Revision: Aufhebung wegen unzureichender Aufklärung der Zeugenglaubwürdigkeit (Unzucht mit einem Kind)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 200/73
- Datum
- 20.06.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beruht eine Verurteilung im Wesentlichen auf der Aussage einer einzigen, in wesentlichen Punkten widersprüchlichen Zeugin, hat das Gericht alle Umstände zu klären, die für deren Glaubwürdigkeit von Bedeutung sind.
Das Gericht muss erforderlichenfalls auch Zeugen vernehmen, die über mögliche Beeinflussungen oder Umstände der Vernehmung Auskunft geben können, namentlich die vernehmenden Polizeibeamten.
Bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit einer minderjährigen Zeugin kann eine eingehende Aufklärung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, geboten sein.
Unterbleibt die gebotene Aufklärung wesentlicher Glaubwürdigkeitsfragen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 7. Februar 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 200/73
in der Strafsache gegen den Maurer Kurt Sch████ aus ██, geboren am ██ █████ 1933 in ██, wegen Unzucht mit einem Kind
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 1973 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 7. Februar 1973 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Aufklärungsrüge Erfolg.
Die Strafkammer hält den Angeklagten, der die Tat bestritten hat, im Wesentlichen durch die Aussage der zur Tatzeit 12-jährigen Zeugin Gabriele ███████ für überführt. Diese hat in der Hauptverhandlung vom 7. Februar 1973 zum Teil anders ausgesagt als bei der polizeilichen Vernehmung vom 19. April 1972. Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung beantragt, die Kriminalbeamtin ████, die Gabriele vernommen hatte, und den Kriminalbeamten ████████ über eine Beeinflussung Gabrieles durch ihren Vater zu vernehmen. Die Anträge wurden von der Strafkammer abgelehnt, da es sich um Beweisermittlungsanträge handle. Eine weitere Aufklärung hielt die Strafkammer nicht für erforderlich.
Zu Recht macht der Beschwerdeführer geltend, die Strafkammer hätte die Kriminalbeamten vernehmen müssen. Entscheidend für die Verurteilung war die Frage, ob die Aussage Gabrieles richtig war. Da sie die einzige Tatzeugin war, ihre Aussage aber zum Teil gewechselt hatte, musste die Strafkammer allen Umständen nachgehen, die für die Glaubwürdigkeit Gabrieles von Bedeutung waren, und die Kriminalbeamten hören. Eine eingehende Aufklärung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, war umso mehr erforderlich, als die von der Strafkammer festgestellte Tat, ein Lecken des Angeklagten „über Hose und Strumpfhose am Geschlechtsteil des Mädchens“ (UA Bl. 3) aus dem Rahmen eines typischen Sittlichkeitsverbrechens an einem Kinde fällt und Gabriele die Tat des Angeklagten erst dann ihrer Freundin Ulrike ███ erzählt hat, nachdem „so eine Geschichte in der Zeitung“ gestanden habe (Bl. 6 d. A.). Die Verurteilung des Beschwerdeführers konnte daher keinen Bestand haben.
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