Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln – Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 199/81
Datum
29.05.1981
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH hielt die Verfahrensrügen insoweit für unbegründet, bemängelte jedoch die Strafzumessung: Strafschärfende Würdigung griff auf Verhalten zurück, das noch keinen Straftatbestand erfüllte bzw. die subjektiven Voraussetzungen vermissen ließ. Deshalb wurde der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht verletzt die Aufklärungspflicht nicht bereits dadurch, dass es einen mutmaßlichen Mittäter nicht vernimmt, wenn es seine Entscheidung auf einen anderen, hinreichend dargelegten Sachverhalt stützt.

2

Vorbereitende oder bloß tatbegleitende Handlungen dürfen bei der Strafzumessung nur dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie bereits Merkmale eines konkreten Straftatbestands oder des Versuchs aufweisen.

3

Fehlen die für einen bestimmten Straftatbestand erforderlichen subjektiven Voraussetzungen, kann dieses Verhalten nicht zur Strafverschärfung herangezogen werden.

4

Steht die Strafkammer zugleich zu Feststellungen, nach denen der Angeklagte unter Druck gehandelt hat, darf sie dieses Entlastungsmoment nicht mit der zugleich angenommenen voll freiwilligen Tatbegehung in Widerspruch setzen.

5

Führt die Rechtsfehlerhaftigkeit der Strafzumessung zur Unklarheit über die strafschärfenden Gründe, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 15. September 1980

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Schachtmeister Peter Meinrich van G., aus █████████, dort geboren am ███████ 1947, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten van █████ █████ wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 15. September 1980, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten van ███ wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

Das Gericht hat die Aufklärungspflicht nicht deswegen verletzt, weil es den Mittäter █████ nicht vernommen hat; denn es hat seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrundegelegt, den Sibai nach der Auffassung der Revision hatte bekunden sollen, musste sich also nicht zu der jetzt begehrten Beweiserhebung gedrängt sehen.

Die Sachbeschwerde ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft, aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. April 1981 angeführten Erwägungen unbegründet.

Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Die Strafkammer hat „straferschwerend“ gewürdigt, dass der Angeklagte „auf die Tat leicht, d.h. ohne die Notwendigkeit einer langen vorherigen Überredung durch andere, eingegangen ist“ (UA S. 45). Das gilt indessen nur insoweit, als der Angeklagte sich ohne Widerstreben zur Mitwirkung bei einem Goldschmuggel aus der Türkei in ein anderes Land bereit erklärt und zu diesem Zweck das Transportfahrzeug mit angekauft, auf sich zugelassen, von der Bundesrepublik Deutschland an den für die Beladung vorgesehenen Ort in der Türkei gebracht und anschließend mit der Ladung, die er für Gold hielt, im Rahmen der Rückreise bis Ankara gefahren hat. Damit hat er noch keinen Straftatbestand erfüllt; denn unter dem Gesichtspunkt der Hinterziehung von Einfuhrumsatzsteuer war das Versuchsstadium noch nicht erreicht, und im Hinblick auf die Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes fehlte es an den subjektiven Voraussetzungen. Die erwähnte Formulierung lässt jedoch besorgen, dass die Strafkammer auch dieses Verhalten in unzulässiger Weise als Teil der „Tat“ angesehen und zur Strafschärfung herangezogen hat.

Sollte sich andererseits die Annahme der Strafkammer auf die vom Angeklagten ab Ankara tatsächlich begangene Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beziehen, so würde sie in Widerspruch stehen zu der Feststellung, dass der Angeklagte, nachdem er von der wirklichen Art der Schmuggelware Kenntnis erlangt hatte, nur auf Druck insbesondere seitens des Mittäters Sibai zur Fortsetzung der Fahrt von Ankara aus und zur weiteren Mitwirkung in Lohmar zu bewegen war.

Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

SchumacherMaierNiemöller
MillerTheune
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