Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Gesamtwürdigung (§20a StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 199/59
Datum
08.07.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen schweren Diebstahls als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu vier Jahren Zuchthaus und Sicherungsverwahrung verurteilt. Die Revision rügt Verfahrens- und Sachfehler; die Verfahrensrüge bleibt unbeachtet, die Sachrüge hat teilweise Erfolg. Der BGH hebt den Strafausspruch und die Sicherungsverwahrung auf, weil das Urteil keine umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Vorstrafen enthält; der Schuldspruch bleibt bestehen. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 20a StGB ist eine umfassende und im Urteil nachvollziehbar dokumentierte Gesamtwürdigung der Persönlichkeit, des Vorlebens und der neuen Taten des Beschuldigten erforderlich.

2

Die bloße Wiedergabe von Vorstrafen und Strafvollstreckungen (ein Strafregisterauszug) ersetzt nicht die gebotene Erörterung von Tatmodalitäten, äußeren Umständen, inneren Beweggründen und dem verursachten Schaden.

3

Fehlt die erforderliche nähere Erforschung des Vorlebens und eine rechtlich tragfähige Gesamtwürdigung im Urteil, kann das Revisionsgericht die Voraussetzungen für Sicherungsverwahrung nicht nachprüfen und muss den Strafausspruch aufheben.

4

Die Annahme eines „Hang[s] zu Eigentumsdelikten“ kann nicht allein aus wiederholten Verurteilungen geschlossen werden; entscheidend ist die qualitativ-substantielle Würdigung der früheren und aktuellen Taten.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau am Main, 28. Januar 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zimmermannshelfer Jakob █████ aus K_____, dort geboren am ███████ 1915, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau am Main vom 28. Januar 1959 im Strafaussprache mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall in drei Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von vier Jahren aberkannt. Seine Sicherungsverwahrung wurde angeordnet.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in der gebotenen Weise näher ausgeführt, so dass sie unbeachtet bleiben muss.

Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.

Der Schuldspruch enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Dass kein Vergehen nach § 245a StGB festgestellt wurde, beschwert ihn nicht.

Dagegen gibt der Strafausspruch zu durchgreifenden rechtlichen Bedenken Anlass.

Die Strafkammer bejaht die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB und meint, die Gesamtwürdigung der Taten des Angeklagten ergebe, dass er aus einem Hang zu Eigentumsdelikten heraus gehandelt habe, und es stehe zu erwarten, dass er zufolge dieses Hanges noch weitere Verbrechen gegen fremdes Eigentum begehen werde. Indessen enthält das Urteil keine solche Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner früheren und seiner neuen Taten (vgl. RGSt 68, 149, 153 ff; BGH NJW 1953, 673 Nr. 16; MDR 1957, 562). Daher ist nicht erkennbar, ob die Strafkammer den Hang des Angeklagten zu Eigentumsdelikten aus einer umfassenden Gesamtwürdigung rechtlich fehlerfrei gefolgert hat. Denn es ist lediglich festgestellt, dass der Angeklagte seit seinem 15. Lebensjahr wegen Straftaten gegen fremdes Eigentum immer wieder strafällig geworden ist und in seinem späteren Leben jeweils nur vorübergehend, allerdings einmal beinah vier Jahre lang, straffrei gewesen ist. Diese Angaben über die früheren Straftaten lassen jedoch nicht ersehen, wie und unter welchen Umständen der Angeklagte sie im Einzelnen ausgeführt hat, welche äußeren Verhältnisse und welche inneren Beweggründe ihn jeweils zu seinem strafbaren Tun bestimmt haben sowie, welchen Schaden er mit seinen Taten angerichtet hat. Zwar ergibt die Darstellung des Urteils über das kriminelle Vorleben des Angeklagten eine Übersicht über die gegen ihn durchgeführten Strafvollstreckungen, und es ist aus ihnen ersichtlich, wo, wann und in welcher Höhe jeweils Gefängnis- oder Zuchthausstrafen gegen ihn verhängt worden sind. Doch ist nicht einmal immer angegeben, wegen welcher Straftat er verurteilt worden ist. Dies ist namentlich bei der ersten gegen ihn erkannten Zuchthausstrafe der Fall. Die Darstellung geht also über die Form eines Strafregisterauszugs kaum hinaus. Insbesondere fehlt auch eine nähere Erforschung des übrigen Vorlebens des Angeklagten. Die Grundsätze der Rechtsprechung über die Notwendigkeit einer umfassenden Gesamtwürdigung des Täters als Voraussetzung seiner Verurteilung nach § 20a StGB sind hiernach von der Strafkammer weitgehend unberücksichtigt geblieben. Deshalb kann das Revisionsgericht die Richtigkeit des Ergebnisses nicht nachprüfen. Eine umfassende Gesamtwürdigung ist hier umso mehr erforderlich, weil es von den neuen Straftaten des Angeklagten heißt, dass er sie begangen hat, als er sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand.

Aus diesen Gründen kann der Strafausspruch des angefochtenen Urteils nicht bestehen bleiben. Die Aufhebung erstreckt sich auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist zu verwerfen.

Justizangestellter
Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzureichender Gesamtwürdigung (§20a StGB) — Themis