Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
2 StR 199/55
Datum
17.08.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen eines Sittlichkeitsverbrechens zu acht Monaten Gefängnis verurteilt; seine Revision richtete sich gegen den Strafausspruch. Der BGH hob die Entscheidung insoweit auf, dass die Strafkammer die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht hinreichend begründete, und verwies zur neuen Entscheidung zurück. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung verlangt eine einzelfallbezogene und nachvollziehbare Abwägung der in § 23 StGB genannten persönlichen und tatbezogenen Umstände; eine generelle Ausschlussgrundlage für bestimmte Deliktstypen ist unzulässig.

2

Bei kurzfristigen Freiheitsstrafen (bis neun Monate) gebietet der Gesetzeszweck des § 23 StGB eine besonders gründliche Darlegung, warum trotz des Gesetzesziels teilweise Vollstreckung im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

3

Das öffentliche Interesse an der Vollstreckung kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden; es darf aber nicht ohne Prüfung und Darlegung aller relevanten Umstände (Unrechtsgehalt, Folgen für Verletzten und Allgemeinheit, Schuld und Persönlichkeit des Täters) pauschal angenommen werden.

4

Mildernde Umstände wie Vorleben ohne Vorstrafen, geordnetes soziales Leben und Reue sind bei der Prüfung der Bewährungserteilung zu berücksichtigen und können der Versagung der Strafaussetzung entgegenstehen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, Strafkammer Bremerhaven,, 30. März 1955

Rubrum

In der Strafsache gegen ███ █████████████, geboren am [REDACTED], wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. August 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Noericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen, Strafkammer Bremerhaven, vom 30. März 1955 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird seine Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 175a Nr. 4 StGB zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und ihm Strafaussetzung zur Bewährung versagt. Seine Revision beschränkt der Angeklagte auf den Strafausspruch; sie ist zum Teil begründet.

Die Strafzumessungsgründe zeigen entgegen dem Vorbringen der Revision keinen Rechtsfehler. Der Angeklagte begnügte sich nicht damit, dass █████ auf seine Aufforderung nach anfänglichem Zögern mit einem Finger über sein erregtes Glied strich, suchte ihn vielmehr zu einer weiteren unzüchtigen Handlung zu bestimmen, belästigte ihn noch auf dem Wege, forderte ihn auf, mit ihm eine Bedürfnisanstalt aufzusuchen, und sich am nächsten Tage wieder mit ihm zu treffen. Hiernach ist die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte sei „recht hartnäckig vorgegangen“, nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass sie hierbei ein Tatbestandsmerkmal als solches rechtlich fehlerhaft als Strafzumessungsgrund verwertet hat. Den allgemeinen Abschreckungsgedanken, den sie mit bei der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung heranzieht, durfte sie bei der Strafzumessung berücksichtigen. Dass der Angeklagte sich bisher straffrei gehalten, ein arbeitsames Leben geführt hat und seine Tat bereut, hat sie strafmildernd berücksichtigt. Das Gericht hat bei einer Verurteilung jeden Angeklagten nach seiner Tat und ihrem Unrechtsgehalt und nach seiner Persönlichkeit zu beurteilen, seine Schuld zu werten und

die Strafe festzusetzen. Die in anderen Verfahren wegen anderer strafbarer Handlungen ausgesprochenen Strafen können dabei nicht berücksichtigt werden. Bedenken begegnen jedoch die Erwägungen, mit denen die Strafkammer eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt. Sie billigt dem Angeklagten trotz seines hartnäckigen Vorgehens mildernde Umstände zu, da er nicht vorbestraft ist, bisher ein arbeitsames Leben geführt hat, geordnet ist und seine Tat offensichtlich bereut. Obwohl hiernach die Persönlichkeit des Angeklagten und die übrigen in § 23 Abs. 2 StGB angeführten Umstände nicht gegen eine Strafaussetzung zur Bewährung sprechen, sieht die Strafkammer hiervon ab, da „das öffentliche Interesse es erfordert, dass der Angeklagte mindestens noch einen Teil der gegen ihn erkannten Strafe verbüßt. Gerade der Schutz der Kinder erfordert eine strenge Ahndung der Sittlichkeitsverbrechen“. Diese Ausführungen legen die Annahme nahe, dass die Strafkammer Sinn und Zweck der Strafaussetzung zur Bewährung verkannt hat.

Es ist dem Gericht zwar unbenommen, bei Sittlichkeitsverbrechen einen strengen Maßstab anzulegen und den Abschreckungsgedanken hervorzuheben; es wäre aber rechtlich fehlerhaft, wenn es bei diesen Straftaten grundsätzlich und ohne Prüfung des Einzelfalles ein öffentliches Interesse an der Strafvollstreckung bejaht und sie damit von der bedingten Strafaussetzung ausschließt (BGHSt 6, 125, 298). Es muss vielmehr in jedem Einzelfalle die gesamten Umstände der Tat, ihren Unrechtsgehalt, ihre Folgen für den Verletzten und die Allgemeinheit sowie die Schuld und die Persönlichkeit des Täters berücksichtigen und abwägen. Erst hiernach kann es beurteilen, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung fordert. Eine besonders eingehende Prüfung war hier umso mehr erforderlich, als die Strafkammer die Verbüßung eines Teiles der ausgesprochenen Gefängnisstrafe von acht Monaten, bei der zudem die erlittene Untersuchungshaft angerechnet ist, für ausreichend hält.

Das Ziel des § 23 StGB ist, die Vollstreckung kurzfristiger Freiheitsstrafen nach Möglichkeit zu verhindern in den Fällen, in denen eine Wiedereinordnung des Täters in das soziale Leben ohne jeden Strafvollzug aussichtsreich erscheint. Als kurzfristig betrachtet das Gesetz Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten. Die Strafkammer hat eine Gefängnisstrafe von acht Monaten ausgesprochen, hält jedoch nur die Verbüßung eines Teiles für notwendig. Es bedurfte daher in diesem Falle einer eingehenden Prüfung und Darlegung, welche besonderen Umstände trotz des vom Gesetz in § 23 StGB verfolgten Zieles die Vollstreckung dieses Teiles der kurzfristigen Gefängnisstrafe im öffentlichen Interesse gebieten (BGH in NJW 1955, 996). Im Übrigen wäre es verfehlt, wenn die Strafkammer eine Strafaussetzung zur Bewährung deshalb versagt hätte, weil sie es für wahrscheinlich hielt, dass nach teilweiser Verbüßung der Strafrest im Gnadenwege erlassen oder der Verurteilte nach § 26 StGB bedingt entlassen werde (Urteil des erkennenden Senats, 2 StR 522/54 vom 8. März 1955 in DRiZ 1955, Rechtsprechungsbeilage zu Heft 7 Nr. 427).

Dr. NoerickeDr. SchalschaWiefels
DotterweichDr. Hoepner
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