Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 199/79
- Datum
- 09.05.1979
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die Urteilsgründe keine Feststellungen zur Person des Verurteilten enthalten und dadurch die Nachprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ausgeschlossen ist.
Das hartnäckige Beteuern der Unschuld darf bei der Strafzumessung nur nachteilig berücksichtigt werden, wenn daraus zulässige, negative Schlüsse auf die Persönlichkeit oder die Tatauffassung des Täters gezogen werden können; die Gründe müssen dies deutlich machen.
Bei der Strafzumessung ist eine überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen; das Unterlassen einer entsprechenden Würdigung kann die Aufhebung des Strafausspruchs erfordern.
Sind die Strafzumessungsgründe lückenhaft oder unklar, ist der Strafausspruch mit den diesbezüglichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 14. März 1978
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Leitsatz
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 199/79
in der Strafsache gegen den Reiseleiter Günter █████ aus ███, dort geboren ██ █████, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 14. März 1978 im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
Das Urteil enthält keine Feststellungen zur Person des Angeklagten. Es ermöglicht daher dem Revisionsgericht nicht die Prüfung, ob die Strafkammer die Strafzumessungsgründe umfassend gewürdigt hat. Schon dies erfordert die Aufhebung des Strafausspruchs (BGH NJW 1976, 2220).
Hinzu kommt, dass das Landgericht dem Angeklagten das hartnäckige Beteuern seiner Unschuld bei der Strafbemessung angelastet hat. Ein solches Verhalten des Täters darf aber nur dann zu seinem Nachteil gewertet werden, wenn aus ihm ungünstige Schlüsse auf seine Persönlichkeit, vor allem seine Einstellung zur Tat zu ziehen sind. Dass die Strafkammer die Beteuerungen des Angeklagten lediglich unter diesem Gesichtspunkt in ihre Strafbemessung einbezogen hat, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
Aus diesen geht schließlich auch nicht hervor, dass die überlange Verfahrensdauer bei der Strafbemessung Beachtung gefunden hat (vgl. hierzu BGHSt 24, 239).
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