthalten seine Darlegungen in tatsächlicher Hinsicht auch die Verneinung eines Versuchs. Das ergibt sich nicht nur aus dem Hinweis, dass „die Tatbestände hart an der Grenze einer für die Firma ███ und den Angeklagten ███ ungünstigen Auslegung liegen“, sondern auch aus der an anderer Stelle des Urteils in einem Falle der schweren passiven Bestechung getroffenen Feststellung, dass „von dem Angeklagten, der im Jahre 1958 schon über eine gute Erfahrung über Sinn und Charakter von Firmengeschenken verfügte, erkannt worden sei, welche Motive die Firma gehabt habe“. Diesen Erwägungen kann mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, dass die Strafkammer jedenfalls davon überzeugt war, dass ein Irrtum des Angeklagten über die Motive der Firma nicht vorlag, womit die Annahme eines Versuchs ausschied.
2.) Freisprechung der Angeklagten ███ und Streich in den Fällen Nr. 15, 16 und 17 des Urteils (Bl. 15 bis 18 UA).
Das Vorbringen der Revision ist hier gleichfalls nicht geeignet, das Urteil in seinem Bestand zu gefährden. Die von der Staatsanwaltschaft vermissten näheren Feststellungen über die „dienstlichen Berührungspunkte“ der beiden Angeklagten sind im Urteil enthalten. Bei der Darstellung der Tätigkeit, die ███ hinsichtlich der Firma ███████ & ███ AG entfaltete, wird geschildert, dass er in den Jahren von 1955 bis 1957 insgesamt drei Preisprüfungen in ███ und eine Preisprüfung in ██████ vorgenommen hat. Dass er hierbei in ██████ mit dem Angeklagten ██████ als dem Leiter des dortigen Werks in Berührung gekommen ist, ergibt sich ohne weiteres aus dem Zusammenhang des Urteils, so dass diese Tatsache keiner besonderen Hervorhebung bedurfte.
Im Übrigen hat die Strafkammer festgestellt, dass die dienstlichen Berührungspunkte hinter die persönlichen Beziehungen der beiden Angeklagten weit zurücktraten, und dass sich diese engen, freundschaftlichen Beziehungen aus einer Bekanntschaft entwickelt haben, die schon zustande gekommen war, ehe ███ in den Dienst der Bundespost trat. Hieraus hat das Landgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise geschlossen, dass die Zuwendungen ███████ an ███ auf das freundschaftliche Verhältnis zurückzuführen waren, das nicht nur zwischen den Angeklagten selbst, sondern auch zwischen deren Ehefrauen bestand. Mit ihren Einwendungen will die Revision versuchen, aus jenen Feststellungen abweichende, den Angeklagten ungünstige Folgerungen abzuleiten. Das ist nicht zulässig. Es mag zugegeben werden, dass die Übernahme der Hotelkosten in Höhe von etwa 500 DM durch ██████ ein für ███ beachtlicher Vorteil war, und dass eine solche Zuwendung an einen Beamten bei Bestehen geschäftlicher Beziehungen auf dienstlicher Grundlage im Allgemeinen den Verdacht der Bestechung nahe legt. Indessen hat die Strafkammer diese Gesichtspunkte nicht übersehen und hat sich nur im Hinblick auf die Freundschaft zwischen den Angeklagten und unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Angeklagten ██████ nicht zu überzeugen vermocht, dass jener Vorteil für eine Amtshandlung des Angeklagten ███ gegeben wurde.
Die Vorwürfe mangelnder Aufklärung, die in diesem Zusammenhang geltend gemacht werden, greifen nicht durch. Die Verlesung sämtlicher Prüfungsberichte des Angeklagten, und zwar ihre vollständige Verlesung, sowie die Vernehmung der bei den Preisprüfungsbesprechungen anwesenden Personen drängte sich nach den Umständen nicht auf; denn die Annahme der Revision, dass diese weiteren Beweiserhebungen möglicherweise zu einer anderen Beurteilung hätten führen können, lag keineswegs nahe, zumal da Anregungen oder Anträge in dieser Richtung nicht erfolgt sind.
Die Strafkammer war auch nicht gehalten, von sich aus durch Prüfung der Buchhaltung der Firma ██ & ███ die Herkunft der dem Angeklagten ███ von Streich zugewandten Geldbeträge noch weiter zu klären. Hierzu hätte nur Veranlassung bestanden, wenn Anhaltspunkte hervorgetreten wären, dass eine Überprüfung der Buchhaltung zu Aufschlüssen in dieser Richtung geführt hätte. Das war aber ersichtlich nicht der Fall. Denn das Landgericht hat zwischen Zuwendungen der Firma und persönlichen Geschenken des Angeklagten ██████ unterschieden und hat den Angeklagten ███ in den Fällen wegen der Annahme von Vorteilen verurteilt, in denen diese von der Firma zugeflossen waren. Daraus geht hervor, dass es die Herkunft der Zuwendungen geprüft hat und dabei keine Umstände hervorgetreten sind, die eine Beteiligung der Firma in den übrigen Fällen als naheliegend hat erscheinen lassen. Ein solcher Umstand kann auch nicht, wie die Revision meint, darin gesehen werden, dass der Angeklagte ██████ während des Aufenthaltes des Angeklagten ███ in ███ dort an Tagungen der Firma ██ & ███ teilgenommen hat; denn hieraus ist nicht ohne weiteres etwas Entscheidendes dafür herzuleiten, dass diese die Hotelkosten für ███ bezahlt hat.
Dem Einwand der Revision, angesichts des Umfanges und des Wertes der von ██████ gemachten Zuwendungen könnten diese nicht für ein pflichtgemäßes Handeln ███ gegeben worden sein, steht die Feststellung entgegen, dass es an einer Beziehung zwischen den Vorteilen und den Diensthandlungen des Angeklagten ███ gefehlt hat.
3.) Freisprechung des Angeklagten Streich im Falle Nr. 3 des Urteils (Bl. 28 UA).
Die Beurteilung der Strafkammer unterliegt auch hier keinen rechtlichen Bedenken. Der von der Revision behauptete Widerspruch ist nicht ersichtlich. Die Annahme, der Angeklagte habe von der Einschaltung der Firma ██████████ ███ soweit nachweisbar, nichts gewusst, ist mit der Feststellung vereinbar, dass ihm später von dieser Firma die Rechnung zuging. Dafür, dass die Strafkammer den Begriff des „Vorteils“ verkannt hat, bieten die Darlegungen des Urteils keinen Anhalt. Der von dem Angeklagten erstrebte Vorteil lag, wie die Urteilsgründe deutlich ergeben, darin, dass er die beiden Fotoobjektive verbilligt zu erhalten suchte. Dass er aber diesen Vorteil für eine ihm der Firma ████████████ AG gegenüber obliegende Amtshandlung gefordert habe, ist vom Landgericht verneint worden, weil es nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass der Angeklagte den wahren Sachverhalt gekannt hat. Diese verfahrensrechtlich einwandfrei getroffene Feststellung ist auch für das Revisionsgericht bindend.
4.) Der Revision der Staatsanwaltschaft muss daher der Erfolg versagt bleiben. Bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels, mit denen gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Staatskasse zu belasten war, ist hinsichtlich der den Angeklagten Streich und ████████████████ im Revisionsrechtszuge erwachsenen notwendigen Auslagen von der Befugnis des § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
Dies auch bei dem Angeklagten ██████ zu tun, besteht kein Anlass, weil er besondere, durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft entstandene Auslagen, wenn überhaupt, so jedenfalls nicht in nennenswertem Umfange gehabt hat.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nur teilweise vertreten mit dem Ziel, die Strafkammer in den Fällen Nr. 8, 9, 10 und 12 des Urteils zu einer Prüfung der Voraussetzungen einer versuchten schweren passiven Bestechung zu veranlassen.
II. Revision des Angeklagten ███
1.) Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei der schweren passiven Bestechung in zehn Fällen und des Betruges in vier Fällen schuldig, wird von den Feststellungen des Urteils getragen. Insoweit hat dessen Überprüfung auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler ergeben, der es in seinem Bestand gefährdet. Bedenken begegnet allerdings, dass die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung der inneren Tatseite davon spricht, der Angeklagte habe ausreichende Verstandeskräfte, um erkannt zu haben, dass allein schon die Unrechtsvereinbarung, die mit der Hingabe der Vorteile verbunden war, gegen seine Amtspflichten verstoße. Dieser Satz erweckt den Eindruck, als ob das Landgericht in der Unrechtsvereinbarung als solcher die pflichtwidrige Amtshandlung gesehen hätte, für die der Vorteil gegeben wurde. Das wäre unrichtig; denn die eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthaltende Handlung im Sinne des § 332 StGB ist nicht die Unrechtsvereinbarung, sondern die Handlung, die den Gegenstand der Unrechtsvereinbarung bildet. Auf ihre pflichtwidrige Verletzung muss sich der Vorsatz des Täters erstrecken. Dass die Strafkammer aber hiervon auch ausgegangen ist, lassen die weiteren Ausführungen zum inneren Tatbestand in ausreichender Weise erkennen. Daher kann mit Sicherheit verneint werden, dass die Bejahung der inneren Tatseite trotz des unklaren und im Hinblick auf den Tatbestand des § 332 StGB überflüssigen Satzes auf rechtlich unzutreffenden Erwägungen beruht.
Was die Revision im Einzelnen einwendet, ist nicht geeignet, dem Rechtsmittel zum Erfolg zu verhelfen. Die Tatsache, dass der Zeuge ███████ einen günstigen Eindruck in der Hauptverhandlung hinterlassen und dass die Strafkammer deshalb in den Fällen Nr. 1 und 2 des Urteils einfache und nicht schwere passive Bestechung angenommen hat, hinderte sie nicht, in anderen Fällen aus der auf § 55 StPO gestützten Auskunftsverweigerung der als Zeugen vernommenen Vorteilsgeber dem Angeklagten ungünstige Schlüsse zu ziehen und ihn wegen schwerer passiver Bestechung zu verurteilen. Von einem Verstoß gegen den Grundsatz „in dubio pro reo“, wie ihn die Revision geltend macht, kann keine Rede sein. Denkfehler, die nach der Behauptung des Beschwerdeführers der Strafkammer bei der Beweiswürdigung unterlaufen sein sollen, sind nicht ersichtlich.
2.) Hingegen kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden, soweit der Angeklagte in sieben Fällen der einfachen passiven Bestechung schuldig befunden worden ist. Die hierzu getroffenen Feststellungen ergeben nicht, dass der Angeklagte die ihm zuteil gewordenen Vorteile für seine amtliche Tätigkeit erhalten hat. Bei der rechtlichen Würdigung wird zwar mit der Wiedergabe des Gesetzeswortlauts das Wort „für“ verwendet; indessen kann darin allein keine zusätzliche Feststellung gesehen werden. Zumal da zugleich von dem Zusammenhang die Rede ist, in dem die entgegengenommenen Vorteile und Geschenke zu den Dienstgeschäften standen. Dass zwischen einer Zuwendung und einer Amtshandlung ein Zusammenhang besteht, reicht nämlich für sich allein zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals nicht aus. Wie schon das Reichsgericht in RGSt 19, 19, 22 des Näheren ausgeführt hat, muss nicht jeder aus Anlass oder bei Gelegenheit einer Amtshandlung angenommene Vorteil als für die Amtshandlung gegeben angesehen werden; erforderlich ist vielmehr, dass ein ausdrücklicher Zusammenhang zwischen der Annahme des Vorteils und der Amtshandlung vorhanden sein erkennen lässt, dass der Vorteil die Gegenleistung für die Amtshandlung bildet. Ein derartiger Zusammenhang ist jedenfalls bislang – in dem angefochtenen Urteil nicht dargetan. Bestimmte Amtshandlungen, für welche die Weihnachtsgeschenke der Firma ██ & ████ (Fälle Nr. 13 und 14) gegeben sein sollen, sind nicht angeführt. In den übrigen Fällen sind die Zuwendungen, wie es im Urteil heißt, aus Höflichkeit vorgenommen worden oder, wie im Falle Nr. 2 ████████ aus Freude darüber, den Angeklagten betreuen zu können. Ein Vorteil, der aus einem solchen Grunde bei Gelegenheit eines Dienstgeschäftes angeboten und angenommen wird, braucht nicht notwendig eine Bezahlung für das Dienstgeschäft gewesen zu sein. Dass die Strafkammer diese Gesichtspunkte bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts in den einzelnen Fällen beachtet hat, kann dem Urteil nicht entnommen werden.
Aus diesem Grunde muss es insoweit aufgehoben werden, als der Angeklagte wegen einfacher passiver Bestechung verurteilt worden ist. Das hat zugleich den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge. Die in den anderen Fällen der Verurteilung erkannten Einzelstrafen bleiben hingegen von der Aufhebung unberührt. Dass sie in ihrer Höhe durch die verhältnismäßig niedrigen Einzelstrafen, auf die wegen einfacher passiver Bestechung erkannt wurde, zum Nachteil des Angeklagten beeinträchtigt sein könnten, ist ausgeschlossen.
Soweit die Strafkammer in den Fällen, die der Aufhebung unterliegen, erneut zu einer Verurteilung des Angeklagten kommen sollte, wird sie nicht übersehen dürfen, dass auch die in § 335 StGB vorgeschriebene Verfallerklärung erneut auszusprechen ist.
Scharpenseel Baldus Busch Bundesrichter Kirchhof ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
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