Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs: Inhaberschaft des Hausrechts unklar

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 199/56
Datum
16.02.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen seine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs eingelegt. Der BGH beanstandet, dass die Strafkammer das Wesen des Tatbestands verkannt und nicht festgestellt hat, ob die verletzte Person Inhaberin des Hausrechts war. Ohne diese Feststellung ist die Strafanzeige/der Strafantrag der Frau rechtlich unwirksam. Die Verurteilung wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 123 StGB schützt das Hausrecht vor widerrechtlichem Eindringen oder Verweilen; Schutzgegenstand ist das Hausrecht des Berechtigten.

2

Inhaber des Hausrechts ist grundsätzlich der Wohnungsinhaber, insbesondere Eigentümer, Mieter oder Mitmieter; die strafrechtliche Bewertung einer Zutrittsverletzung setzt voraus, dass das Hausrecht der betroffenen Person zugebilligt wird.

3

Ein im eigenen Namen gestellter Strafantrag/Strafanzeige ist gegenüber einer behaupteten Hausrechtsverletzung unwirksam, wenn der Antragsteller nicht Inhaber des geschützten Hausrechts ist.

4

Fehlen Feststellungen darüber, dass die verletzte Person Inhaberin des Hausrechts war, ist eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs rechtlich fehlerhaft und erfordert ergänzende Sachaufklärung und neue Entscheidung.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 16. Februar 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen den Stukkateur Helmut ████ aus ███, geboren am ███████ 1928 in ██████, Kreis ██████ (Ostpreußen), wegen Hausfriedensbruchs

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 16. Februar 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hausfriedensbruchs verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachbeschwerde erhebt, ist begründet:

Der Angeklagte ist nach den Feststellungen nachts in das Schlafzimmer der Eheleute ██████ eingestiegen, um mit Frau ████, deren Ehemann als Fernfahrer abwesend war, geschlechtlich zu verkehren. Die Strafkammer nimmt an, dass der Angeklagte widerrechtlich in die Wohnung eines anderen eingedrungen sei. Sie sieht den erforderlichen Strafantrag „in der bereits zwei Tage nach dem Vorfall von der verletzten Zeugin ████ erstatteten Strafanzeige“. Bei der Strafzumessung hebt sie hervor, dass „durch den Hausfriedensbruch des Angeklagten nicht allein die Zeugin █████ selbst, sondern auch ihre beiden Kinder und ihr abwesender Ehemann beeinträchtigt worden“ seien.

Diese Ausführungen zeigen, dass die Strafkammer das Wesen des Hausfriedensbruchs verkannt hat. § 123 StGB schützt das Hausrecht vor widerrechtlichem Eindringen oder Verweilen. Das Hausrecht übt grundsätzlich der Inhaber der Wohnung aus (RGSt 11, 53). Inhaber ist bei Eigentumswohnungen der Eigentümer, bei Mietwohnungen der Mieter. Das Urteil stellt nicht fest, dass Frau ████ als Eigentümerin, Mieterin oder Mitmieterin das Hausrecht zugestanden habe. Ist sie rechtlich nicht Inhaberin der Wohnung gewesen, so ist sowohl der von ihr im eigenen Namen gestellte Strafantrag unwirksam als auch die Verurteilung des Angeklagten wegen eines ihr gegenüber begangenen Hausfriedensbruchs rechtlich fehlerhaft. Der Sachverhalt bedarf deshalb weiterer

Aufklärung.SchalschaMenges
Dr. DotterweichWernerHoepner
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