Revision wegen fehlerhafter Schöffenbesetzung aufgehoben, Sache zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 200/85
- Datum
- 24.04.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist aufzuheben, wenn das Gericht in vorschriftswidriger Besetzung verhandelt hat; dies begründet den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO.
Die Teilnahme von Schöffen, die lediglich ausgelost, aber nicht ordnungsgemäß gewählt oder bestätigt worden sind, führt zur Unzulässigkeit der Besetzung und verletzt die Besetzungsordnung.
Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes hat der Revisionssenat das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Die Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern (einen Vermögensvorteil von einer nicht verpflichteten Person zu verlangen), gehört zum Tatbestand der versuchten Erpressung und darf nicht zusätzlich strafschärfend verwertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 5. April 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 200/85 in der Strafsache gegen genannt ██████ den Kaufmann Bagdad aus ███████, geboren ████████ 1941 in ███ █████████ (Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg mit der Verfahrensbeschwerde. Das Urteil ist aufzuheben, weil der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO vorliegt.
Der Angeklagte rügt mit Recht, dass das Gericht nach Zurückweisung des gemäß § 222b StPO ordnungsgemäß erhobenen Besetzungseinwands mit den beiden nur ausgelosten, also nicht gewählten Schöffen Hannelore █ und Ulrich ██ in vorschriftswidriger Besetzung verhandelt hat (vgl. BGHSt 33, 41 = BGH NJW 1984, 2839).
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern – also den Vermögensvorteil von einer Person zu verlangen, die diesen dem Täter nicht schuldet – zum Tatbestand der versuchten Erpressung gehört (vgl. BGHSt 4, 105; 17, 87) und deshalb nicht strafschärfend verwertet werden darf (s. UA S. 30).
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