Treffer
BGH Urteil

Vernehmung geladener Sachverständiger zu weiteren Fragen (§§ 244, 245 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 199/54
Datum
15.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Ablehnung, zwei geladene Ärzte zusätzlich zur Zurechnungsfähigkeit als Sachverständige zu vernehmen. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Tatgericht nicht geprüft hat, ob § 245 StPO (bereitstehendes Beweismittel) Anwendung findet. Ein geladener und erschienener Sachverständiger ist über weitere, seiner Sachkunde zugehörige Fragen zu hören, sofern keine unverzichtbare Vorbereitungszeit erforderlich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein geladener und erschienener Sachverständiger ist auf Antrag auch über andere, ursprünglich nicht in Aussicht genommene Fragen zu vernehmen, soweit diese in das Gebiet seiner Sachkunde fallen.

2

Maßgebend für die Einstufung als ‚bereitstehendes Beweismittel‘ im Sinne des § 245 StPO ist nicht der ursprünglich vorgesehene Gegenstand, sondern ob das zu erstattende Gutachten in das Fachgebiet des Sachverständigen gehört.

3

Die Verpflichtung zur sofortigen Vernehmung entfällt, wenn der Sachverständige zur Beantwortung der zusätzlichen Fragen eine weitere Vorbereitung benötigt; dann ist er nicht mehr als bereitstehendes Beweismittel anzusehen.

4

Erklärt sich ein geladener Sachverständiger zur Stellungnahme in weiteren fachlichen Fragen in der Lage, hat das Gericht ihn zu hören; unterlässt es die Prüfung der Voraussetzungen des § 245 StPO, kann dies einen Rechtsfehler begründen.

5

Ein Minderungsgrund nach § 213 StGB (Affekt/Provokation) ist nur dann ausgeschlossen, wenn das Verhalten des Täters dem Opfer einen hinreichenden Anlass zu einer heftigen Erwiderung gegeben hat; bloße Vorwürfe wie der einer Untreue begründen dies nicht ohne weiteres.

Vorinstanzen

Schwurgericht Wuppertal, 12. Februar 1954

Rubrum

Für das Nachschlagewerk Für die Amtliche Sammlung

StPO §§ 244, 245.

Gesetz: Ein geladener und erschienener Sachverständiger ist auf Antrag auch über andere Fragen, die ursprünglich nicht in Aussicht genommen waren, gutachtlich zu hören, soweit sie in das Gebiet seiner Sachkunde fallen. Die Pflicht zur Vernehmung entfällt jedoch, wenn er sich nicht in der im Gang befindlichen Hauptverhandlung äußern kann, vielmehr eine weitere Vorbereitung benötigt. Er ist dann kein bereitstehendes Beweismittel im Sinne des § 245 StPO. In diesem Falle ist der Antrag auf seine Vernehmung als Beweisantrag nach § 244 StPO zu bescheiden.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 1954

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ ███ aus ████, geboren den Bauarbeiter Matthias am █████ 1902 in ███████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Totschlags hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Martin, Bundesrichter Bundesrichter Dr. Arndt, Maaß, Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberregierungsrat █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED]

Leitsatz

Aktenzeichen: 2 StR 199/54

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Wuppertal vom 12. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags verurteilt. Seine Revision hat Erfolg, da die Verfahrensrüge begründet ist.

Der Verteidiger stellte den Beweisantrag, Dr. Basche und Dr. Schweitzer als Sachverständige über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu hören. Das Gericht lehnte den Antrag nach § 244 Abs. 4 StPO ab, weil das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits durch das Gutachten des Dr. Wawersik erwiesen, die Sachkunde dieses Sachverständigen auch nicht zweifelhaft sei, sein Gutachten nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe und keine Widersprüche enthalte.

Die Revision beanstandet die Ablehnung als rechtlich fehlerhaft, da sie gegen § 245 StPO verstoße. Dies trifft zu.

Das Schwurgericht stützt seine Entscheidung auf § 244 Abs. 4 StPO, behandelte demnach den Antrag als Beweisantrag auf Vernehmung weiterer Sachverständiger. Es unterließ aber eine Prüfung, ob nicht die Voraussetzungen des § 245 StPO vorlagen und deshalb die Vernehmung der genannten Ärzte als Sachverständige auch über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten notwendig war.

Obermedizinalrat Dr. Basche ist Kreisarzt, Dr. Schweitzer Assistenzarzt am Institut für gerichtliche Medizin in Düsseldorf. Sie hatten die Leiche der von dem Angeklagten getöteten Frau ten ██ im Beisein des Amtsrichters geöffnet und im Anschluss hieran ein Gutachten über den Untersuchungsbefund, insbesondere die Todesursache, erstattet. Die Staatsanwaltschaft hatte sie als Sachverständige geladen. Sie waren erschienen und wurden in der Hauptverhandlung, wie sich aus dem Urteil ergibt, über den Untersuchungsbefund bei der Leichenöffnung und die Todesursache vernommen.

Der Antrag des Verteidigers zielte nun zwar dahin, sie über einen anderen Gegenstand als ursprünglich vorgesehen, gutachtlich zu hören. Auch insoweit konnten sie aber „bereitstehendes Beweismittel“ im Sinne des § 245 StPO sein. Hierfür ist nicht entscheidend der Gegenstand, für den die Vernehmung des Sachverständigen vorgesehen ist; maßgebend ist vielmehr, ob das Gutachten, das er erstatten soll, in das Gebiet seiner Sachkunde fällt (RGSt 67, 180). Ist dies der Fall und erklärt der geladene und erschienene Sachverständige, sich auch zu anderen, vorher nicht in Aussicht genommenen Fragen äußern zu können, so ist er hierzu zu hören, es sei denn, die Beweiserhebung wäre unzulässig oder bezweckte eine Prozessverschleppung.

Die Verpflichtung des Gerichts, ihn zu vernehmen, entfiele allerdings, wenn er, um sein Gutachten erstatten zu können, eine weitere Vorbereitung benötigte, die seine sofortige Vernehmung in der im Gang befindlichen Hauptverhandlung unmöglich machte. In diesem Falle wäre er nicht mehr als ein verwendbares und damit bereitstehendes Beweismittel anzusehen (s. auch Recht 1910 Nr. 1882). Der Antrag auf seine Vernehmung als Sachverständiger über nicht vorgesehene Fragen wäre dann ein neuer Beweisantrag, den das Gericht nach § 244 StPO zu bescheiden hätte.

Das Schwurgericht hätte daher klären müssen, ob die beiden Sachverständigen Dr. Basche und Dr. Schweitzer, wofür ihre Ausbildung und ihre Stellung sprechen, aufgrund ihrer Sachkunde sich auch über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Rahmen der im Gang befindlichen Hauptverhandlung äußern konnten. Erklärten sie sich hierzu in der Lage, musste das Gericht sie hören und durfte die Vernehmung nicht nach § 244 Abs. 4 StPO ablehnen.

Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Es war daher aufzuheben.

Die sachliche Nachprüfung gibt im Übrigen nur insoweit Anlass zu Bedenken, als das Schwurgericht annimmt, der Angeklagte sei nicht ohne eigene Schuld durch eine schwere Beleidigung der Getöteten zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden.

Der Angeklagte lebte mit Frau ten ██████ seit dem Jahre 1947 „in einer eheähnlichen Gemeinschaft“. Seit dem Sommer 1952 kam es zwischen ihnen häufig zu Streitigkeiten, die auch in Tätlichkeiten ausarteten. Bei einem Streit am 25. Januar 1953 hielt der Angeklagte Frau ten █████, die in der Nacht zuvor nicht nach Hause gekommen war, vor, „sie habe sich in der vergangenen Nacht herumgetrieben, sie sei wohl im Stall gewesen“. Frau ten █████ sprang darauf erregt von der Couch auf und schrie ihm zu, das gehe ihn gar nichts an, das seien ihre Sorgen. Sie ergriff dabei ein Küchenmesser und drang auf ihn ein mit dem Rufe: „Du Lump!“ Der Angeklagte schlug ihr das Messer aus der Hand, würgte sie, bis sie bewegungslos auf der Couch liegen blieb, versetzte ihr danach einige Schläge mit der stumpfen Seite eines Beiles, wobei sie noch nach Luft schnappte, und erdrosselte sie mit einem Hanfstrick.

Das Schwurgericht hält es für möglich, dass das Verhalten der Getöteten den Angeklagten zum Zorn gereizt hat und er hierdurch zur Tat hingerissen worden ist. Es nimmt jedoch an, dass er dieses Verhalten durch den schweren Vorwurf der Untreue verschuldet habe, weil er nach den früheren Erlebnissen „mit einer heftigen Reaktion der Getöteten rechnen“ musste, „mochte der Verdacht auch noch so begründet sein“. Dem ist nicht beizutreten.

Da der Angeklagte mit Frau ten ███████ in einer geschlechtlichen Gemeinschaft lebte und auch, wie das Urteil ergibt, die gesamten Kosten des gemeinsamen Haushalts trug, konnte er ein verständliches Interesse daran haben, festzustellen, ob sein Verdacht zutraf. Das Schwurgericht hat den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt, der besonders nahe lag, nicht geprüft. Aber selbst wenn der Vorhalt, wie das Schwurgericht annimmt, bereits den Vorwurf der Untreue enthielt, den das Schwurgericht offenbar für begründet ansieht, so war er dem Angeklagten noch nicht deshalb zur Schuld anzurechnen, weil er mit einer heftigen Erwiderung der Getöteten rechnen musste. Ein Verschulden im Sinne des § 213 wäre vielmehr nur dann ████████, wenn der Angeklagte durch sein Verhalten der Frau ten █████ einen genügenden Anlass gegeben hatte, ihn als Lumpen zu bezeichnen und mit dem Messer zu bedrohen. Das war nicht der Fall, wenn er ihr angesichts ihres Verhaltens Untreue vorwarf. Nach den Verhältnissen, in denen der Angeklagte und Frau ten ███████ lebten, lässt sich auch nicht sagen, dass er seinen Vorwurf in einer besonders kränkenden Form erhoben habe. Den benannten Milderungsgrund des § 213 StGB schließen daher die bisherigen Feststellungen nicht aus.

Für die neue Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisen:

Das Schwurgericht muss zunächst prüfen, ob das Verhalten der Getöteten eine schwere Beleidigung für den Angeklagten bedeutete. Dass die Äußerungen der Frau ten ██████ und die Bedrohung mit dem Messer für den Angeklagten kränkend waren, ist nicht zweifelhaft. Besonderer Prüfung bedarf jedoch die Frage, ob in dem Verhalten des Opfers eine schwere Beleidigung lag. Hierbei kann das Gesamtverhältnis der Streitteile, insbesondere ihre Zankereien und Schlägereien, eine Rolle spielen (vgl. hierzu RG HRR 1935, Nr. 312).

MartinRotbergDr. Arndt
Dr. DotterweichMaaß
Vernehmung geladener Sachverständiger zu weiteren Fragen (§§ 244, 245 StPO) — Themis