Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 200/58
Datum
21.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt; ihre Revisionen wurden verworfen. Streitpunkt waren Tatbeteiligung, Aufbrechen des Schlosses und die Wirkung von Alkoholisierung auf Schuldfähigkeit. Der BGH bestätigt die tatrichterliche Beweiswürdigung: Initiator hat das Schloss gebrochen, der zweite Angeklagte handelte mit Kenntnis und Billigung, Alkohol begründete keine erhebliche Schuldminderung. Strafzumessung und Rückfallfeststellung sind rechtlich einwandfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft liegt vor, wenn ein Beteiligter die Tat veranlasst oder nachdem er Kenntnis vom Aufbrechen erlangt hat in Kenntnis und Billigung an der Wegnahme teilnimmt; der Erschwerungsgrund des Erbrechens ist ihm zuzurechnen.

2

Alkoholisierung schließt die Schuldfähigkeit nur aus oder vermindert sie erheblich, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Aufhebungs- oder erhebliche Minderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit vorliegen; planmäßiges, zielgerichtetes Verhalten und ein gutachterliches Ergebnis sprechen gegen erhebliche Verminderung.

3

Im Revisionsverfahren ist die reine Ersetzung der tatrichterlichen Würdigung durch eigene Schlussfolgerungen unzulässig; die Revision muss Rechtsfehler oder fehlende Beweiserhebungsmöglichkeiten substantiiert aufzeigen.

4

Bei der Strafzumessung darf die Gerichtsbarkeit die für den Geschädigten empfundene Bedeutsamkeit des Schadens berücksichtigen; ein geringer objektiver Wert kann durch die wirtschaftliche Situation des Geschädigten als „empfindlich“ anzusehen sein.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 5. Februar 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) ███ ██████████████████ Gus[tar] Horat Co[?] aus [REDACTED], geboren am [REDACTED], 2.) den Lagerarbeiter ██ █████, geboren am [REDACTED],

wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, bei der Verkündung Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 5. Februar 1958 werden verworfen.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat die Angeklagten je wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall verurteilt, den Angeklagten zu 1.) zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis, den Angeklagten ██ █████ zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis.

Die Revisionen der beiden Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und die Sachbeschwerde erheben, haben keinen Erfolg.

Die Strafkammer stellt folgenden Sachverhalt fest:

Die Angeklagten suchten am 13. Oktober 1957 unabhängig voneinander die Gaststätte der Eheleute B[REDACTED] auf. Während ███████ sich mit Bekannten an einen Tisch setzte und Bier trank, nahm ███ zunächst Schnaps und Bier an der Theke zu sich, begab sich aber später an den Tisch des ███████ und trank dann Bier. Im Verlaufe des frühen Abends ging ███ auf die Toilette und machte den nachfolgenden ███████ auf einen Lagerraum aufmerksam, in dem er Alkohol und Eingemachtes vermutete. Nachdem ███████ feststellte, dass der Raum mit einem Vorhängeschloss ████████████ ████ ging er wieder in den Gastraum zurück, während ███ sich daran machte, mit einem Schraubenzieher das Schloss █████████████ zu öffnen. Nach einiger Zeit kehrte auch ███ in die Gaststube zurück, forderte jedoch bald danach ███████ auf, mit ihm zu kommen. ███████ stellte fest, dass das Schloss zu dem Lagerraum aufgebrochen war. Er ging davon aus, dass ███ dies getan habe. Beide entwendeten sodann aus dem Lagerraum Sekt, den sie später unter sich teilten. Sie begaben sich schließlich nach Vorderberg, wo sie mit Bekannten einen Teil des Sektes tranken.

1. ██

Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da die Revision sie nicht mit Tatsachen belegt.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls verurteilt. Sie nimmt demnach an, er habe das Schloss mit dem Schraubenzieher erbrochen, um aus dem Lagerraum stehlen zu können. Diese Folgerung ist nach dem festgestellten Vorgehen des Angeklagten, nämlich seinem Hinweis darauf, dass in dem Lagerraum Alkohol oder Eingemachtes aufbewahrt sei, dem Aufbrechen des Schlosses, der Aufforderung an ███████, mitzugehen, und der gemeinsamen Wegnahme der Sektflaschen möglich und daher rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beurteilung der Tat als schwerer Diebstahl ist rechtlich zutreffend.

Die Strafkammer ist überzeugt, dass der Angeklagte zur Zeit der Tat zwar angetrunken war, seine Zurechnungsfähigkeit dadurch aber weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert war. Sie stützt diese Überzeugung nicht nur auf das planmäßige, wohlüberlegte Vorgehen des Angeklagten vor, während und nach der Tat, auf seine Angaben mit einer Fülle von Einzelheiten bei der polizeilichen Vernehmung, sondern gründet sie weiter auf die Bekundung der Eheleute K[REDACTED] und des Zeugen R[REDACTED] sowie auf das Gutachten des Sachverständigen. Ihre Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Sie hat dabei nicht verkannt, dass die Zurechnungsfähigkeit nicht nur durch Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit, sondern auch durch eine solche des Hemmungsvermögens ausgeschlossen oder erheblich vermindert sein kann, aber beide Möglichkeiten verneint. Die Strafkammer hat auch über den Zustand des Angeklagten nach der Rückkehr nach Vorderberg Beweis erhoben, jedoch kein klares Bild hierüber gewinnen können. Sie lässt es dahingestellt, ob ███████ nun nach längerem Aufenthalt in der kalten frischen Luft und weiterem Genuss von Alkohol so betrunken war, dass seine Zurechnungsfähigkeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert wurde. Dies durfte sie auch, da sie auf Grund der Beweisaufnahme keine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat festgestellt und es ausgeschlossen hat, dass das spätere Verhalten des Angeklagten auf dem Vorderberg und sein dortiger Zustand für die Beurteilung von Bedeutung gewesen sind. Hiermit steht nicht im Widerspruch, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, er sei zur Zeit der Tat durch den vorhergegangenen Alkoholgenuss enthemmt gewesen; denn diese Enthemmung hat, wie sie ausdrücklich hervorhebt, nicht zu einer erheblichen Verminderung der Zurechnungsfähigkeit geführt. Die Revision greift hier nur die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters an und will an Stelle der Folgerungen der Strafkammer ihre eigenen setzen. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig.

Die Rückfallvoraussetzungen sind zutreffend festgestellt. Auch die Strafzumessung zeigt keinen Rechtsfehler. ███ hat auf die Vorräte im Lagerraum hingewiesen, das Schloss erbrochen und ███████ aufgefordert, mitzukommen, damit er bei der Wegnahme mitwirke. Hiernach hat aber die Strafkammer seinen Tatbeitrag zu Recht schwerer als den des ███████ bewertet, da die Tat „auf seine Initiative zurückgeht“ und er den Einbruch bewirkt hat. Die Ausführungen der Revision hierzu gehen offensichtlich fehl. Die Strafkammer hat auch nicht, wie die Revision meint, einen empfindlichen Schaden wegen des Wertes des gestohlenen Sektes angenommen, sondern nur berücksichtigt, dass er für die geschädigten Eheleute empfindlich gewesen ist.

2. █████

Die Strafkammer hat, wie bereits dargelegt, aus dem Vorgehen des Angeklagten █████████ gefolgert, dass er das Schloss aufgebrochen hat, um aus dem Lagerraum Vorräte zu stehlen. Soweit die Revision sich hiergegen wendet, will sie nur an Stelle der Folgerungen der Strafkammer unzulässigerweise ihre eigenen setzen. Die Rüge, die Strafkammer habe hier ihre Aufklärungspflicht verletzt, ist schon deshalb unbeachtlich, da die Revision nicht die Beweismittel angibt, deren sich die Strafkammer hätte bedienen müssen (BGHSt 2, 168). Nach den Feststellungen ist █████, als er das aufgebrochene Schloss bemerkte, davon ausgegangen, dass ███ es erbrochen hatte; er hat trotzdem gemeinsam mit ███ Sekt aus dem Lagerraum entwendet. Damit hat er, wie die Strafkammer zu Recht annimmt, in Kenntnis und Billigung des bisher Geschehenen, nämlich des Erbrechens des Schlosses, als Mittäter den Diebstahl durchgeführt und muss sich daher den Erschwerungsgrund des Erbrechens zurechnen lassen. Die Rechtsauffassung der Strafkammer entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 344). Dass ███████ vorher mit dem Erbrechen des Schlosses nicht einverstanden war, schließt nicht aus, dass er später, als er das erbrochene Schloss sah, seine frühere Meinung aufgab und nun den Diebstahl gemeinsam mit ███ vollenden wollte.

Das Urteil ergibt keinen Anhaltspunkt, dass die Zurechnungsfähigkeit des ███████ zur Zeit der Tat infolge Alkoholgenusses ausgeschlossen oder erheblich vermindert gewesen ist. Die Revision trägt insoweit ebenfalls nichts vor. Soweit die Strafkammer zugunsten des Angeklagten annimmt, er sei infolge des genossenen Alkohols enthemmt gewesen, hat diese Enthemmung, wie sie hervorhebt, seine Zurechnungsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder erheblich vermindert. Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls ist daher rechtlich bedenkenfrei. Die Rückfallvoraussetzungen sind zutreffend festgestellt.

Die Strafzumessungserwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Annahme, der Verlust von 7 großen und 7 kleinen Flaschen Sekt sei, auch wenn ihr Wert selbst nicht hoch war, jedenfalls für die Eheleute B[REDACTED], die nach dem eigenen Vorbringen des Angeklagten eine einfache wirtschaftliche Betätigung betrieben, empfindlich gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Dr. DotterweichBuschMenges
ScharpenseelDr. Schalscha
Revision verworfen: Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall — Themis