Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Strafausspruch bei Totschlag: Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 200/75
Datum
06.06.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilung wegen Totschlags ein; eine später eingereichte Rücknahmeanzeige war unklar formuliert. Der BGH sah keinen Rechtsfehler beim Schuldspruch, hob jedoch den Strafausspruch auf, weil die verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht klar auf Mitgünstigung nach § 21 StGB geprüft wurde und sich das Strafrahmenrecht geändert hatte. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung über Strafe und Einziehung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschränkungen oder Rücknahmen von Rechtsmitteln müssen eindeutig sein; bei unklarem Vortrag ist davon auszugehen, dass das Rechtsmittel weiterhin den gesamten Beschluss angreift.

2

Bei Feststellung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit hat das Gericht ausdrücklich zu prüfen und darzulegen, ob und in welchem Umfang eine Milderung der Strafe nach den für verminderte Zurechnungsfähigkeit geltenden Vorschriften vorzunehmen ist.

3

Ändert sich das Strafrahmenrecht zugunsten des Angeklagten, darf der Strafausspruch nicht bestätigt werden, wenn nicht festgestellt ist, dass die neue Rechtslage keine für den Angeklagten günstigere Strafzumessung zur Folge hätte.

4

Das Berufungs- oder Schwurgericht hat im Wiederaufnahmeverfahren alternative strafmildernde Voraussetzungen (z. B. § 213 alte/neue Fassung) zu prüfen und über Nebenfolgen wie die Einziehung der Tatwaffe neu zu entscheiden.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 200/75 0095

in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Klaus Jürgen ███ aus ████, geboren am ██ 1944 in ████, Kreis ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Juni 1975 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Wiesbaden vom 26. – nicht wie im Urteilsrubrum angegeben, vom 29. – August 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags – Verbrechen nach §§ 212, 51 Abs. 2 StGB – zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt und die allgemeine Sachrüge erhoben. In einem weiteren, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz hat der zur Rücknahme von Rechtsmitteln gemäß § 302 Abs. 2 StPO ermächtigte Verteidiger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Schwurgericht zurückzuverweisen. Im Schriftsatz wird „zur Erläuterung und auch zur Begrenzung“ der allgemeinen Sachrüge nur „die Verletzung der §§ 213, 21, 46 StGB nF bzw. § 51 Abs. 2, 13 StGB aF“ geltend gemacht und dies näher dargelegt. Diese Ausführungen betreffen nur den Strafausspruch. Dazu steht jedoch in Widerspruch, dass am Schluss des Schriftsatzes ohne Einschränkung Aufhebung des Urteils beantragt wird. Im Hinblick darauf und weil vorher bereits die allgemeine Sachrüge erhoben worden war, bleibt unklar, ob die Revision zurückgenommen worden ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Da Beschränkungen (Verzicht, Rücknahme) von Rechtsmitteln eindeutig sein müssen (vgl. RGSt 58, 372; BGH, Urteil vom 2. Dezember 1955 – 1 StR 482/55 und vom 24. Januar 1956 – 1 StR 544/55), geht der Senat davon aus, dass mit der Revision auch der Schuldspruch angegriffen wird. Indessen hat die Überprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Dagegen bestehen gegen den Strafausspruch durchgreifende rechtliche Bedenken. Nach den Urteilsfeststellungen war die Fähigkeit des Angeklagten, nach der Einsicht über das Unrecht der Tat zu handeln, erheblich vermindert (UA Bl. 15). Das Schwurgericht sagt nicht, ob es von der demnach gemäß § 51 Abs. 2 StGB aF – jetzt § 21 StGB 1975 – bestehenden Möglichkeit, die Strafe nach Versuchsgrundsätzen zu mildern, Gebrauch machen will. Es führt die verminderte Zurechnungsfähigkeit nur als strafmildernd an (UA Bl. 16). Diese Unklarheit führt hier zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Bei Anwendung der §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB aF galt ein Strafrahmen von einem Jahr und drei Monaten bis zu fünfzehn Jahren. Seit dem 1. Januar 1975 beträgt in solchen Fällen die Höchststrafe jedoch nur noch elf Jahre und drei Monate (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1975). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Schwurgericht nach neuem Recht möglicherweise eine mildere Strafe verhängt hätte. Schon deshalb muss der Strafausspruch aufgehoben werden.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht erneut zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 213 StGB alter und neuer Fassung vorliegen (vgl. zum Begriff der schweren Beleidigung RGSt 66, 159, 161), insbesondere, was im angefochtenen Urteil nicht erörtert worden ist, ob andere mildernde Umstände im Sinne des § 213 StGB aF oder ein minder schwerer Fall nach § 213 StGB nF (vgl. dazu das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 19. März 1975 – 2 StR 53/75) gegeben sind. Über die Einziehung der Waffe wird neu zu entscheiden sein.

WillmsMüllerBuddenberg
KirchhofMeyer