Revision gegen Unterbringung in Heil- oder Pflegeanstalt verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 199/53
- Datum
- 16.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist zulässig, wenn das Gericht unter Nutzung sachverständiger Aussage hinreichend konkrete Feststellungen zur Persönlichkeit des Betroffenen und zu den gegebenenfalls versagten Kontrollmöglichkeiten der Familie trifft.
Die Rüge mangelhafter Aufklärung ist unbegründet, wenn das Urteil die für die Entscheidung erheblichen persönlichen Verhältnisse und die fehlende Wirksamkeit familienbezogener Überwachung darlegt.
Die Erörterung einer möglichen Verhaltensänderung nach Abschluss der Entwicklungsjahre kann für die Rechtfertigung der Unterbringung entbehrlich sein; sie ist vielmehr für die Festlegung der Dauer der Maßregel relevant (§ 42f StGB).
Eine Unterbringungsanordnung ist gerechtfertigt, wenn nach Prüfung feststeht, dass die durch das bisherige Verhalten begründete Gefahr nicht durch mildere Maßnahmen abwendbar ist und allein die Anordnung die öffentliche Sicherheit gewährleistet.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 2. Februar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In dem Sicherungsverfahren gegen den ██████████████ Lothar ██ aus ███, geboren am ███ 1933 in ██, wegen Unterbringung hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Voericke als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende ████████,
Bundesanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 2. Februar 1953 wird verworfen.
Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das angefochtene Urteil hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung des sachlichen Rechts und des Verfahrensrechts, indem er die Aufklärung durch den Tatrichter als unzureichend bezeichnet hat. Er macht geltend, dass das angefochtene Urteil mangels hinreichender Begründung die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht rechtfertige. Die gesamte Persönlichkeit des Angeklagten in seinem Lebensmilieu und in den Maßnahmen seiner Eltern seien nicht geprüft.
Das angefochtene Urteil hat unter Verwertung der Aussage des Sachverständigen den Angeklagten in seinem persönlichen Wesen, soweit es für das Urteil von Bedeutung ist, näher begründet und festgestellt, dass seine Eltern ihn nicht genügend und wirksam genug im Auge behalten können, dies selbst dann nicht, wenn es dem Vater möglich sein sollte, den Angeklagten (seinem Sohn) an seinem eigenen Arbeitsplatz eine Beschäftigung zu verschaffen.
Im Hinblick darauf, dass die Eltern noch zwei weitere Kinder zu betreuen haben und die Mutter schon mit der Versorgung des Haushalts beschäftigt ist, trifft das Urteil die Feststellung, dass bei dem Misserfolg der bisherigen Überwachung durch die Eltern auch dann, wenn der Angeklagte den Eltern überlassen würde, in Zukunft mit Wahrscheinlichkeit eine gleiche Betätigung des Angeklagten zu erwarten sein werde. Die Rüge der Revision mangelnder Prüfung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Umwelt in den von den Eltern bisher getroffenen Maßnahmen im Besonderen ist somit unbegründet.
Soweit in der Revision mit einer Änderung in dem Verhalten des Angeklagten nach Abschluss der Entwicklungsjahre gerechnet wird, ist das Fehlen einer besonderen Betrachtung hierüber in dem angefochtenen Urteil rechtlich nicht zu beanstanden. Denn diese Frage kann nicht für die Anordnung der Unterbringung Bedeutung gewinnen, sondern lediglich für ihre Dauer, über die in § 42f StGB besondere Bestimmung getroffen ist und über die zu gegebener Zeit von zuständiger Stelle besonders zu befinden sein wird. Das Urteil stellt fest, dass die durch das bisherige Verhalten des Angeklagten heraufbeschworene Gefahr nicht auf andere Weise als durch die getroffene Anordnung beseitigt werden kann und insbesondere die strenge Überwachung in der eigenen Familie versagt hat. Damit ist ausgesprochen, dass bei näherer Prüfung nach Auffassung der Strafkammer nur die Anordnung der Unterbringung zur Abwendung der Gefahr übrig blieb und somit die öffentliche Sicherheit diese erforderte.
Sowohl nach sachlichem Recht als auch in der von der Revision bezeichneten verfahrensrechtlichen Hinsicht unterliegt hiernach das angefochtene Urteil keiner rechtlich begründeten Beanstandung. Die Revision kann daher keinen Erfolg haben. Sie war mit Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
| Dr. Voericke | Busch | Menges | |||
| Krauss | Dr. Sauer |