Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung mangels Feststellungen bei Betrug; Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 200/81
Datum
14.08.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war vom LG Bonn wegen Betrugs verurteilt; der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurück. Der Senat bemängelt unzureichende Feststellungen in mehreren Einzelfällen insbesondere zur Erstattungsfähigkeit von Kostenpositionen und zur Annahme fortgesetzter Handlungen. Zudem stellt er klar, dass die bloße Möglichkeit einer Vermögensgefährdung keinen Betrug begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) reicht die bloße Möglichkeit einer Vermögensgefährdung nicht aus; erforderlich ist das Vorliegen einer konkreten Vermögensgefährdung oder eines Vermögensschadens.

2

Die Einordnung mehrerer Taten als fortgesetzte Handlung setzt einen Gesamtvorsatz voraus; ein bloßer Fortsetzungsvorsatz genügt hierfür nicht.

3

Bei der Prüfung von Betrugsvorwürfen gegen Erstattungsstellen ist zu klären, ob diese durch die Abrechnung tatsächlich einen Nachteil erlitten haben; wenn Erstattungsstellen im Ergebnis gleich hohe Aufwendungen getragen hätten, liegt kein Schaden vor.

4

Urteilsfeststellungen müssen bei einer Vielzahl von Einzelfällen so konkret sein, dass ersichtlich ist, in welchen einzelnen Fällen die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind; pauschale oder unzureichende Feststellungen rechtfertigen keine Verurteilung.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 30. Oktober 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 200/81

in der Strafsache gegen den Geschäftsführer und Prokuristen Hans Georg Paul Rudolf █████ aus KX, geboren am █ 1931 in ██, wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. August 1981 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30. Oktober 1980, auch soweit es den Mitangeklagten ██████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Jung wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen den Mitangeklagten ██████ hat es eine Geldstrafe verhängt.

Der Angeklagte █████ rügt mit seiner Revision Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Jedoch greift die Sachrüge durch. In 24 der 85 Fälle, die das Landgericht als Einzelakte einer fortgesetzten Handlung angesehen hat, bestehen rechtliche Bedenken.

Hinsichtlich der Fälle, in denen die Firma ███████ den Firmen W und ████████ die von diesen bei der Zollabfertigung in der Türkei verauslagten Bestechungs- oder Schmiergelder zurückgezahlt hat, ist das Landgericht selbst davon ausgegangen, dass diese Unkosten erstattungsfähig gewesen wären (S. 101, 104 f. UA). Ferner hat es anerkannt, dass nach § 15 Abs. 2 des Tarifs für den Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen in Fällen, in denen der gestellte Laderaum nicht voll benutzt wird, zwischen dem Umzugskunden und der Speditionsfirma vereinbart werden kann, dass für die Berechnung des Entgelts ein größerer als der benutzte Laderaum, höchstens jedoch der gestellte Laderaum zugrunde gelegt wird (S. 96 UA).

In welchen der betreffenden Urteilsfälle eine solche Vereinbarung sachlich gerechtfertigt gewesen wäre, ergibt sich aus dem Urteil nicht. Das Landgericht hat sich insoweit auf die Feststellung beschränkt, dass „in den meisten“ dieser Fälle die Abrechnung eines überhöhten Volumens nicht erforderlich gewesen sei, weil die Firma mehrere Umzugstransporte zusammen durchgeführt habe, so dass die eingesetzten Fahrzeuge ausgelastet gewesen seien. Das Urteil lässt hier nicht erkennen, welches die übrigen Fälle dieser Gruppe sind, wo also eine Erstattung in Betracht kam. Für möglicherweise erstattungsfähig hat die Wirtschaftsstrafkammer (S. 103 UA) auch die Kosten des Transports einer eingelagerten Partie Umzugsgut von Bonn nach Ising im Fall 55 (vgl. hierzu § 4 Abs. 2 Auslandsumzugskosten-VO – AUV –) sowie der Kosten einer Zwischenlagerung des Umzugsguts in Istanbul im Fall 91 (vgl. hierzu § 3 Abs. 1 S. 1 AUV) angesehen.

Trotzdem hat sie in allen diesen Fällen unter Hinweis auf RGSt 60, 294 den Betrugstatbestand für gegeben erachtet. Auf S. 102 f. UA wird ausgeführt, zwar sei insoweit nur ein fiktiver Schaden entstanden, da die Erstattungsstellen im Ergebnis mit gleich hohen Kosten – wie die geltend gemachten – belastet worden wären, wenn der Angeklagte von Anfang an korrekt gehandelt und richtig kalkulierte Preisangebote unterbreitet hätte.

Dennoch sei eine Vermögensgefährdung zum Nachteil der Erstattungsstellen eingetreten; denn durch die Abrechnung der betreffenden Kosten unter einem falschen Etikett sei der Anspruch auf ihre Erstattung nicht untergegangen, sondern könne bis zum Ablauf der Verjährungsfrist noch jederzeit geltend gemacht werden.

Die bloße Möglichkeit einer derartigen Gefahr stellt indes noch keinen Schaden im Sinne des § 263 StGB dar. Erst beim Eintritt einer konkreten Gefahr ist dieses Tatbestandsmerkmal gegeben (BGHSt 21, 112, 113). Eine solche Gefährdung kann aber dem Urteil nicht entnommen werden.

Das gilt vor allem für die erwähnten Türkeifälle sowie die Fälle, bei denen § 15 Abs. 2 des genannten Tarifs in Betracht kommt. Hier handelte es sich allein um Interessen der Firma ███████, nicht aber auch um solche des Umgezogenen. Nur dieser aber konnte einen „zusätzlichen“ Anspruch gegenüber der Erstattungsstelle geltend machen.

Da insoweit schon die Feststellungen zum äußeren Tatbestand die Verurteilung nicht tragen, braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Feststellungen zur Vorsatzfrage (S. 103 UA) in diesen Fällen ausreichen und zutreffend sind.

Weitere rechtliche Bedenken ergeben sich in den Fällen 36 und 39. Das Urteil lässt nicht erkennen, dass das Landgericht geprüft hat, ob die Kosten des Ab- und Aufbaues bzw. Aufhängens eines Schranks nach § 2 S. 1 Nr. 4 b der VO zu § 10 Bundesumzugskostengesetz erstattungsfähig waren (vgl. auch Koppitz/Irlenbusch, Das Umzugskostenrecht des Bundes, § 4 BUKG, Rdn. 4).

Schließlich hat sich das Landgericht im Fall 65 nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Zwischenlagerung des Speditionsguts erforderlich war, und im Fall 71 nicht mit der Frage, ob die Kosten, die durch das besonders enge Packen des Umzugsguts entstanden sind, im Ergebnis zu keinem Schaden geführt haben, da sonst mehr Möbelwagenmeter hätten in Anspruch genommen werden müssen.

Eine abschließende Entscheidung durch den Senat lassen die Urteilsfeststellungen nicht zu. Das gilt auch für die unbeanstandeten Einzelfälle. Entgegen der Ansicht des Landgerichts erweisen sich die Taten des Angeklagten nicht als Einzelakte einer fortgesetzten Handlung, sondern nach den bisherigen, allerdings mangels Angabe des jeweiligen Tatzeitpunkts unzureichenden Feststellungen als selbständige Taten. Ein bloßer Fortsetzungsvorsatz, wie ihn das Landgericht festgestellt hat (S. 82 UA), ist kein Gesamtvorsatz (BGHSt 15, 268, 271). Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, dass das Landgericht auf Grund des Ergebnisses der zukünftigen Hauptverhandlung in einigen der beanstandeten Fälle wiederum den Betrugstatbestand für erfüllt ansieht und dass einzelne von ihnen mit anderen in Fortsetzungszusammenhang stehen, weil der Angeklagte möglicherweise vor Beendigung einer der Taten seinen Vorsatz auf die Begehung bestimmter weiterer Taten ausgedehnt hat (BGHSt 19, 323, 325; 23, 33).

Gemäß § 357 StPO ist das Urteil des Landgerichts auch insoweit aufzuheben, als es den Angeklagten ██████ betrifft. Dieser war an fast allen der Fälle beteiligt, bei denen sich jene rechtlichen Bedenken ergeben.

SchumacherMeyerTheune
Mös1Maier
Revision: Aufhebung mangels Feststellungen bei Betrug; Rückverweisung — Themis