Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen – Verurteilung wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung berichtigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 199/82
Datum
09.06.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz wurden vom BGH als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung ergab nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten. Der Tenor des Urteils wurde berichtigt und neu gefasst: zwei Angeklagte wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung verurteilt, Strafen zur Bewährung ausgesetzt; Kostenregelung präzisiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der vorgetragenen Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Das Revisionsgericht kann den Urteilsspruch berichtigen, ergänzen und neu fassen, soweit dies zur richtigen rechtlichen Feststellung der Tatbestände und Rechtsfolgen erforderlich ist.

3

Bei teilweiser Verurteilung und teilweisem Freispruch sind die Kosten des Verfahrens für die freigesprochenen Teile der Staatskasse aufzuerlegen; die verurteilten Teile trägt der Angeklagte.

4

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur Bewährung ausgesetzt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 16. Dezember 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Verputzer Werner ██ ████ aus ████, dort geboren am ████████ 1947,

2. den Kaufmann Günter ██████ aus ████, dort geboren am ████ 1944,

wegen Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Juni 1982 einstimmig

Tenor

I. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 16. Dezember 1981 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Urteilsspruch berichtigt, ergänzt und neu gefasst wie folgt:

"Es sind schuldig:

1.) Der Angeklagte ███ der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Sachbeschädigung;

2.) Der Angeklagte ████ der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Sachbeschädigung und einer Körperverletzung.

Es werden verurteilt:

Der Angeklagte ███ zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten,

der Angeklagte ███ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten.

Im Übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.

Soweit Verurteilung erfolgt ist, haben die Angeklagten die Kosten des Verfahrens zu tragen; soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind, fallen die Kosten des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften: §§ 223a, 303, 223, 25 Abs. 2, 52 und 53 StGB."

II. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Müller Maier Theune Niejahr Gollwitzer

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