Treffer
BGH Urteil

Revision teils erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, übrige Verurteilungen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 200/53
Datum
02.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Zwei Angeklagte wurden wegen Diebstahls, Untreue und gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt. Die Revisionen rügen Rechtsfehler; das Revisionsgericht bestätigt im Wesentlichen die Feststellungen und Verurteilungen. Die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei eines Angeklagten wird jedoch aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen, da eine Gesetzesänderung im Strafrahmen zu berücksichtigen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine fortgesetzte Tat setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der bereits beim ersten Teilakt die wesentlichen Teile der geplanten Handlungsreihe in ihren Grundzügen umfasst.

2

Gewerbsmäßige Hehlerei liegt vor, wenn der Täter die Absicht hat, durch wiederholte Begehung von Hehlerei aus deren Vorteilen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen.

3

Zur Annahme fremden Eigentums bei entnommenen Betriebsmaterialien kann aus dem betrieblichen Zusammenhang, dem Umfang der betreffenden Mengen und deren Beschaffenheit geschlossen werden; eine fehlende karteimäßige Erfassung steht dem nicht entgegen.

4

Bei Revisionsprüfung ist eine nachträglich eingetretene Strafrechtsänderung, die eine mildere Strafe vorsieht, zu berücksichtigen; dies kann zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung führen, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Tatrichter das mildere Recht angewandt hätte.

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den kaufmännischen Angestellten Karl Berthold Heinrich, geboren am █████████████████ in █████████████████, 2. den Produkt[een] Johann █, geboren am 1893 in █████████████████, wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Untreue u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. April 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hoericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Maass, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████,

Justizangestellter ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 2. Februar ██████████████ wird auf die Revision des Angeklagten █ mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte █ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen verurteilt worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Sache wird im Umfange der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels dieses Angeklagten, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten ██ wird verworfen. Der Angeklagte ██████ hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte █████ wegen Diebstahls in sechs Fällen und wegen Untreue zu 21 Monaten Gefängnis und Geldstrafe, der Angeklagte ██████ wegen Beihilfe zur Untreue des █████ und wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen zu 15 Monaten Zuchthaus und Geldstrafe verurteilt worden. Die Strafkammer hat dabei folgenden Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Der Angeklagte █████ war im Hauptlager eines Industriebetriebes beschäftigt. Er führte die Lagerkartei und verwaltete den Materialbestand, insbesondere hatte er nach den Weisungen seines Vorgesetzten Altmetall an Schrotthändler zu verkaufen und mit den Schrotthändlern abzurechnen. Einer dieser Schrotthändler war der Angeklagte ██████. Von Sommer 1950 bis Februar 1952 behielt der Angeklagte █████ mindestens 20.000 DM des Erlöses aus Schrottverkäufen an ██████ für sich und machte dabei falsche Gewichtsangaben. In sechs Fällen verkaufte er an ██████ im Lager vorhandene Kupfermengen, die karteimäßig nicht erfasst waren. ██████ wusste beim Erwerb, dass das Kupfer entwendet war. Außerdem erwarb ██████ von dem Mitangeklagten ██ fortgesetzt gestohlenes Buntmetall.

Beide Angeklagten rügen mit ihrer Revision die Verletzung sachlichen Rechts.

I. Die Revision des Angeklagten █████ richtet sich nur gegen die Verurteilung wegen Diebstahls. Er meint, die sechs Diebstähle hätten als eine fortgesetzte Tat gewertet werden müssen.

Die Rüge ist unbegründet. Die Taten sind richtig als Diebstahl gewertet, weil der Angeklagte den Mitgewahrsam der Aufsichtsorgane verletzt hat. Eine fortgesetzte Handlung liegt nur vor, wenn der Täter einen Gesamtvorsatz hat, der schon bei Verwirklichung des ersten Teilaktes der geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in ihren wesentlichen Grundzügen umfasst (BGHSt 1, 315). Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, dass der Angeklagte █████ bei seinen Taten nicht den Vorsatz gehabt habe, die Taten regelmäßig zu begehen, sondern bei Feststellung eines neuen karteimäßig nicht erfassten Bestandes jeweils einen neuen Entschluss zur Wegnahme gefasst habe (S. 20, 34). Dann fehlt es an einem für den Fortsetzungszusammenhang notwendigen Gesamtvorsatz. Die Revision bringt demgegenüber eine andere Sachdarstellung; dieses neue tatsächliche Vorbringen ist im Revisionsverfahren aber unbeachtlich (§ 337 Abs. 1 StPO).

II. Die Revision des Angeklagten ██████:

1. Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Untreue des █████ wird durch die bisherigen Feststellungen getragen. Die Haupttat des █████ ist richtig als Untreue nach § 266 StGB gewertet. Über die Beteiligung des ██████ an dieser Untreue führt die Strafkammer folgendes aus:

Beide Angeklagten kamen nach Absprache überein, ein unrichtiges höheres Leergewicht des zum Abtransport benutzten Wagens anzugeben, so dass eine geringere Verkaufsmenge erschien. ██████ war einverstanden, dass █████ die Mehrbeträge des Kaufpreises für sich behielt; sie vereinbarten, dass ██████ auch seine Bücher falsch führen solle, doch hielt sich daran ██████ nicht, sondern trug alle Käufe und Zahlungen richtig ein.

Diese Feststellungen sind zwar knapp, sie lassen aber ausreichend erkennen, dass der Angeklagte ██████ die Tat des █████ gefördert hat. Die Förderung der Haupttat liegt darin, dass ██████ sich mit █████ die Art der Ausführung durch Fälschung der Gewichtsangaben verständigte, entsprechend falsche Eintragungen in seinen Büchern versprach, seinen Kraftwagen zur Durchführung der Fälschungen selbst hinfuhr und das Geld weiterhin unmittelbar an █████ der nunmehr unbemerkt einen Teil einbehalten konnte. Das alles lässt nur den Schluss zu, dass dadurch der verbrecherische Wille des Haupttäters gefördert und die Ausführung erleichtert wurde. Da der Angeklagte eine „Mitwirkung“ an den Handlungen des █████ zugegeben hatte, brauchte die Strafkammer keine weiteren Ausführungen zu machen. Die Revision ist daher insoweit unbegründet.

2. Bei den Hehlereifällen meint die Revision, im Falle des Kupferkaufs reichten die Feststellungen zur Verurteilung nicht aus und in beiden Fällen sei der Begriff der Gewerbsmäßigkeit verkannt.

Der Angeklagte ██████ hat in sechs Fällen Kupfer von █████ gekauft, das karteimäßig nicht erfasst war. Die Revision meint, es sei nicht festgestellt, ob das Kupfer in fremdem Eigentum und Gewahrsam stand; es hätte herrenlos sein können. Richtig ist, dass die Strafkammer keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen hat, ob und wie dieses Kupfer Eigentum des Betriebes geworden war. Das Eigentum des Werkes ergibt sich aber aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe: █████ war Lagerverwalter des Hauptlagers der Aktiengesellschaft Überlandwerk Nord-Hannover. Das Werk hatte mehrere Lager. Zwischen diesen Lagern und den Arbeitsstellen fand ein häufiger Materialtausch statt; die Bestände wurden in Karteien erfasst, doch waren diese Karteien infolge mangelhafter Aufsicht ungenau. Bei den hier von ██████ angekauften Kupfermengen handelte es sich um erhebliche Mengen solcher Metalle, wie sie im Betrieb einer Überlandzentrale ständig anfallen. Einige Rollen waren fabrikneu. Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer davon ausgehen, dass alle diese Kupfermengen Eigentum des Werkes waren, und konnte von einer näheren Erörterung der Herkunft absehen. Die Bemerkung, der Angeklagte habe damit „fremde bewegliche Sachen, nämlich Neu- und Altkupfer, seinem Arbeitgeber weggenommen“, enthält die tatsächliche Feststellung der aus der Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung des Tatrichters, dass das Kupfer Eigentum des Werkes war. Alle übrigen Tatbestandsmerkmale sind einwandfrei festgestellt; insbesondere ist zutreffend ein Mitgewahrsam der Aufsichtsorgane angenommen, weil alle Kupfermengen sich im Hauptlager befanden; dafür ist die karteimäßige Erfassung ohne Bedeutung. Die Verurteilung des Angeklagten ██████ wegen Hehlerei in diesem Fall enthält deshalb keinen Rechtsfehler.

Im zweiten Hehlereifall sind ebenfalls alle Tatbestandsmerkmale fehlerfrei festgestellt, hier auch einzelne Rügen von der Revision nicht erhoben.

Gewerbsmäßige Hehlerei liegt vor, wenn der Täter die Absicht hat, durch wiederholte Begehung von Hehlerei aus deren Vorteilen sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen (BGHSt 1, 383). Das hat die Strafkammer festgestellt (S. 37). Sie hat sich nicht nur mit Wiederholung der in der Rechtsprechung entwickelten Formel begnügt, sondern als ihre durch die Beweisaufnahme gewonnene Überzeugung wiedergegeben, „dass der Angeklagte den Willen hatte, neben den ‚reellen‘ Geschäften sein Unternehmen durch hehlerische Ankäufe zu vergrößern und durch erhöhte Umsätze höheren Gewinn zu erzielen. Dabei hatte er nach der Auffassung der Strafkammer von vornherein einen Gesamtvorsatz, die ihm in Zukunft von █████ und ██ angebotenen Buntmetalle ohne Rücksicht auf ihre Herkunft anzukaufen.“ Die Strafkammer begründet diese Folgerung noch mit der Art der Durchführung der Geschäfte, dem Umfang der Ankäufe und dem Zeitraum der hehlerischen Betätigung (Frühjahr 1951 bis Anfang 1952). Darin liegen keine Denk- oder Rechtsfehler.

3. Die Strafzumessung lässt keine Rechtsfehler erkennen. In Rücksicht auf die inzwischen eingetretene Gesetzesänderung ist eine Aufhebung im Strafausspruch aber notwendig. Die Strafkammer hat für beide Fälle der Hehlerei die damalige gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus für jeden Fall nur geringfügig überschritten und bemerkt, dass der Angeklagte bisher nicht vorbestraft, nicht kriminell veranlagt und nicht der Typ eines Hehlers sei. Inzwischen ist für die gewerbsmäßige Hehlerei nach dem dritten Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I, 735 ff.) ein anderer Strafrahmen bei Vorliegen mildernder Umstände vorgesehen (Ziff. 40). Das Gesetz ist am 1. Oktober 1953 in Kraft getreten. Nach § 354 StPO ist diese Gesetzesänderung durch das Revisionsgericht zu berücksichtigen. Der Erlass eines milderen Strafgesetzes berechtigt das Revisionsgericht ebenso wie eine Rechtsverletzung zur Aufhebung eines Urteils, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Tatrichter von der Befugnis zur Anwendung des milderen Strafgesetzes Gebrauch machen wird (vgl. § 2 Abs. 3 StGB). Insoweit und im Gesamtstrafausspruch muss das Urteil daher aufgehoben werden.

Dr. MoerickeDr. ArndtMenges
WernerMaass
Revision teils erfolgreich: Aufhebung der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, übrige Verurteilungen bestätigt — Themis