Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Betrugs verworfen; Strafe zur Bewährung ausgesetzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 201/54
- Datum
- 02.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung der Belehrungspflicht nach § 265 Abs. 1 StPO führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn der Angeklagte substantiiert darlegt, dass die Unterlassung seine Verteidigung entscheidend beeinträchtigt oder ein anders geartetes Verteidigungsverhalten ermöglicht hätte.
Ändert sich die rechtliche Qualifikation der Tat durch eine vom Verhalten des Täters unabhängige Folge (z. B. das Ausbleiben eines Vermögensschadens), bleibt der Tatbeitrag des Täters grundsätzlich gleich und rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Annahme einer vollendeten Tat.
Für die Annahme des versuchten Betrugs sind die inneren und äußeren Merkmale des Versuchs nach den allgemeinen Grundsätzen nachzuweisen; der Versuch setzt Vorsatz und ein unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung voraus.
Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB ist Bestandteil des Strafausspruchs und muss in der Urteilsformel aufgenommen werden; die Dauer der Bewährungszeit ist nach § 24 StGB in einem gesonderten Beschluss festzusetzen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg, 26. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus den Monteur und Strumpfwirker Alfred Kurt ███, geboren am █████ in K. (Erzgebirge), wegen versuchten Betruges
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat Dr. █████ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 26. Februar 1954 wird verworfen. Jedoch wird das Urteil dahin ergänzt, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Am 14. April 1951 fuhr der Angestellte ██████ den Wagen des Vaters des Angeklagten gegen eine Mauer, sodass er erheblich beschädigt wurde. Der Angeklagte war bei der Fahrt im Wagen und hatte den Unfall genau beobachtet. Er fertigte eine unrichtige Schadensmeldung an seinen Vater, die dieser der Versicherung vermittels einer falschen Skizze weiterleitete, womit er von vornherein rechnete. Er wollte, dass die Versicherung, durch die unrichtige Schilderung des Unfalls und die falsche Skizze getäuscht, den Schaden ersetze. Die Versicherung zahlte auch zur Abgeltung der Schadensforderung einen Betrag von 1385,61 DM.
Die Anklage und der Eröffnungsbeschluss legten dem Angeklagten einen vollendeten Betrug zur Last, das Landgericht verurteilte ihn jedoch nur wegen versuchten Betrugs. Die Revision des Angeklagten, die die Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde erhebt, ist im Ergebnis unbegründet.
Nach der Sitzungsniederschrift hat die Strafkammer den Angeklagten nicht darauf hingewiesen, dass er anstelle eines vollendeten wegen eines versuchten Betrugs verurteilt werden könne. Zu Recht sieht die Revision darin einen Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO. Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil jedoch nicht. Die Strafkammer hat nur deshalb keinen vollendeten Betrug angenommen, weil sie nicht für nachgewiesen hielt, dass die Versicherung einen Vermögensschaden erlitt. Sie konnte nicht feststellen, dass die Versicherung bei Zugrundelegung des wirklichen Ablaufs des Unfalls keinen Versicherungsschutz hätte gewähren müssen. Der Tatbeitrag des Angeklagten ist demnach der gleiche geblieben. Die rechtliche Beurteilung hat sich nur durch eine von der Handlung des Angeklagten unabhängige Folge geändert. Für ihn entstand dadurch keine Lage, die ihm angesichts seiner Hinlängung die Möglichkeit einer anderen Verteidigung eröffnet hätte. Auch die Revision bringt nicht vor, dass er sich bei einem Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes in tatsächlicher oder rechtlicher Beziehung hätte anders verteidigen können (BGHSt 2, 250).
Die Sachbeschwerde ist nicht weiter ausgeführt. Die Nachprüfung des Urteils zeigt keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer hat die innere und äußere Tatseite eines versuchten Betrugs zutreffend bejaht. Auch die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden.
Die Strafkammer hat mit gesondertem Beschluss die erkannte Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung nach § 23 StGB ist jedoch Festandteil des Strafausspruchs; sie ist daher in die Urteilsformel aufzunehmen. Das Revisionsgericht kann das Urteil insoweit ergänzen. Die Dauer der Bewährungszeit nach § 24 StGB ist dagegen in gesondertem Beschluss festzusetzen. Der Beschluss der Strafkammer bleibt insoweit bestehen (BGH 1 StR 420/53, Urteil vom 20. Oktober 1953, und BGH in NJW 54, 522).
| Dotterweich | Werner | Dr. Menges | |||
| Dr. Moericke | Dr. Arndt |