Revision verworfen: Schuldfähigkeit trotz Alkoholisierung (§§ 20, 21 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 199/72
- Datum
- 05.07.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nur unvollständige Erörterung einzelner Aspekte der Zurechnungsfähigkeit (z. B. Hemmungsfähigkeit) rechtfertigt die Aufhebung eines Urteils nicht, wenn die übrigen Feststellungen das Ergebnis tragen und keine den Bestand gefährdenden Rechtsfehler aufweisen.
Die Anwendbarkeit des § 20 StGB kann ausgeschlossen werden, wenn die Verhaltensweisen des Täters sowie ein Sachverständigengutachten zureichend zeigen, dass Einsichts- und Steuerungsfähigkeit trotz Alkoholisierung erhalten waren.
Wird zugunsten der Angeklagten bereits die Voraussetzung des § 21 Abs. 2 StGB bejaht, kann eine unterlassene vertiefte Prüfung einzelner Unteraspekte der Schuldfähigkeit das Urteil nicht in Frage stellen, sofern sich daraus keine entgegengesetzten entscheidungserheblichen Umstände ergeben.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 3. Februar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 199/72
in der Strafsache gegen die █████████ Jelena ██ aus [REDACTED], geboren am ██ 1948 in [REDACTED], Jugoslawien, wegen Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Juli 1972, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Schumacher als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter [REDACTED], Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Dr. Schauenburg als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 3. Februar 1972 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision der Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Die auf Grund der Revisionsrechtfertigung vorgenommene Prüfung ergibt keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler. Die Feststellungen tragen sowohl den Schuldspruch wie auch den Strafausspruch. Bedenken könnten allenfalls dagegen bestehen, dass die Strafkammer bei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten im Wesentlichen nur deren Einsichtsfähigkeit untersucht, die Frage der Hemmungsfähigkeit aber weitgehend außer acht lässt (UA S. 8). Dies vermag indessen die Revisionsrüge nicht zu rechtfertigen. Denn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 StGB wurden zugunsten der Angeklagten ohnehin bejaht; auf sie hat sich also der genannte Mangel mit Sicherheit nicht ausgewirkt. Die Anwendbarkeit des § 20 StGB aber kann schon nach den übrigen Urteilsfeststellungen bedenkenfrei ausgeschlossen werden: Die Beschwerdeführerin, deren Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit höchstens 2,5 ‰ betrug (UA S. 3), hat sich vom Zusammentreffen mit dem späteren Opfer Faltermann an bis zur Anzeige des Diebstahls, den die beiden unbekannten Mittäter später in ihrer Wohnung verübten, so gewandt, folgerichtig und zielstrebig verhalten, dass trotz des zuvor genossenen Alkohols volliges Fehlen ihrer Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit schlechthin ausscheidet. Dieser Auffassung war ersichtlich auch der Sachverständige, dessen Gutachten sich die Strafkammer aus eigener Überzeugung angeschlossen hat (UA S. 8).
Auch gegen die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
| Kirchhof | Müller | Schauenburg | |||
| Schumacher | Meyer |