Revision verworfen: Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und Sicherungsverwahrung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 200/62
- Datum
- 06.06.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen § 261 StPO liegt nicht vor, wenn aus den Urteilsgründen ersichtlich wird, dass das Gericht eine vom Angeklagten vorgetragene Behauptung der Entscheidungsfindung zugrunde gelegt hat, obwohl einzelne Formulierungen unbestimmt erscheinen.
Die Aufklärungspflicht des Tatrichters erfordert weitere Ermittlungen nur, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen und die Revisionsrüge die hierfür in Betracht kommenden Beweismittel nennt.
Die Bestellung eines weiteren psychiatrischen Obergutachtens ist nur geboten, wenn aus den Akten besondere Umstände hervorgehen, die den Gehalt oder die Verwertbarkeit des bereits eingeholten Gutachtens ernsthaft in Frage stellen.
Die Einstufung als Gewohnheitsverbrecher und die Anordnung von Sicherungsverwahrung sind zulässig, wenn die Gesamtwürdigung von Persönlichkeit und Taten dies rechtfertigt; vorübergehende Zwangslagen oder Erpressung schließen die Qualifikation nicht zwingend aus.
Die sachliche Rüge der Revision ist unzulässig, soweit sie an die Stelle der tatrichterlichen Beweiswürdigung eigene Wertungen setzt; die Revision ist nur begründet, wenn die Feststellungen willkürlich oder rechtsfehlerhaft sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau am Main, 8. Februar 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Mechaniker Rudolf Heinz ████ ohne festen Wohnsitz, zuletzt wohnhaft gewesen in ███, geboren am █████████ 1931 in █, in Strafhaft in anderer Sache, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R. u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Juni 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
████████████████████ ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau am Main vom 8. Februar 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen eines einfachen Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt; außerdem hat sie Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1.) Die Revision findet einen Verstoß gegen § 261 StPO darin, dass das Urteil nicht eindeutig erkennen lasse, ob die Strafkammer die Behauptung des Angeklagten, er sei von der Dirne Angelika ██ erpresst worden, für erwiesen ansieht. Die Rüge ist unbegründet. Es ist zwar richtig, dass die Darstellung, der Angeklagte „will von der Prostituierten mehrfach erpresst worden sein“, sie „soll“ ihn aufgefordert haben, mit ihr als Zuhälter durch Norddeutschland zu ziehen, den Eindruck erweckt, die Strafkammer lasse die Richtigkeit seiner Einlassung dahingestellt. Ihren späteren Ausführungen, „es mag zwar sein, dass ihn diese in erpresserischer Weise über einige Zeit von einer geregelten Arbeit abgehalten hat“, ist jedoch zu entnehmen, dass sie die Behauptung des Angeklagten als wahr unterstellt und der Urteilsfindung zugrunde gelegt hat.
2.) Fehl geht die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, indem sie die Umstände der Trennung des Angeklagten von der ██████████████ und deren Bedeutung nicht geklärt habe. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte sich selbst dahin eingelassen, dass er sich von Angelika ██ trennte, als er wieder im Besitz seiner Arbeitspapiere war. Damit ist die Folgerung der Strafkammer gerechtfertigt, von diesem Zeitpunkt an sei eine Erpressung durch die ██████████████ nicht mehr möglich gewesen. Zu einer weiteren Aufklärung bestand keine Veranlassung. Die Revision, die von einem anderen Sachverhalt ausgeht als das Urteil feststellt, benennt zudem auch nicht die Beweismittel, deren Benutzung sich hätte aufdrängen müssen (BGHSt 2, 168).
3.) Aus demselben Grunde ist die Rüge unbeachtlich, die Strafkammer hätte klären müssen, aus welchen Umständen der Angeklagte schon beim Kennenlernen der ██ wusste, sie sei eine Dirne; denn auch hier benennt die Revision nicht die Beweismittel. Im Übrigen schließt die Feststellung, der Angeklagte habe „eine Prostituierte kennengelernt“, nicht aus, dass er erst bei näherem Kennenlernen erfuhr, Angelika ██ ██████ der Unzucht nachgehe. Auch in diesem Falle ist die Folgerung möglich, statt die Arbeit aufzunehmen und das für ihn bestimmte Zimmer zu beziehen, habe er den Umgang mit einer Dirne vorgezogen.
4.) Die Beanstandung, die Strafkammer hätte die Beziehungen des Angeklagten zu seiner Mutter näher untersuchen müssen, begründet die Revision mit der Behauptung, die Feststellungen des Tatrichters seien unvollständig. Hierauf kann die Rüge jedoch nicht gestützt werden; denn diese Begründung enthält nur einen unzulässigen Angriff gegen die Feststellungen und Beweiswürdigung des Tatrichters.
5.) Der Verteidiger hatte für den Fall, dass das Gericht nicht von einer Sicherungsverwahrung absehen wolle, die Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens hinsichtlich der kriminalbiologischen und sozialen Prognose beantragt. Die Strafkammer hat den Antrag zulässigerweise in den Urteilsgründen beschieden und abgelehnt. Die Revision hält die Ablehnung für fehlerhaft, da das Gutachten des vernommenen Sachverständigen von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe und Widersprüche enthalte. Dies trifft jedoch nicht zu. Dass der Sachverständige auch bei Annahme einer Zwangssituation des Angeklagten dessen Hang zum Verbrechen bejahte, ist kein Grund, der zur Anhörung eines weiteren Sachverständigen nötigte. Die Revision meint schließlich, der Hinweis des Sachverständigen auf das schlechte Verhalten des Angeklagten in der Strafanstalt sei nicht damit vereinbar, dass dieser unter Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrestes von 93 ½ Tagen Zuchthaus bedingt entlassen wurde. Indessen ergibt sich aus den Akten, dass gegen den Angeklagten wegen später aufgedeckter strafbarer Handlungen in der Strafanstalt Anklage erhoben ist. Der Sachverständige mag zwar früher in Schreiben der Hoffnung Ausdruck gegeben haben, der Angeklagte werde sich bessern; dies schließt aber nicht aus, dass er aufgrund der jetzigen Untersuchung zu einer anderen Beurteilung gekommen ist. Besondere Umstände, die die Strafkammer zur Beiziehung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen nötigten, sind entgegen dem Vorbringen der Revision nicht ersichtlich.
II. Sachbeschwerde
1.) Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe durch die Wegnahme eines Damenfahrrades und der amerikanischen Jacke sich eines Diebstahls schuldig gemacht, ist bedenkenfrei. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, dass die Strafkammer ihre Folgerung, der Angeklagte habe das Fahrrad nicht lediglich benutzen, sondern sich zueignen wollen, als die einzig mögliche und daher als zwingend angesehen hat. Die Revision will hier unzulässigerweise anstelle der Beweiswürdigung des Tatrichters ihre eigene setzen.
2.) Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Falle 3 liegen neben der Sache; denn sie gehen von einem anderen Sachverhalt aus, als die Strafkammer festgestellt hat.
3.) Die Rückfallvoraussetzungen sind zutreffend dargelegt. Entgegen dem Vorbringen der Revision hat die Strafkammer den Angeklagten aufgrund der Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und seiner Taten rechtlich zutreffend als Gewohnheitsverbrecher gekennzeichnet. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass er zeitweilig von Angelika ██ in erpresserischer Weise von der Arbeit abgehalten wurde.
Die Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung sind rechtlich einwandfrei dargetan.
| Baldus | Kirchhof | Mayr | |||
| Dotterweich | Henning |