Revision verworfen; Schuldspruch geändert zu Diebstahl in 14 Fällen (Rückfall)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 199/70
- Datum
- 18.06.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gesamtvorsatz, der mehrere Taten zu einer einheitlichen Handlung verbindet, setzt voraus, dass der Täter zumindest das zu verletzende Rechtsgut und seinen Träger sowie Ort, Zeit und die ungefähre Art der Begehung vorausgesehen hat.
Das bloße Bestreiten des Lebensunterhalts durch Straftaten begründet nicht automatisch einen Gesamtvorsatz für mehrere Taten.
Abgeschlossene, selbständige Tathandlungen sind als Einzeltaten zu behandeln und dürfen nicht zu einer einzigen Tat zusammengefasst werden.
Die Voraussetzungen des Rückfalls sind nach altem Recht und nach der Neuregelung gesondert zu prüfen; sind sie erfüllt, wirkt sich dies strafschärfend aus.
Bei formalen Änderungen gesetzlicher Bezeichnungen infolge einer Strafrechtsreform ist der Strafausspruch entsprechend zu berichtigen (z. B. ‚Gefängnis‘ durch ‚Freiheitsstrafe‘ ersetzen).
Vorinstanzen
Landgericht Bremen, 5. Februar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 199/70
in der Strafsache gegen KC den Tischler Dieter aus ████, geboren am ██████ 1938 in ███████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Kirchhof Bundesrichter
Henning Bundesrichter
Müller Bundesrichter
Dr. Meyer Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Dr. ████ ███ der Verhandlung, Bundesanwalt
Oberstaatsanwalt beim █████████████████████ bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär ████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkennt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 5. Februar 1970 wird verworfen. Jedoch wird der Urteilsspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls in vierzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Rückfalldiebstahls in zwölf Fällen und wegen Rückfalldiebstahls in zwei Fällen, Verbrechen nach §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 244, 74 StGB, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Seine mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision führt zu einer Änderung des Urteilsspruchs, hat aber im Übrigen keinen Erfolg.
Die Feststellungen der Strafkammer tragen die Verurteilung. In den Fällen 2, 6, 11, 14 und 15 liegen sowohl die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF wie die des § 243 Nr. 1 StGB i. d. F. des 1. Strafrechtsreformgesetzes vor, während in den Fällen 1, 3, 4, 5, 7, 8 und 13 jeweils schwerer Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF wie auch nach § 243 Nr. [REDACTED] StGB nF gegeben ist. Dass alle Taten Einzeltaten sind, hat die Strafkammer zutreffend festgestellt. Der Umstand, dass der Angeklagte vom 15. Juli 1969 ab seinen Lebensunterhalt von Straftaten bestritt, bedeutet noch keinen Gesamtvorsatz. Ein solcher muss den späteren Verlauf der mehreren Akte zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg umfassen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271). Diesen Gesamtvorsatz hatte der Angeklagte nicht.
Die Voraussetzungen des Rückfalls liegen hinsichtlich aller Taten sowohl nach § 244 StGB aF wie auch nach § 17 StGB nF vor (vgl. Art. 87 1. StrRG). Der Senat hat den Schuldspruch geändert und vereinfacht.
Die Überprüfung des Strafausspruchs ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Er war lediglich dahin zu berichtigen, dass an die Stelle von Gefängnis Freiheitsstrafe tritt (Art. 95 Abs. 3 1. StrRG).
| Henning | Baldus | Meyer | |||
| Kirchhof | Müller |