Revision: Strafausspruch und Nichtanordnung der Unterbringung nach §64 StGB aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 200/88
- Datum
- 29.06.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verminderte Einsichtsfähigkeit i.S.v. §21 StGB führt nur dann zu verminderter Schuldfähigkeit, wenn sie so ausgeprägt ist, dass die Einsicht in das Unrecht der Tat zum Tatzeitpunkt fehlt.
Bei der Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls ist eine Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen; eine unvollständige oder einseitige Würdigung genügt nicht.
Die Entscheidung über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) erfordert eine eingehende Begründung, inwieweit die Tat auf die Sucht zurückgeht und eine begründete Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht.
Die Zurückweisung von Beweisanträgen zur Klärung der Schuldfähigkeit oder Gefährdungslage ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht das Beweisthema (z. B. als lediglich für §64 StGB relevant) missdeutet oder eine unzulässige Beweisantizipation vornimmt.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 1. Dezember 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 200/88 in der Strafsache gegen [REDACTED] und andere wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. B. Maier, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, aus N[REDACTED] 1. Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten Hans-Dieter B[REDACTED], Rechtsanwalt ██████ aus F[REDACTED] 2. ███████████ ███ der Angeklagten Karin B[REDACTED] 3. Rechtsanwalt [REDACTED] aus F[REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten Jürgen H[REDACTED], Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 1. Dezember 1987, soweit es die Angeklagten Hans-Dieter B[REDACTED] und Karin █████ betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch, b) soweit von der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die den Angeklagten Jürgen █████ betreffende Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten überfielen einem gemeinsam gefassten Tatplan entsprechend eine Bank. Mit dem Personenkraftwagen des Angeklagten Jürgen B[REDACTED] fuhren sie zunächst in die Nähe der Bank. Dann verließen die Angeklagten Hans-Dieter B[REDACTED] und Karin B[REDACTED] den Wagen, begaben sich zum Bankgebäude und betraten maskiert und mit gezogenen Schreckschusspistolen den Kundenraum. Hans-Dieter B[REDACTED] zwang den Kassierer mit vorgehaltener Waffe zur Herausgabe von 14.490 DM, während Karin B[REDACTED] mit ihrer Pistole anwesende Kunden bedrohte. Danach liefen beide mit dem Geld zu dem auf einem Parkplatz wartenden Angeklagten Jürgen B[REDACTED], der sie wieder in seinen Wagen aufnahm und dann sofort wegfuhr. Die Beute wurde unter den Angeklagten gleichmäßig aufgeteilt.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Angeklagten Revision eingelegt, die sie mit der Verfahrens- und der Sachrüge begründet. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel ist beschränkt: es richtet sich nur gegen die Strafaussprüche und, soweit es die Angeklagten Hans-Dieter █████ und Karin B[REDACTED] betrifft, darüber hinaus gegen die Nichtanwendung des § 64 StGB.
Die Revision hat nur hinsichtlich der Angeklagten Hans-Dieter B[REDACTED] und Karin B[REDACTED] Erfolg.
I. Der die Angeklagten Hans-Dieter B[REDACTED] und Karin B[REDACTED] betreffende Rechtsfolgenausspruch.
1. Die Sachrüge ist begründet.
a) Die Beschwerdeführerin beanstandet mit Recht die Ausführungen, mit denen die Strafkammer bei beiden Angeklagten einen minder schweren Fall der schweren räuberischen Erpressung (§§ 255, 250 Abs. 2 StGB) bejaht.
Die von einem Sachverständigen beratene Kammer rechtfertigt ihre Entscheidung allein mit der Anwendbarkeit des § 21 StGB: bei beiden Angeklagten könne nicht ausgeschlossen werden, dass infolge ihrer Suchtmittelabhängigkeit die Fähigkeit, „das Unrecht ihrer Tat einzusehen, zur Tatzeit erheblich vermindert“ gewesen sei. Diese Begründung reicht nicht aus. Die Kammer übersieht, dass in den Fällen verminderter Einsichtsfähigkeit die Anwendung des § 21 StGB nur dann in Betracht kommt, wenn die Verminderung der Einsichtsfähigkeit das Fehlen der Einsicht zur Tatzeit zur Folge hatte (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHSt 21, 27; BGH NStZ 1985, 309; 1986, 264). Dafür aber ergibt sich aus den Urteilsgründen kein Anhaltspunkt; die Feststellungen zu Vorbereitung und Ausführung der Tat sprechen im Gegenteil gegen das Fehlen der Unrechtseinsicht.
Dass die Strafkammer, was sehr viel näher gelegen hätte, bei ihren Erwägungen (zumindest auch) verminderte Steuerungsfähigkeit der Angeklagten im Auge hatte, kann den Urteilsausführungen nicht entnommen werden.
Schon aus diesen Gründen muss der Strafausspruch aufgehoben werden, ohne dass es noch darauf ankommen könnte, dass im Urteil auch die erforderliche Gesamtwürdigung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände fehlt, auf die bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, nicht verzichtet werden kann (vgl. z. B. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl., Rn. 42 zu § 46).
b) Auch die Entscheidung, von der Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abzusehen, hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. In diesem Zusammenhang lässt die Strafkammer festgestellte wesentliche Umstände außer Acht.
Angesichts der im Rahmen der Prüfung der Schuldfähigkeit der Angeklagten festgestellten Suchtmittelabhängigkeit durfte sich die Kammer nicht mit dem nicht näher begründeten Hinweis begnügen, „die Tat der Angeklagten sei nicht durch ihre Sucht geprägt“, zumal die Angeklagte B[REDACTED] auch schon kleinere Diebstähle verübte, „um ihre Heroinsucht zu befriedigen“ (UA S. 6), und der Angeklagte Hans-Dieter ██████ das aus dem Banküberfall erhoffte Geld „auch zur Beschaffung von Alkohol verwenden wollte“ (UA S. 10). Noch einige Stunden vor dem Überfall nahmen die Angeklagten zudem alkoholische Getränke zu sich, „drückte“ sich die Angeklagte Karin B[REDACTED] einen „Schuss“ Heroin und nahm sie später, „um für den Überfall 'fit' zu sein“, Tabletten ein (UA S. 12). Beide Angeklagten gaben schließlich in kurzer Zeit ihren gesamten Beuteanteil außer für ihren Lebensunterhalt, Hotelkosten und eine Mietkaution für Alkohol und Heroin aus (UA S. 17). Bei dieser Sachlage hätte die Auffassung der Strafkammer, die Tat der Angeklagten „gehe nicht auf ihren Hang zurück“, eingehender Begründung bedurft.
Aus dem gleichen Grund begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn die Kammer ausführt:
„Der Angeklagte Hans-Dieter B[REDACTED] ist trotz einer 10-jährigen Alkoholabhängigkeit ebensowenig wie die Angeklagte Karin B[REDACTED] ihrer 13-jährigen Heroinabhängigkeit bisher und jetzt in einer Art und in einem Maße strafrechtlich in Erscheinung getreten, dass die Gefahr begründet erschiene, sie würden infolge ihrer Sucht in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen“ (UA S. 24).
Zumindest „jetzt“, das heißt anlässlich der den Gegenstand des angefochtenen Urteils bildenden Tat, sind die Angeklagten „in einer Art und in einem Maße strafrechtlich in Erscheinung getreten“, die die Gefahr zukünftiger, auf ihren Hang zurückzuführender erheblicher rechtswidriger Taten nahelegen.
2. Mit Recht beanstandet die Beschwerdeführerin auch die Ablehnung von Beweisanträgen.
a) Die Strafkammer hat den Antrag der Beschwerdeführerin, „zum Beweis ███████, dass weder bei Hans-Dieter ████ noch bei Karin █████ derartig geschädigte ██████████ Persönlichkeiten ██████████, dass sich daraus Einschränkungen des Einsichts- oder Steuerungsvermögens ergeben, insbesondere dafür, dass keine hirnorganische Schädigung, bedingt durch Drogenmissbrauch (Alkohol, BTM) oder im Fall Karin B[REDACTED] durch ein Unfallgeschehen vorliegen, welche die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei Tatbegehung beeinflusst haben könnten“, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, mit folgender Begründung abgelehnt:
„Der Beweisantrag zielt erkennbar auf die Prüfung der Frage der Unterbringung der Angeklagten H. D. B[REDACTED] und B[REDACTED] in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB.
Das Gericht besitzt selbst die Sachkunde zur Beurteilung der Frage, ob die Tat der Angeklagten auf ihren Hang zu berauschenden Mitteln zurückgeht und ob die Gefahr besteht, dass infolge dieses Hanges die Gefahr besteht, dass die Angeklagten erhebliche rechtswidrige Taten begehen werden.“
Diese Ablehnung verfehlt den Sinn des Beweisantrags: unter Beweis gestellt waren unmissverständlich Tatsachen, die die zutreffende Beurteilung der Schuldfähigkeit der Angeklagten (§ 21 StGB) ermöglichen sollten, behandelt wurde der Antrag indessen als „erkennbar auf die Prüfung der Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) zielend“.
Die Kammer hat damit ihrer Entscheidung ein anderes als das wirkliche Beweisthema zugrunde gelegt. Eine derartige Veränderung oder Umdeutung des Beweisthemas ist rechtsfehlerhaft (vgl. Herdegen-KK 2. Aufl., Rdn. 57 zu § 244; Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl., Rdn. 42 zu § 244).
b) Die Beschwerdeführerin hatte des Weiteren zum Beweis dafür, dass auf Grund der immer noch bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit bei der Angeklagten █████ und der immer noch bestehenden Alkoholabhängigkeit bei dem Angeklagten Hans-Dieter █████ erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, die Anordnung der ärztlichen Untersuchung der Angeklagten und die Beiziehung eines Facharztes für Suchtkrankheiten beantragt. Die Strafkammer hat die Anträge abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:
„Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung unter besonderer Berücksichtigung der ████████████ ███████████ der Angeklagten Hans-Dieter ███ und Karin ██████ ihrer bisherigen █████████████████ ███ ████████████ auch der Entwicklung ihrer Persönlichkeiten während der seit dem 27.03.1987 andauernden Haft besteht keine Wahrscheinlichkeit dafür, dass von den Angeklagten für ihren Zustand oder ihren Hang symptomatische erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sind.“
Auch diese Entscheidung ist rechtsfehlerhaft, weil sie auf einer unzulässigen Beweisantizipation beruht (vgl. hierzu im Einzelnen Herdegen-KK 2. Aufl., Rdn. 64 zu § 244).
c) Auf den erörterten Verfahrensmängeln kann das Urteil, soweit es angefochten ist, beruhen.
II. Soweit die Revision mit der Sachrüge den den Angeklagten Jürgen B[REDACTED] betreffenden Strafausspruch angreift, ist sie unbegründet.
Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer hinsichtlich dieses Angeklagten einen minder schweren Fall bejaht, sind zwar knapp, aber doch ausreichend. Die Begründung:
„Entscheidend hierfür war, dass dem Angeklagten die Tat zunächst widerstrebte und es erst der Überredung durch seinen Bruder bedurfte, um ihn zur Teilnahme zu bewegen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass mitbestimmend für seinen Tatentschluss auch die Absicht war, seinen Bruder – dem er in der Vergangenheit immer geholfen hatte – nicht im Stich zu lassen.“
zeigt, dass die Kammer eine Gesamtwürdigung vorgenommen und dabei den aufgezeigten Umständen das „entscheidende“ Gewicht beigemessen hat. Hiergegen ist aus Rechtsgründen umso weniger einzuwenden, als wesentliche strafschärfende Gesichtspunkte, die die Entscheidung der Strafkammer als nicht vertretbar erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich sind.
Auch die Strafzumessung im engeren Sinn enthält keinen Rechtsfehler.
Herdegen Müller RiBGH Maier kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet. Herdegen RiBGH Niemöller kann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich in Urlaub befindet.
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